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Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 1008
Abänderung der Kriterien und Modalitäten betreffend Investitionsbeihilfen für Zwischenbetriebe, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind (abgeändert mit Beschluss Nr. 603 vom 22.04.2013 und Beschluss Nr. 211 del 25.02.2014)

Anlage

Kriterien und Modalitäten betreffend Investitionsbeihilfen zugunsten von Zwischenbetrieben, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind

1. Gegenstand der Beihilfe und Abstimmung mit den EU-Bestimmungen

1.1 Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstaben b) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, Bestimmungen für die Förderung von Erstinvestitionen in Zwischen-betrieben, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, fest. Sie sind im Einklang mit den im Kapitel IV B, und insbesondere in Punkt 42, Buchstabe d), der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 angeführten Bestimmungen.

1.2 Von diesen Beihilfen ausgeschlossen sind die kleinen und mittleren Betriebe, die großen Betriebe.

2. Begünstigte

2.1 Begünstigte dieser Beihilfen sind Unternehmen, die auf dem Gebiet der Verarbeitung und Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen, Gemüse, Kartoffeln und genießbaren Früchten tätig sind, und nicht in Artikel 2 Absatz 1 der Empfehlung vom 6. Mai 2003, n. 2003/361/EG vorgesehen sind, jedoch weniger als 750 Personen beschäftigen und/oder einen Umsatz von weniger als 200 Mio. Euro aufweisen.

2.2 Ist der Antragsteller eine im Sektor Obst und Gemüse tätige Erzeugerorganisation oder Mitglied einer solchen Erzeugerorganisation, so erfolgt die Förderung materieller Vermögenswerte ausschließlich im Rahmen der laut Verordnung (EG) Nr. 1234/07 genehmigten Operationellen Programme. Davon ausgenommen sind technische Investitionen für die Verarbeitung von Obst und Gemüse seitens einer Erzeugerorganisation.

3. Begriffsbestimmungen

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 versteht man unter:

• „Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: jede Einwirkung auf ein Agrarerzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen landwirtschaftliche Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

• Vermarktung von Agrarerzeugnissen“: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt.

4. Geförderte Vorhaben

4.1 Die Beihilfen sind für Erstinvestitionen in materielle Anlagewerte gewährt:

4.2 Unter Erstinvestition ist die Investition in materielle Vermögenswerte bei der:

- Errichtung einer neuen Betriebsstätte,

- Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte.

- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder

- Vornahme einer grundlegenden Änderung oder Erweiterung eines Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte zu verstehen.

“Materielle Vermögenswerte” sind Grundstücke, Gebäude und Anlagen/Maschinen.

4.3 Beim Erwerb einer Betriebsstätte dürfen nur die Kosten des Kaufs der Vermögenswerte von Dritten berücksichtigt werden. Die Übernahme muss zu Marktbedingungen erfolgen.

Von der Förderung ausgeschlossen ist der Ankauf von:

• Personenkraftwagen sowie interne und externe Transportmittel, ausgenommen jene für den Milchsammeldienst und Hubstapler als Erstausstattung,

• Büroeinrichtung samt Telefon und EDV-Ausstattung, Verkaufscomputer, die Ausstattung von Sitzungssälen und von Verkaufsräumen.

• Anlagen für die Verarbeitung und Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen in gemeinschaftlichen Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen, wenn auf Landesebene in einem solchen Unternehmen und für den entsprechenden Produktionszweig noch Produktionskapazität verfügbar ist.

5. Höhe und Form der Beihilfe

5.1 Die Beitragshöhe beträgt bis zu 20 Prozent der zuschussfähigen Investitionsausgaben.

5.2 Die Förderung der Investitionsvorhaben erfolgt ausschließlich durch Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, vorausgesetzt die zuschussfähigen Kosten betragen mindestens 400.000,00 Euro.

