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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Dezember 2011, Nr. 451)
Änderung der Durchführungsverordnung zur Gastgewerbeordnung ( Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58)

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.

Art. 10

(1) Artikel 30 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„2. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil besteht im Ausfüllen eines Fragebogens, der mündliche in einem Gespräch. Nur wer die schriftliche Prüfung besteht, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Das Prüfungsergebnis wird dem Betroffenen mitgeteilt. Nach Bezahlung der Sekretariatsgebühr wird dem Betroffenen der Nachweis der beruflichen Befähigung in Form einer Bestätigung ausgehändigt.“

(2) Artikel 30 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält im deutschen Wortlaut folgende Fassung:

„3. Das Gesuch um Teilnahme an der Prüfung ist bei der Handelskammer einzureichen. Zur Prüfung zugelassen werden können sämtliche Personen, die die Pflichtschule abgeschlossen haben und im Sinne des Gesetzes handlungsfähig sind. Die Überprüfung dieser Voraussetzungen wird vor der Prüfung vorgenommen und den Betroffenen innerhalb von 90 Tagen nach Einreichen des Gesuches mitgeteilt.“