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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Dezember 2011, Nr. 451)
Änderung der Durchführungsverordnung zur Gastgewerbeordnung ( Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58)

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.

Art. 11

(1) Artikel 31 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„Art. 31 (Berufliche Voraussetzungen: fachliche Arbeit)

1. Die Voraussetzung laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes kann wie folgt nachgewiesen werden:

  1. wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, durch Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, dass der Betroffene für diese Tätigkeit rentenpflichtversichert war,
  2. wenn es sich um einen in Betriebe mitarbeitenden Ehepartner, bis zum dritten Grad mit dem Unternehmer Verwandten oder die Mitarbeit eines Gesellschafters handelt, durch Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, dass der Betroffene für diese Tätigkeit rentenpflichtversichert war.

2. Die Führung eines Schankbetriebes reicht nicht im Hinblick auf die Anerkennung der Berufstätigkeit zur Führung eines gastgewerblichen Betriebs. Ebenso wenig reicht eine zweijährige Berufserfahrung in einem Schankbetrieb als Nachweis der beruflichen Befähigung aus. In diesen Fällen ist eine zusätzliche mündliche Prüfung abzulegen, welche die Fächer laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes zum Gegenstand hat, die in Zusammenhang mit der Verabreichung von Speisen stehen.“