6. Bedingungen

6.1 Die erworbenen Vermögenswerte müssen neu sein.

6.2 Der Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten kann als Erstinvestition angesehen werden, wenn die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, wäre sie nicht aufgekauft worden, und, wenn sie von einem unabhängigen Investor erworben wird.

6.3 Es dürfen keine Investitionsbeihilfen gewährt werden, die die Produktion über die Beschränkungen oder Begrenzungen hinaus steigern würden, welche gegebenenfalls von einer vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen sind.

7. Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben

7.1 Die Investitionsbeihilfen werden auf der Grundlage der materiellen Kosten des Erstinvestitionsvorhabens bemessen.

7.2 Die zuschussfähigen Ausgaben werden wie folgt ermittelt:

a) für Strukturen für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, gemäß dem Landesrichtpreisverzeichnis für öffentliche Bauarbeiten ermittelt;

b) für Verwaltungs-, Verkaufs- und Belegschaftsräume am Betriebssitz, aufgrund der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter ermittelt.

7.3 Für die Berechnung der zuschussfähigen Ausgaben werden die Einnahmen, die in den letzten fünf Jahren durch Veräußerung oder Vermietung von mit öffentlichen Beihilfen geförderten Sachanlagen erzielt worden sind, berücksichtigt. Der entsprechende, von den anerkannten Kosten abzuziehende Betrag kann, in Abhängigkeit von eventuellen Wertsteigerungen oder durch das verringerte Ausmaß der vormals zugelassenen Kosten, bis zu 40 Prozent vermindert werden.

7.4 Ist die mit öffentlichen Beihilfen geförderte Immobilie vermietet, so wird von den zuschussfähigen Kosten für eine bauliche Investition die Summe aller auf- bzw. abgezinsten Jahresentgelte abgezogen, wobei höchstens fünf Jahre berücksichtigt werden; Mietverträge bis zu einem Jahr werden nicht berücksichtigt.

7.5 Für Verkaufsräume wird eine maximale Fläche von 100 m² zur Förderung zugelassen. Für Verwaltungsräume wird eine maximale Fläche von 300 m² zur Förderung zugelassen, für die Belegschafträume eine maximale Fläche von 500 m².

8. Mindestbetrag der zuschussfähigen Kosten

Der Mindestbetrag der zuschussfähigen Kosten beträgt 200.000,00 Euro.

9. Gesuchsabgabe und Unterlagen

9.1 Für die Gewährung der Begünstigung müssen die Antragsteller vor Beginn der Arbeiten, vor dem Erwerb des Gutes oder vor Verwirklichung der Tätigkeiten gemäß Punkt 4 bei der Landesabteilung Landwirtschaft ein eigenes Gesuch mit folgendem Inhalt einreichen:

• die Betriebsbezeichnung und Rechtsform

• den Betriebssitz,

• die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters,

• die Mehrwertssteuernummer,

• die Bankverbindung inklusive IBAN,

• den Gegenstand des Beitragsgesuches,

• die Erklärung keine anderen Begünstigungen jeglicher Art für die Ausgaben, welche den Gegenstand des Gesuches darstellen, auch bei anderen Körperschaften erhalten oder darum angesucht zu haben.

9.2 Dem Gesuch müssen fallweise folgende Unterlagen beigelegt werden:

• technische Unterlagen,

• die Baukonzession, falls erforderlich,

• Kostenvoranschlag oder Angebot,

• Beschluss des Verwaltungsrates oder der Vollversammlung betreffend die zu fördernde Investition,

• eine Beschreibung des Unternehmens und der Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeit,

• eine Beschreibung des Vorhabens, welches gefördert werden soll,

• bei einzelnen Investitions-vorhaben, deren Wert 1.000.000,00 Euro übersteigen, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung.

10. Verpflichtungen

10.1 Die Gewährung der Beihilfe verpflichtet den Begünstigten die Zweckbestimmung zehn Jahre für bauliche Investitionen und fünf Jahre für technische Investitionen ab der Endauszahlung der Beihilfe nicht zu ändern und für dieselben Zeiträume diese nicht zu veräußern.

