In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

c) Landesgesetz vom 16. Mai 2012, Nr. 91)
Finanzierung im Tourismus

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. Mai 2012, Nr. 22.

Art. 1 (Gemeindeaufenthaltsabgabe) 2)     delibera sentenza

(1) Um die Finanzierungsgrundlage der Tourismusförderung zu sichern und zu stärken, ist ab 1. Jänner 2014 die Gemeindeaufenthaltsabgabe zu Lasten jener eingeführt, welche in Beherbergungsbetrieben im Landesgebiet übernachten. Die Abgabe ist abgestuft und beträgt, außer in den von der Landesregierung festgelegten Befreiungsfällen, mindestens 0,50 Euro und maximal 5,00 Euro pro Übernachtung. Die Beherbergungsbetriebe erfüllen die Rolle des Steuersubstituten gemäß Artikel 64 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600. 3)

(2) Beherbergungsbetriebe laut Absatz 1 sind:

  1. gasthofähnliche und nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58,
  2. die Gästezimmer und Ferienwohnungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, 4)
  3. Urlaub auf dem Bauernhof laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7,5)
  4. Einrichtungen, die gemäß Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41, Unterkunft anbieten. 6)

(3) Die Staffelung der Abgabe sowie alle weiteren, für die Anwendung notwendigen Aspekte werden mit Durchführungsverordnung, die innerhalb 31. Dezember 2012 nach Anhören des Rates der Gemeinden und der repräsentativsten Berufsorganisation der Tourismustreibenden sowie des repräsentativsten Verbandes der Tourismusorganisationen erlassen wird, festgelegt. Die Unterlassung, die unvollständige oder verspätete Einzahlung der Abgabe wird mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 30 Prozent des nicht bezahlten Betrags geahndet. Beträgt die Verspätung nicht mehr als 30 Tage, wird die Geldbuße in der Höhe von 5 Prozent des nicht bezahlten Betrages festgesetzt. 7)

(4)Die Einnahmen aus der Abgabe werden den örtlichen oder überörtlichen Tourismusorganisationen, die im Verzeichnis der Tourismusvereine laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, eingetragen sind, sowie den bestehenden Kurverwaltungen oder Verkehrsämtern zugewiesen, sofern die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien erfüllt werden und der mit Durchführungsverordnung festzulegende Eigenfinanzierungsanteil nachgewiesen wird. Mit Durchführungsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Gemeinden einen Teil der für das Destinationsmarketing bestimmten Einnahmen der für die touristische Vermarktung zuständigen Landesorganisation und den im Verzeichnis der Tourismusverbände laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, eingetragenen Tourismusverbänden überweisen, sofern auch diese die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien erfüllen.  Mit Durchführungsverordnung kann weiters vorgesehen werden, dass ein Teil der Einnahmen von den Gemeinden zur Finanzierung von tourismusrelevanten Dienstleistungen und Infrastrukturen und zur Deckung der Ausgaben für den mit der Abgabe verbundenen Verwaltungsaufwand verwendet werden kann. 8)

massimeBeschluss vom 24. August 2021, Nr. 744 - COVID-19 – Zuschüsse an die Tourismusorganisationen
massimeBeschluss vom 20. März 2018, Nr. 240 - Qualitätskriterien für Tourismusorganisationen - Widerruf des Beschlusses Nr. 32 vom 14. Januar 2013
3)
Art. 1 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18, und später geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, und durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13.
4)
Der Buchstabe b) des Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
5)
Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
6)
Der Buchstabe d) des Art. 1 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.
7)
Art. 1 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 58 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
8)
Art. 1 Absatz 4 wurde zuerstersetzt durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18, und durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, und schließlich so ergänzt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 9. Jänner 2023 Nr. 1.

Art. 2 (Landestourismusabgabe)

(1)Für die Zwecke laut Artikel 1 kann die Landestourismusabgabe eingeführt werden. Die Anwendung der Abgabe erfolgt gemäß den Modalitäten, die mit Durchführungsverordnung nach Einholung eines Gutachtens der betroffenen Berufsverbände und des Rates der Gemeinden bestimmt werden, falls im Vorjahr von den im Landesverzeichnis der Tourismusvereine eingetragenen Tourismusorganisationen der Jahresbetrag von 18 Millionen Euro Eigenfinanzierung nicht eingehoben wird. Dieser Jahresbetrag der Eigenfinanzierung, welche mit Durchführungsverordnung zu definieren ist, wird alle drei Jahre von der Landesregierung entsprechend der vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) ermittelten Inflationsrate neu berechnet. Die oben genannten Tourismusorganisationen teilen jährlich innerhalb den 31. Jänner der Landesabteilung Wirtschaft den Betrag der Eigenfinanzierung bezogen auf das Vorjahr mit. 9)

