In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

d) Landesgesetz vom 16. März 2012, Nr. 71)2)
Liberalisierung der Handelstätigkeit

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. März 2012, Nr. 12.
2)
Dieses L.G. ist im Sinne von Art. 75 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 12 aufgehoben. Siehe insbesondere die Art. 71 (Übergangsbestimmungen) und Art. 72 (Bestimmungen zur Anwendung des Gesetzes) des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 12.

Art. 1 (Ziele)

(1) Mit diesem Gesetz wird der Einzelhandel auf Landesgebiet liberalisiert.

(2) Die vom Unionsrecht, von Artikel 40 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, in geltender Fassung, von den staatlichen Rahmengesetzen, von Artikel 31 des Gesetzesdekrets vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, umgewandelt in das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, vorgegebenen Grundsätze werden hiermit, unter Berücksichtigung der besonderen Autonomie, welche der Provinz Bozen vom vereinheitlichen Text der Verfassungsgesetze über das mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigte Sonderstatut für Trentino-Südtirol zugestanden wurde, sowie unter Berücksichtigung von Artikel 117 Absatz 4 der Verfassung verwirklicht und zwar: 3)

  1. die Abschaffung der Notwendigkeit der behördlichen Erlaubnis und nicht gerechtfertigter Zugangsbarrieren zur Handelstätigkeit,
  2. die Abschaffung der Angebotsbegrenzung durch Kontingentierung der Verkaufsflächen, Flächenobergrenzen und Beschränkung auf bestimmte Warentabellen,
  3. die Abschaffung der territorialen Handelsplanung im Sinne einer geographischen Verteilung des Handelsangebots.

(3) Diese Liberalisierung der Handelstätigkeit und der Angebotsstruktur des Einzelhandels ist mit dem Schutz der Umwelt, einschließlich des dörflichen und städtischen Bereiches, den Bedürfnissen des Natur- und Landschaftsschutzes, des Schutzes der Denkmäler und Kulturgüter, mit dem Schutz der Gesundheit und des Ruhebedürfnisses der Beschäftigten und der Bürger, mit dem Schutz und der ausgewogenen Entwicklung des urbanen Lebensraumes und mit der Notwendigkeit einer organischen und kontrollierten Raum- und Verkehrsentwicklung in Einklang zu bringen.

3)
Art. 1 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.

Art. 2 (Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns) 4) 5)

(1)Vor der Aufnahme der Einzelhandelstätigkeit, der Verlegung der Handelstätigkeit, der Änderung des Warenbereiches und der Erweiterung der Verkaufsfläche muss der örtlich zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermittelt werden. Die ZMT muss enthalten: 6)

  1. die Anschrift, die Katasterangaben und die Zweckbestimmung der Gebäude gemäß Artikel 75 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung; im Fall von Buchstabe c) des genannten Absatzes muss angegeben werden, ob es sich um Detailhandel gemäß Artikel 44.1 Absätze 1, 2, 3 und 5 des genannten Landesgesetzes handelt, 7)
  2. die Verkaufsfläche und das Warensortiment,
  3. die Erklärung, im Besitz der moralischen und der allfällig erforderlichen Berufsvoraussetzungen zu sein, 8)
  4. die Erklärung, im Handelsregister eingetragen zu sein, oder, für neu gegründete Betriebe, die Eintragung beantragt zu haben.

(2) In den folgenden 60 Tagen prüft die Gemeinde das Vorliegen der im Absatz 1 angeführten Voraussetzungen sowie die hygienischen und sanitären Voraussetzungen der Verkaufslokale.  Wenn die Tätigkeit nicht gleichzeitig mit der Übermittlung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) aufgenommen wird, läuft die Frist von 60 Tagen ab der effektiven Aufnahme der Tätigkeit. 9)

