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k) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juli 2012, Nr. 231)
Genehmigungs- und Ermächtigungsverfahren für Anlagen zur Behandlung von Abfällen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 17. Juli 2012, Nr. 29.

Art. 1 ( Anwendung)

(1) Diese Verordnung wird auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erlassen.

(2) Bis zum Erlass einer neuen und organischen Landesregelung auf dem Sachgebiet Abfallbewirtschaftung finden für die Genehmigung und Ermächtigung von Anlagen zur Behandlung von Abfällen die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.

Art. 2 ( Genehmigungs- und Ermächtigungsverfahren für Anlagen zur Behandlung von Abfällen)

(1) In Anlehnung an den Artikel 23 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, und den Artikel 208 der gesetzesvertretenden Verordnung vom 3. April 2006, Nr. 152, sind die Projekte für Anlagen zur Behandlung von Abfällen bei der Gemeinde einzureichen.

(2) Die Gemeinde übermittelt innerhalb von 30 Tagen der Umweltagentur die Projekte laut Absatz 1, denen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen beizulegen sind.

(3) Innerhalb von 60 Tagen begutachtet die Umweltagentur die Projekte.

(4) Vor Inbetriebnahme der Anlage ist bei der Umweltagentur um die entsprechende Ermächtigung anzusuchen. Innerhalb von 30 Tagen führt die Umweltagentur die Bauabnahme durch und ermächtigt den Betrieb der Anlage, in der die Auflagen festgelegt werden.

(5) Bei grundlegenden Änderungen des Projektes wird das Verfahren laut Absatz 1 und Folgende angewandt.

(6) Die Änderung der Ermächtigung (z. B. Behandlungsverfahren, europäische Abfallkennziffer, Gesellschaftsänderung, usw.) wird direkt von der Umweltagentur nach Vorlage geeigneter Unterlagen durchgeführt.

(7) Die Ermächtigung hat eine Gültigkeit von 10 Jahren, sechs Monate vor Verfall muss bei der Umweltagentur um Erneuerung angesucht werden.

(8) Gegen die Maßnahme der Umweltagentur kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei dem vom Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, vorgesehenen Umweltbeirat eingereicht werden.

(9) Wenn Kontrollen nach der Inbetriebnahme der Anlage ergeben, dass diese nicht der Ermächtigung laut diesem Artikel entspricht, wird unter Beibehaltung der Anwendung der Strafen unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretungen wie folgt vorgegangen:

  1. Mahnung, mit welcher eine Frist festgesetzt wird, innerhalb der die Unregelmäßigkeiten zu beheben sind,
  2. Mahnung und gleichzeitige Aussetzung der Ermächtigung für eine bestimmte Zeit,
  3. Widerruf der Ermächtigung bei nicht erfolgter Anpassung an die Vorschriften und bei wiederholten Übertretungen.

Art. 3 ( Ermächtigungsverfahren für mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen)

(1) Die mobilen Anlagen für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen, mit Ausnahme der mobilen Anlagen, die die Entwässerung der Schlämme, die aus Kläranlagen stammen, vornehmen und das Wasser wieder dem eigenen Klärprozess zuführen und mit Ausnahme der bloßen Volumenreduzierung, werden gemäß diesem Artikel ermächtigt, sofern der Betroffene den Rechtssitz oder die ausländische Gesellschaft als Eigentümerin der Anlage eine Niederlassung in Südtirol hat. Für die Durchführung der einzelnen Tätigkeiten im Landesgebiet teilt der Betroffene, der im Besitz der Ermächtigung ist, welche auch von anderen Regionen ausgestellt sein kann, mindestens 60 Tage vor Aufstellung der Anlage der Landesagentur eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeit mit. Der Beschreibung sind die Ermächtigung sowie weitere angeforderte Unterlagen beizulegen, welche die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen belegen. Nach Ablauf dieser Frist oder vorher, falls eine Unbedenklichkeitserklärung seitens der Landesagentur vorliegt, kann die Tätigkeit aufgenommen werden. Die Landesagentur kann ergänzende Vorschriften erlassen oder mit begründeter Maßnahme die Tätigkeit verbieten, wenn die Durchführung der Tätigkeit am vorgesehenen Standort mit dem Umweltschutz unvereinbar ist.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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