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c) Landesgesetz vom 16. Mai 2012, Nr. 91)
Finanzierung im Tourismus

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. Mai 2012, Nr. 22.

Art. 2 (Landestourismusabgabe)

(1)Für die Zwecke laut Artikel 1 kann die Landestourismusabgabe eingeführt werden. Die Anwendung der Abgabe erfolgt gemäß den Modalitäten, die mit Durchführungsverordnung nach Einholung eines Gutachtens der betroffenen Berufsverbände und des Rates der Gemeinden bestimmt werden, falls im Vorjahr von den im Landesverzeichnis der Tourismusvereine eingetragenen Tourismusorganisationen der Jahresbetrag von 18 Millionen Euro Eigenfinanzierung nicht eingehoben wird. Dieser Jahresbetrag der Eigenfinanzierung, welche mit Durchführungsverordnung zu definieren ist, wird alle drei Jahre von der Landesregierung entsprechend der vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) ermittelten Inflationsrate neu berechnet. Die oben genannten Tourismusorganisationen teilen jährlich innerhalb den 31. Jänner der Landesabteilung Wirtschaft den Betrag der Eigenfinanzierung bezogen auf das Vorjahr mit. 9)

(2) Die Abgabe geht zu Lasten der Wirtschaftstreibenden jener Wirtschaftssektoren, die besonders vom Tourismus profitieren, da sie mit dem Tourismus eng verbundene Handelstätigkeiten, handwerkliche oder industrielle Tätigkeiten ausüben oder Dienstleistungen erbringen, und die auf jeden Fall die Gastwirte, die Betreiber von Skipisten oder von Aufstiegsanlagen, die Ski- und Snowboardschulen, die Handelstreibenden in Tourismusorten, die Reiseveranstalter auf Landesgebiet und die Verleiher von Sportgeräten umfassen. Die Abgabe, die auch pauschal festgelegt werden kann, darf für diejenigen, die direkt vom Tourismus profitieren, nicht mehr als 10 Promille des generierten Umsatzes des letzten Jahres und jedenfalls nicht mehr als 30.000,00 Euro betragen. Für diejenigen, die indirekt profitieren, darf sie nicht mehr als 1 Promille des generierten Umsatzes des letzten Jahres und jedenfalls nicht mehr als 500,00 Euro betragen. Es wird ein Mindestbetrag von 100,00 Euro eingehoben, wobei Befreiungen für Betriebe mit Umsätzen unter 20.000,00 Euro vorgesehen werden können.

(3) In der Durchführungsverordnung nach Absatz 1 werden die Höhe der Tourismusabgabe, auch in abgestufter Weise, allfällige Sanktionen sowie die Modalitäten für die Einhebung, die Feststellung, die Einbringung und die Rückerstattung festgelegt. Es können eventuelle Befreiungen oder Begünstigungen für bestimmte Gebiete festgelegt werden. Ebenso können Teilentlastungen für einzelne Fälle vorgesehen werden, sofern die Notwendigkeit ausreichend nachgewiesen wird. Die Unterlassung, die unvollständige oder verspätete Einzahlung der Abgabe wird mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 30 Prozent des nicht bezahlten Betrags geahndet. Beträgt die Verspätung weniger als 30 Tage, wird die Geldbuße in der Höhe von 5 Prozent des nicht bezahlten Betrages festgesetzt.

9)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.
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