(3)Die Ausübung einer Handelstätigkeit an einer festen Verkaufsstelle ohne Befähigungsnachweis oder ohne moralische und, falls vorgeschrieben, ohne berufliche Voraussetzungen, wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.939,00 Euro bis 17.631,00 Euro geahndet und hat die sofortige Einstellung der Verkaufstätigkeit zur Folge. Für Übertretungen nach diesem Absatz ist der Bürgermeister der Gemeinde zuständig, in welcher die Übertretung erfolgt ist. Die eingenommenen Bußgelder fließen der Gemeinde zu. 10)

(4) Bis zur Anpassung des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, unterliegen die zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZMT) für die Ausübung des Einzelhandels in Form eines Großverteilungsbetriebs oder eines Einkaufszentrums laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, der Überprüfung, ob die Bewertung der Umweltbelastung laut Artikel 20 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, durchgeführt werden muss; die „zuständige Stelle“ ist der Umweltbeirat laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2. Falls die Überprüfung positiv ist, wird die Landesregelung über die Bewertung der Umweltbelastung angewandt. 11)

(5) Die Regelung gemäß Absatz 4 gilt auch für jene Meldungen, die laut Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, und dieses Gesetzes eingereicht wurden, wenn sich diese auf Handelstätigkeiten beziehen, die noch nicht effektiv aufgenommen wurden oder für welche die entsprechende Baukonzession noch nicht ausgestellt wurde, und wenn diese Meldungen für die Schaffung eines Großverteilungsbetriebes oder eines Einkaufszentrums laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, benutzt werden. In diesem Fall muss vor der effektiven Aufnahme der Handelstätigkeit oder der Ausstellung der Baukonzession überprüft werden, ob die Bewertung der Umweltbelastung durchzuführen ist. 12)

(6) Die effektive Aufnahme der Handelstätigkeit der Verkaufsstrukturen gemäß der Absätze 4 und 5 ohne vorherige Überprüfung, ob die Bewertung der Umweltbelastung durchzuführen ist, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 2.939,00 Euro bis 17.631,00 Euro und es wird die sofortige Schließung des Betriebes von Seiten des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde verfügt. 13)

(7) Die zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZMT), die gemäß Absatz 1 übermittelt wurden und in deren Fall die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen wird, gelten als verfallen und müssen zum Zeitpunkt des effektiven Tätigkeitsbeginns erneut übermittelt werden. Diese Regelung wird auch auf Meldungen angewandt, die gemäß Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und gemäß dieses Gesetzes eingereicht wurden, sofern die Tätigkeit, die Gegenstand der Meldung ist, nicht innerhalb 12. November 2014 aufgenommen wurde. Dabei ist es irrelevant, ob die nicht erfolgte Aufnahme der Tätigkeit auf eine verbietende Verwaltungsmaßnahme zurückzuführen ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen ihre Annullierung auf der Grundlage eines Urteils erfolgt ist, das vor dem 12. November 2014 rechtskräftig geworden ist. 14)

4)
Die Überschrift von Art. 2 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
5)
Siehe auch Art. 8 Absatz 5 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
6)
Der Vorspann von Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
7)
Der Buchstabe a) des Art. 2 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 4 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27, und später durch Art. 8 Absatz 7 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22, so ersetzt.
8)
Der Buchstabe c) des Art. 2 Absatz 1 wurde in der italienischen Fassung geändert durch Art. 4 Absatz 6 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
9)
Art. 2 Absatz 2 wurde so ergänzt durch Art. 4 Absatz 7 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
10)
Art. 2 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 8 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
11)
Art. 2 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 9 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
12)
Art. 2 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 9 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
13)
Art. 2 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 9 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
14)
Art. 2 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 9 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.

Art. 3 (Einzelhandel in Wohnbauzonen)

(1) Der Einzelhandel ist in Wohnbauzonen im Einklang mit den Baubestimmungen und der urbanistischen Zweckbestimmung, jedoch ohne Einschränkung der Verkaufsfläche und des Warenangebots zulässig.