10.2 Falls vor Ablauf der in den vorhergehenden Absätzen genannten Fristen die Zweckbestimmung geändert oder das Veräußerungsverbot nicht eingehalten wird, so ist – außer bei Einwirkung höherer Gewalt – jener Teil der gewährten Beihilfe, der der Restdauer des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes entspricht zurückzuzahlen. Die Restdauer wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe führen bis zum Ablauf der entsprechenden Frist. Der entsprechende Betrag ist zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.

11. Allgemeine Kriterien

Der Beitragsbegünstigte muss dem bei der Abteilung Landwirtschaft bediensteten Personal, welches mit der Aufsicht über die Anwendung der geltenden Bestimmungen beauftragt ist, freien Zugang zu den Strukturen und Unterlagen gestatten, welche im Zusammenhang mit dem gewährten Beitrag stehen.

12. Vorschüsse und Anzahlungen

12.1 Für die Investitionsausgaben, welche im Sinne gegenständlicher Maßnahme finanziert werden, können nach Übernahme einer Kaufverpflichtung beziehungsweise nach Beginn der Arbeiten Vorschüsse bis zu 50 Prozent des gewährten Beitrages oder Anzahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten und von den zuständigen Landesbeamten festgestellten Arbeiten und Ankäufen ausgezahlt werden.

12.2 Wenn die geförderten Vorhaben nicht innerhalb der mit Gewährungsakt festgesetzten Frist getätigt werden, müssen die Empfänger die bereits ausgezahlten Beträge zuzüglich der Zinsen in Höhe des amtlichen Diskontsatzes im Sinne von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 14. August 1996, Nr. 18, rückerstatten.

13. Flüssigmachung des Beitrages

13.1 Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages oder des Restbeitrages, falls ein Vorschuss laut Punkt 12 ausgezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Gesuches und der Dokumentation hinsichtlich der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Begünstigten und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.

13.2 Im Ansuchen um Endliquidierung verpflichtet sich der Antragsteller die Pflichten laut Artikel 10 für die darin angeführten Zeiträume einzuhalten.

Außerdem muss der Antragsteller, falls erforderlich, erklären, dass die Anmeldung der Immobilie oder deren Änderung beim Grundkataster vorgenommen worden ist und, dass jegliche gesetzliche Auflage für den Beginn der Tätigkeit erfüllt ist.

14. Widerruf

14.1 Falls bei der Überprüfung der für die Flüssigmachung des Beitrages bzw. des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegten Ausgabendokumentation festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben nicht bestehen, wird dem Begünstigten der gewährte Beitrag in Bezug auf diese entzogen und verhältnismäßig reduziert.

14.2 Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und im Sinne von Absatz 1 der Beitrag um mehr reduziert wird als der Restbetrag ausmacht, muss der Begünstigte die entsprechende Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf welche sich die Kürzung des Beitrages auswirkt, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

14.3 Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird dem Begünstigten der entsprechende Beitrag entzogen und er muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

15. Kontrollen

15.1 Im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993. Nr. 17, i. g. F., werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

15.2 Genannte Kontrollen, ausgenommen auf die Eigenerklärungen, finden nicht Anwendung auf geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft mittels geeigneter Kontrollen und aufgrund einer entsprechenden Feststellungsniederschrift bestätigt werden.

15.3 Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem für die jeweilige Beihilfe zuständigen Amtsdirektor und dem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

15.4 Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.

15.5 Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

16. Häufungsverbot

Die in gegenständlicher Maßnahme vorgesehenen Beihilfen dürfen nicht mit Deminimis-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Gemeinschaft für dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe der Verordnung Nr. 800/2008 überschritten wird.

17. Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer

Diese Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2013 und auf jeden Fall bis zur Anwendbarkeit der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013.

 

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