(1) Diese Verordnung regelt die Herstellung, die Verarbeitung und den öffentlichen Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten, die in Südtirol von landwirtschaftlichen Unternehmern erzeugt werden, die einzelne oder zusammengeschlossene Direkterzeuger sind; sie führt Artikel 1 Absatz 1 und 2-bis des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, durch.
(2) Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Verordnung geregelt ist, gelten die Definitionen und Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze, Staatsgesetze und EU-Vorschriften sowie jene aus entsprechenden Abkommen zwischen Staat, Regionen und autonomen Provinzen.