(2) In den Wiedergewinnungszonen gemäß Artikel 52 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ist der Einzelhandel zulässig, auch in Abweichung von den Artikeln 27 und 28 desselben Landesgesetzes und/oder vom Wiedergewinnungsplan in der gesamten Baumasse zulässig. Die urbanistische Zweckbestimmung kann in diesem Fall in die Zweckbestimmung „Detailhandel“ laut Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, geändert werden. Diese Zweckbestimmung kann nach Beendigung der Handelstätigkeit ausschließlich wieder in die ursprüngliche Zweckbestimmung umgewandelt werden, vorbehaltlich der Einhaltung der hierfür vorgesehenen Quoten.

(3) In Auffüllzonen und in Erweiterungszonen ist der Detailhandel zulässig, in Beachtung der Artikel 27 und 28 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13. In den Erweiterungszonen müssen bei Mitteilung über die Aufnahme der Handelstätigkeit wenigstens 50 Prozent der in der Zone zulässigen Baumasse bereits verwirklicht und für Wohnzwecke bestimmt sein, alternativ dazu kann die Mitteilung über die Aufnahme der Handelstätigkeit getätigt werden, wenn in der Zone mehr als 50 Prozent der Fläche für den geförderten Wohnbau bestimmt ist und hierbei 100 Prozent der Baumasse des nicht geförderten Wohnbaus verwirklicht ist. 15)

15)
Art. 3 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.

Art. 4 (Einzelhandel außerhalb der Baugebiete)

(1) Aufgrund der besonderen Topographie des Landes, der Knappheit des verfügbaren Kulturbodens, des überwiegenden allgemeinen Interesses am kulturellen Schutz der bäuerlichen Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsweise und des Siedlungsbildes sowie an der Begrenzung des motorisierten Individualverkehrs ist der Einzelhandel im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grünland und Waldgebiet grundsätzlich untersagt.

(2) Im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grünland und Waldgebiet ist die Einzelhandelstätigkeit im Rahmen der bestehenden urbanistischen Regelungen zulässig.

(3) Im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grünland und Waldgebiet ist die Einzelhandelstätigkeit innerhalb der von der Landesregierung festzulegenden Regelung zulässig, sofern sie im Rahmen von öffentlichen Verkehrsstrukturen ausgeübt wird.

Art. 5  16) delibera sentenza

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 11. März 2013, Nr. 38 - Liberalisierung der Handelstätigkeit- Detailhandel in Gewerbegebieten - Öffnungszeitendell'attività
16)
Art. 5 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe e) des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.

Art. 6 (Öffnungszeiten)  delibera sentenza

[(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, eigene Richtlinien zu den Öffnungszeiten der Einzelhandelsbetriebe zu erlassen. Diese Richtlinien müssen den effektiven Schutz der Bräuche und Traditionen im Sinne des Artikels 8 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, den Schutz der Selbstständigen und der abhängigen Beschäftigten sowie die Beachtung der Bedürfnisse der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes gewährleisten.] 17)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 11. März 2013, Nr. 38 - Liberalisierung der Handelstätigkeit- Detailhandel in Gewerbegebieten - Öffnungszeitendell'attività
massimeBeschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1612 - Landesrichtlinien im Bereich von Öffnungs- und Schließungszeiten der Einzelhandelsgeschäfte Art. 6, L.G. 7/2012
17)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 38 vom 11. März 2013 den Art. 6 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 7 (Verwaltungsstrafen)

(1)Bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes finden die weiteren Verfahren und die Sanktionen Anwendung, die in Artikel 22 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehen sind. 18)

18)
Art. 7 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 10 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.