(2) Die Abgabe geht zu Lasten der Wirtschaftstreibenden jener Wirtschaftssektoren, die besonders vom Tourismus profitieren, da sie mit dem Tourismus eng verbundene Handelstätigkeiten, handwerkliche oder industrielle Tätigkeiten ausüben oder Dienstleistungen erbringen, und die auf jeden Fall die Gastwirte, die Betreiber von Skipisten oder von Aufstiegsanlagen, die Ski- und Snowboardschulen, die Handelstreibenden in Tourismusorten, die Reiseveranstalter auf Landesgebiet und die Verleiher von Sportgeräten umfassen. Die Abgabe, die auch pauschal festgelegt werden kann, darf für diejenigen, die direkt vom Tourismus profitieren, nicht mehr als 10 Promille des generierten Umsatzes des letzten Jahres und jedenfalls nicht mehr als 30.000,00 Euro betragen. Für diejenigen, die indirekt profitieren, darf sie nicht mehr als 1 Promille des generierten Umsatzes des letzten Jahres und jedenfalls nicht mehr als 500,00 Euro betragen. Es wird ein Mindestbetrag von 100,00 Euro eingehoben, wobei Befreiungen für Betriebe mit Umsätzen unter 20.000,00 Euro vorgesehen werden können.

(3) In der Durchführungsverordnung nach Absatz 1 werden die Höhe der Tourismusabgabe, auch in abgestufter Weise, allfällige Sanktionen sowie die Modalitäten für die Einhebung, die Feststellung, die Einbringung und die Rückerstattung festgelegt. Es können eventuelle Befreiungen oder Begünstigungen für bestimmte Gebiete festgelegt werden. Ebenso können Teilentlastungen für einzelne Fälle vorgesehen werden, sofern die Notwendigkeit ausreichend nachgewiesen wird. Die Unterlassung, die unvollständige oder verspätete Einzahlung der Abgabe wird mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 30 Prozent des nicht bezahlten Betrags geahndet. Beträgt die Verspätung weniger als 30 Tage, wird die Geldbuße in der Höhe von 5 Prozent des nicht bezahlten Betrages festgesetzt.

9)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.

Art. 3 (Zweckbestimmung der eingenommenen Mittel)

(1) Die Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe und der Landestourismusabgabe sind für Maßnahmen von touristischer Relevanz bestimmt.

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, „Neuordnung der Tourismusorganisationen“)

(1) Nach Artikel 15 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 15/bis (Gründung von Tourismusvereinigungen)

1. Tourismusvereinigungen laut Artikel 15 können als Verein oder als Genossenschaft gegründet werden.“

(2) Artikel 27 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, erhält folgende Fassung:

„1. Zur Unterstützung der Tourismusorganisationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden im Landeshaushalt jährlich Mittel bereitgestellt, die den Tourismusvereinen, den Tourismusverbänden sowie den Ämtern gemäß Artikel 23 Absatz 3 zugewiesen werden, sofern die von der Landesregierung festgelegten obligatorischen Qualitätskriterien eingehalten werden.“

(3) Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, erhält folgende Fassung:

„1. Die im Sinne von Artikel 27 bereitgestellten Mittel werden jährlich nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

  1. einem für alle Berechtigten gleichen oder auch variablen Anteil,
  2. einem zusätzlichen Anteil nach folgenden Kriterien:
    1. gastgewerbliche und außergastgewerbliche Beherbergungskapazität,
    2. Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Tourismusjahren von November bis Oktober verzeichneten Nächtigungen,
    3. Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Tourismusjahren verzeichneten Ankünfte,
    4. Eigenfinanzierung,
    5. Erreichung der von der Landesregierung definierten fakultativen und gestaffelten Qualitätskriterien.“

(4) Nach Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Die Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1 und des Artikels 28 Absatz 1 werden ab 1. Jänner 2013 angewandt.“

Art. 5 ( Beteiligung von Tourismusvereinen an Wahlkampagnen)

(1) Den Tourismusvereinen, die Landesbeiträge erhalten, ist es verboten, sich an der Wahlkampagne von politischen Parteien und Kandidaten jeglicher Wahlliste finanziell oder auf andere Weise zu beteiligen. Bei Verstoß wird der Landesbeitrag für das laufende Jahr gestrichen.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionA Fremdenverkehrsorganisation
ActionActiona) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 23. September 1977, Nr. 45
ActionActionb) Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33
ActionActionc) Landesgesetz vom 16. Mai 2012, Nr. 9
ActionActionArt. 1 (Gemeindeaufenthaltsabgabe)     
ActionActionArt. 2 (Landestourismusabgabe)
ActionActionArt. 3 (Zweckbestimmung der eingenommenen Mittel)
ActionActionArt. 4 (Änderung des , „Neuordnung der Tourismusorganisationen“)
ActionActionArt. 5 ( Beteiligung von Tourismusvereinen an Wahlkampagnen)
ActionActiond) Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 15
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2018, Nr. 39
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. September 2020, Nr. 33
ActionActionB Gastgewerbeförderung
ActionActionC Reisebüros
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis