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d) Landesgesetz vom 16. März 2012, Nr. 71)2)
Liberalisierung der Handelstätigkeit

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. März 2012, Nr. 12.
2)
Dieses L.G. ist im Sinne von Art. 75 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 12 aufgehoben. Siehe insbesondere die Art. 71 (Übergangsbestimmungen) und Art. 72 (Bestimmungen zur Anwendung des Gesetzes) des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 12.

Art. 2 (Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns) 4) 5)

(1)Vor der Aufnahme der Einzelhandelstätigkeit, der Verlegung der Handelstätigkeit, der Änderung des Warenbereiches und der Erweiterung der Verkaufsfläche muss der örtlich zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermittelt werden. Die ZMT muss enthalten: 6)

  1. die Anschrift, die Katasterangaben und die Zweckbestimmung der Gebäude gemäß Artikel 75 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung; im Fall von Buchstabe c) des genannten Absatzes muss angegeben werden, ob es sich um Detailhandel gemäß Artikel 44.1 Absätze 1, 2, 3 und 5 des genannten Landesgesetzes handelt, 7)
  2. die Verkaufsfläche und das Warensortiment,
  3. die Erklärung, im Besitz der moralischen und der allfällig erforderlichen Berufsvoraussetzungen zu sein, 8)
  4. die Erklärung, im Handelsregister eingetragen zu sein, oder, für neu gegründete Betriebe, die Eintragung beantragt zu haben.

(2) In den folgenden 60 Tagen prüft die Gemeinde das Vorliegen der im Absatz 1 angeführten Voraussetzungen sowie die hygienischen und sanitären Voraussetzungen der Verkaufslokale.  Wenn die Tätigkeit nicht gleichzeitig mit der Übermittlung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) aufgenommen wird, läuft die Frist von 60 Tagen ab der effektiven Aufnahme der Tätigkeit. 9)

(3)Die Ausübung einer Handelstätigkeit an einer festen Verkaufsstelle ohne Befähigungsnachweis oder ohne moralische und, falls vorgeschrieben, ohne berufliche Voraussetzungen, wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.939,00 Euro bis 17.631,00 Euro geahndet und hat die sofortige Einstellung der Verkaufstätigkeit zur Folge. Für Übertretungen nach diesem Absatz ist der Bürgermeister der Gemeinde zuständig, in welcher die Übertretung erfolgt ist. Die eingenommenen Bußgelder fließen der Gemeinde zu. 10)

(4) Bis zur Anpassung des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, unterliegen die zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZMT) für die Ausübung des Einzelhandels in Form eines Großverteilungsbetriebs oder eines Einkaufszentrums laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, der Überprüfung, ob die Bewertung der Umweltbelastung laut Artikel 20 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, durchgeführt werden muss; die „zuständige Stelle“ ist der Umweltbeirat laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2. Falls die Überprüfung positiv ist, wird die Landesregelung über die Bewertung der Umweltbelastung angewandt. 11)

(5) Die Regelung gemäß Absatz 4 gilt auch für jene Meldungen, die laut Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, und dieses Gesetzes eingereicht wurden, wenn sich diese auf Handelstätigkeiten beziehen, die noch nicht effektiv aufgenommen wurden oder für welche die entsprechende Baukonzession noch nicht ausgestellt wurde, und wenn diese Meldungen für die Schaffung eines Großverteilungsbetriebes oder eines Einkaufszentrums laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, benutzt werden. In diesem Fall muss vor der effektiven Aufnahme der Handelstätigkeit oder der Ausstellung der Baukonzession überprüft werden, ob die Bewertung der Umweltbelastung durchzuführen ist. 12)

(6) Die effektive Aufnahme der Handelstätigkeit der Verkaufsstrukturen gemäß der Absätze 4 und 5 ohne vorherige Überprüfung, ob die Bewertung der Umweltbelastung durchzuführen ist, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 2.939,00 Euro bis 17.631,00 Euro und es wird die sofortige Schließung des Betriebes von Seiten des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde verfügt. 13)

(7) Die zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZMT), die gemäß Absatz 1 übermittelt wurden und in deren Fall die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen wird, gelten als verfallen und müssen zum Zeitpunkt des effektiven Tätigkeitsbeginns erneut übermittelt werden. Diese Regelung wird auch auf Meldungen angewandt, die gemäß Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und gemäß dieses Gesetzes eingereicht wurden, sofern die Tätigkeit, die Gegenstand der Meldung ist, nicht innerhalb 12. November 2014 aufgenommen wurde. Dabei ist es irrelevant, ob die nicht erfolgte Aufnahme der Tätigkeit auf eine verbietende Verwaltungsmaßnahme zurückzuführen ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen ihre Annullierung auf der Grundlage eines Urteils erfolgt ist, das vor dem 12. November 2014 rechtskräftig geworden ist. 14)

4)
Die Überschrift von Art. 2 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
5)
Siehe auch Art. 8 Absatz 5 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
6)
Der Vorspann von Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
7)
Der Buchstabe a) des Art. 2 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 4 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27, und später durch Art. 8 Absatz 7 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22, so ersetzt.
8)
Der Buchstabe c) des Art. 2 Absatz 1 wurde in der italienischen Fassung geändert durch Art. 4 Absatz 6 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
9)
Art. 2 Absatz 2 wurde so ergänzt durch Art. 4 Absatz 7 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
10)
Art. 2 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 8 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
11)
Art. 2 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 9 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
12)
Art. 2 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 9 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
13)
Art. 2 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 9 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
14)
Art. 2 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 9 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
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