Art. 8 (Aufhebung von Bestimmungen und Änderung des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, „Neue Handelsordnung“ und des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, “Landesraumordnungsgesetz”)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes finden jene Bestimmungen keine Anwendung mehr, die nicht damit vereinbar sind, im Besonderen:

  • a) im Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7:
    • 1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) ist aufgehoben,
    • 2. Artikel 2 Absatz 1 ist aufgehoben,
    • 3. Artikel 3 und Artikel 3/bis sind aufgehoben,
    • 4. Artikel 4, 5 und 6 sind aufgehoben,
    • 5. Artikel 7 Absatz 1 letzter Satz sowie Absatz 2 sind aufgehoben,
    • 6. Artikel 8 Absätze 1 und 4 sind aufgehoben,
    • 7. Artikel 8/bis ist aufgehoben,
    • 8. in den Artikeln 11, 12, 13, 14 e 15 sind jegliche Verweise aufgehoben, die mit den Bestimmungen gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes nicht vereinbar sind,
    • 9. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
    • „3. Vor Aufnahme der Handelstätigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) ist der zuständigen Gemeinde Mitteilung zu erstatten, welche Folgendes enthalten muss: die Angabe der ausgeübten Tätigkeit sowie die Erklärung, im Besitz der allfällig erforderlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes zu sein.”,
    • 10. im Artikel 18 Absätze 4 und 5 sind jegliche Verweise aufgehoben, die mit den Bestimmungen gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes nicht vereinbar sind,
    • 11. Artikel 19 Absatz 4 erster Satz erhält folgende Fassung:
    • „Die Standplatzkonzession gilt für zehn Jahre und kann nicht automatisch verlängert werden”,
    • 12. Artikel 19 Absatz 6 ist aufgehoben,
    • 13. Artikel 20 Absatz 1 ist aufgehoben,
    • 14. Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    • „1. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 2, 8, 11, 12, 13, 14 und 16 wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.939 Euro bis 17.631 Euro verhängt.“,
    • 15. Artikel 22 Absatz 2/bis ist aufgehoben,
    • 16. Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    • „4. Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Artikels 18 wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.939 Euro bis 17.631 Euro und mit der Beschlagnahme der Geräte und Waren geahndet.“,
    • 17. Artikel 22/bis ist aufgehoben,
    • 18. Artikel 23 Absatz 1 ist aufgehoben,
    • 19. Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    • „2. Der Bürgermeister ordnet die Schließung des Handelsbetriebes an, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
    • a) wenn der Inhaber die Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten einstellt, unbeschadet des Aufschubs bei nachgewiesener Notwendigkeit,
    • b) wenn der Inhaber die Voraussetzungen laut Artikel 2 nicht mehr erfüllt,
    • c) bei wiederholtem Verstoß gegen die hygienisch-sanitären Vorschriften nach zeitweiliger Einstellung der Handelstätigkeit aufgrund besonders schwerwiegender Fälle oder aufgrund von Rückfälligkeit.“,
    • 20. Artikel 23 Absatz 3 ist aufgehoben,
    • 21. Artikel 25 ist aufgehoben,
    • 22. Artikel 26 Absätze 1, 2, 4, 7/bis und 9 sind aufgehoben,
  • b) Artikel 44/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird durch Artikel 5 dieses Gesetzes ersetzt.

Art. 9 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionA Handelsordnung
ActionActiona) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Januar 2012, Nr. 2
ActionActiond) Landesgesetz vom 16. März 2012, Nr. 7
ActionActionArt. 1 (Ziele)
ActionActionArt. 2 (Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns)  
ActionActionArt. 3 (Einzelhandel in Wohnbauzonen)
ActionActionArt. 4 (Einzelhandel außerhalb der Baugebiete)
ActionActionArt. 5  
ActionActionArt. 6 (Öffnungszeiten)
ActionActionArt. 7 (Verwaltungsstrafen)
ActionActionArt. 8 (Aufhebung von Bestimmungen und Änderung des , „Neue Handelsordnung“ und des , “Landesraumordnungsgesetz”)
ActionActionArt. 9 (Inkrafttreten)
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. September 2012, Nr. 32
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juni 2017, Nr. 20
ActionActiong) Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 12
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Mai 2022, Nr. 12
ActionActionB Förderung von Handel und Dienstleistungsbetrieben
ActionActionC Förderung einheimischer Qualitätsprodukte
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis