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h) Landesgesetz vom 18. April 2012, Nr. 81)
Erleichterungen im Bereich der Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU), im Bereich der Gemeindeabgabe für Abfälle und Dienste (TARES) und Bestimmungen über das Kataster 2)

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. April 2012, Nr. 17.
2)
Der Titel wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 8. März 2013, Nr. 3.

Art. 1 ( Regelungsbefugnis der Gemeinde im Bereich der Gemeindesteuer auf Immobilien)  delibera sentenza

(1) Zusätzlich zu den Befugnissen, die vom Staatsgesetz vorgesehen sind, sind die Gemeinden gemäß Artikel 80 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 (Autonomiestatut), unter Berücksichtigung des Grundprinzips der Anwendung des gleichen Hebesatzes für gleiche und/oder ähnliche Tätigkeiten, ermächtigt, mit einer eigenen Verordnung die folgenden Steuererleichterungen im Bereich der Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU) vorzusehen:

  1. Steuererleichterungen bestehend aus einem verminderten Steuersatz bis 0,4 Prozent für vermietete Wohnungen, in denen der Mieter seinen Wohnsitz gemeldet hat,
  2. Steuererleichterungen für Wohnungen, die vom Steuerzahler für den kostenlosen Gebrauch von Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur Verfügung gestellt werden, sofern sie dort den Wohnsitz gemeldet haben,
  3. Steuererleichterungen für denkmalgeschützte Gebäude im Sinne des gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung,
  4. Steuererleichterungen für landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude gemäß Artikel 9 Absatz 3/bis Buchstaben b), c), d), g) und i), mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Genossenschaften und deren Konsortien, des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1993, Nr. 557, in geltender Fassung,
  5. Steuererleichterungen für andere, unter Buchstabe d) nicht angeführte wirtschaftlich zweckgebundene Gebäude, zum Beispiel für Gebäude, welche gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, als produzierendes Gewerbe eingestuft sind und sich in strukturschwachen Gebieten befinden bzw. unabhängig davon, wo sie sich befinden, sofern in den betroffenen Gebäuden eine traditionelle Tätigkeit ausgeübt wird. Die Liste der strukturschwachen Gebiete sowie die traditionellen Tätigkeiten, für welche diese Steuererleichterungen Anwendung finden, sind im Beschluss der Landesregierung vom 10. Dezember 2010, Nr. 2218, angeführt,
  6. Steuererleichterungen, die aus Steuerabzügen bestehen, für die Gebäudeeinheiten, die als Hauptwohnungen bestimmt sind, in denen der Steuerpflichtige oder seine Familienangehörigen mit schweren Behinderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, wohnen,
  7. Steuererleichterungen, bestehend aus der Anwendung des reduzierten Steuersatzes für die Hauptwohnung und das betreffende Zubehör und der Abzüge, für die Gebäudeeinheit, die als Eigentum oder Fruchtgenuss von Senioren oder Personen mit Behinderung besessen wird, die den Wohnsitz in Unterbringungs- oder Sanitätseinrichtungen infolge eines ständigen Aufenthaltes erworben haben,
  8. Steuererleichterungen bestehend aus der Anwendung des reduzierten Steuersatzes für die Hauptwohnung und das betreffende Zubehör für die Gebäudeeinheit, die im Eigentum von Personen gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 13, in geltender Fassung, ist,
  9. 3)

(2) Die Gemeinden sind ermächtigt, mit eigener Verordnung für landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude gemäß Artikel 9 Absatz 3-bis Buchstaben e), f), h) und i) des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1993, Nr. 557, die Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU) im Rahmen der von den Staatsgesetzen vorgesehenen Höchstgrenzen und der von der Landesregierung festgelegten Kriterien festzulegen.

(3) Seitens des Steuerzahlers ist in jedem Fall für den Teil des Steueraufkommens aufzukommen, welcher dem Staat nach Artikel 1 Absatz 380 Buchstabe f) des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, in geltender Fassung, vorbehalten ist. 4)

massimeBeschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1134 - Kriterien zur Festlegung der Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU) für landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude
3)
Der Buchstabe i) des Art. 1 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, und später aufgehoben durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 8. März 2013, Nr. 3.
4)
Art. 1 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 8. März 2013, Nr. 3.

Art. 1/bis (Regelungsbefugnis der Gemeinde im Bereich der Gemeindeabgabe für Abfälle und Dienste – TARES)

(1) Zusätzlich zu den Befugnissen, die vom Staatsgesetz vorgesehen sind, sind die Gemeinden gemäß Artikel 80 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, ermächtigt, mit einer eigenen Verordnung den Zuschlag zur TARES, der von Artikel 14 Absatz 13 des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, in geltender Fassung, vorgesehen ist, um höchstens 0,3 Euro pro Quadratmeter zu reduzieren.

(2) Gemäß Artikel 80 Absatz 1/bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, wird festgelegt, dass der Zuschlag laut Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Gebühr für die Bewirtschaftung der Hausabfälle, die von den örtlichen Körperschaften gemäß Artikel 33 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, eingeführt wurde, mit folgenden Modalitäten eingehoben werden können: direkte Bank- oder Postüberweisung oder Lastschrift auf das Bank- oder Postkontokorrent oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. Juli 1997, Nr. 241, oder eigener Posterlagschein. Die Einzahlungsmodalität oder die Einzahlungs-modalitäten und die Einzahlungsfristen sind in der Gemeindeverordnung über die Müllgebühren festzulegen. 5)

5)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 8. März 2013, Nr. 3.

Art. 2 ( Finanzausgleich)

(1) Die finanzielle Ausstattung gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird um den Betrag der geschätzten Mehreinnahmen vermindert, die den Gemeinden aus der Einführung der Gemeindesteuer auf Immobilien unter Anwendung des Basissteuersatzes und unter Berücksichtigung der Mindereinnahmen aus etwaigen kommunalen Steuererleichterungen gemäß Artikel 1 entstehen.

(2) Die Auswirkungen der Rückstellung, die seitens des Staates auf die Beteiligungen des Landes am staatlichen Steueraufkommen gemäß Artikel 14 Absatz 13/bis des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, in geltender Fassung, vorgenommen wird, werden mit dem Abkommen über die Gemeindenfinanzierung gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, geregelt. 6)

6)
Art. 2 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 8. März 2013, Nr. 3.

Art. 3 ( Telematischer Zugang der Gemeinden zu den Teilungsplänen)

(1) Die Hinterlegung der Teilungspläne bei den Gemeinden laut Artikel 93 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird durch ein für die Gemeinden telematisch zugängliches Informationssystem ersetzt, in welchem die Katasterämter die Teilungspläne speichern. Die Hinterlegungspflicht laut Absatz 5 ist hinfällig, sobald die Gemeinden effektiv telematischen Zugang zu den Teilungsplänen haben. Den genauen Zeitpunkt legt der Landeshauptmann mit Dekret fest, das im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird.

Art. 4 ( Übernahme staatlicher Bestimmungen)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, mit eigener Maßnahme die rechtlichen Bestimmungen zu übernehmen, die auf Staatsebene im Bereich des Reformprozesses des Katasters erlassen werden.

Art. 5 ( Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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