(1) Auf Vorschlag des Betreibers des Krematoriums werden mit Dekret des Landeshauptmannes die Tarife für die Feuerbestattung festgelegt.
(2) Um im öffentlichen Interesse die Einäscherungen zu fördern, können die Gemeinden in ihrer Friedhofsordnung eine teilweise Rückerstattung der Feuerbestattungsgebühr für jene vorsehen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einem Friedhof auf dem Gemeindegebiet haben. 3)