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Beschluss vom 21. März 2011, Nr. 435
Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für Initiativen zur Aufwertung der Landwirtschaft

Anlage

Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für Initiativen zur Aufwertung der Landwirtschaft

1. Gegenstand

1.1 Mit diesem Beschluss werden die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Durchführung von Initiativen zur Aufwertung der Landwirtschaft auch bei der nicht im Landwirtschaftssektor tätigen Bevölkerung laut Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, festgelegt.

2. Begünstigte

2.1 Begünstigte sind Körperschaften, Vereinigungen ohne oder mit Rechtspersönlichkeit und andere juristische Personen, in der Folge Organisationen genannt, die in Südtirol einen operativen Sitz haben.

2.2 Die Landesabteilung Landwirtschaft kann auch andere Landesabteilungen beauftragen, die Vorhaben laut Punkt 3 durchzuführen und kann, unter Beachtung der Vergabevorschriften, die Durchführung derselben an andere öffentliche Körperschaften delegieren.

3. Zulässige Vorhaben und Ausgaben

3.1 Zu den Beihilfen sind folgende Vorhaben zugelassen:

a) Erhebungen und Studien,

b) Broschüren und Publikationen sowie Informations- und Fachbeiträge in verschiedenen Medien,

c) Ausarbeitung von audiovisuellem und didaktischem Material sowie von Webseiten ohne Eigenwerbung für die Firmen,

d) Tagungen, Seminare, Kurse, Festivals, Lehrfahrten, Wettbewerbe, Betriebsbesuche und Ähnliches,

3.2 Es werden ausschließlich die Kosten, die in direktem Zusammenhang mit den Initiativen laut Punkt 3.1 anfallen, berücksichtigt.

4. Allgemeine Voraussetzungen

4.1 Die geförderten Vorhaben müssen der objektiven und sachlichen Information dienen und dürfen nur nachrangig für Werbezwecke benutzt werden. Vorhaben, die reinen Werbezwecken dienen, sind nicht förderfähig.

4.2 Die in Punkt 3 aufgelisteten Vorhaben dürfen nicht nur für Mitglieder der in Punkt 2.1 angeführten Organisationen durchgeführt werden und müssen auch anderen Personen zugänglich sein.

5. Ausmaß der Beihilfe

5.1 Für Vorhaben, die ausschließlich der objektiven und sachlichen Information dienen, beträgt das Ausmaß der Beihilfe bis zu 100 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben.

5.2 Für Vorhaben, die der objektiven und sachlichen Information dienen, nachrangig aber auch für Werbezwecke benutzt werden, beträgt das Ausmaß der Beihilfe bis zu 70 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben.

5.2 Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Gewährung der Beihilfen an die Organisationen, die ein Gesuch eingereicht haben, im obgenannten Ausmaß besteht, wird die Höhe der Beihilfen für die Organisationen verhältnismäßig vermindert.

6. Gesuche

6.1 Die Beihilfeansuchen müssen bei der Landesabteilung Landwirtschaft vor Durchführung der Vorhaben eingereicht werden. Dem Ansuchen ist ein Kostenvoranschlag für die geplante Tätigkeit beizulegen.

6.2 Das zuständige Landesamt der Landesabteilung Landwirtschaft überprüft die Zulässigkeit der veranschlagten Ausgaben sowie deren Angemessenheit.

6.3 Die Gesuche werden unter folgenden Bedingungen genehmigt:

- Eignung der Förderung zur Zielerreichung (Effektivität),

- Angemessenheit des finanziellen Aufwandes zur Zielerreichung (Effizienz),

- Qualität und Synergieeffekte,

- Einbeziehung der nicht im Landwirtschaftssektor tätigen Bevölkerung.

7. Auszahlung der Beihilfe

7.1 Die Auszahlung der gewährten Beihilfe erfolgt nach Vorlage eines entsprechenden Auszahlungsantrags. Diesem sind folgende Unterlagen beizulegen:

- Eigenerklärung des gesetzlichen Vertreters der jeweiligen Organisation, dass die Tätigkeiten gemäß Beihilfeansuchen vollständig oder teilweise durchgeführt wurden,

- ordnungsgemäß quittierte Ausgabenbelege, versehen mit der entsprechenden Aufstellung.

7.2 Die Ausgabenbelege:

- müssen auf den Namen der Gesuch stellenden Organisation lauten,

- dürfen sich nur auf die Ausgaben beziehen, die im Kostenvoranschlag vorgesehen sind, der mit dem Beihilfeansuchen vorgelegt wurde,

- müssen den Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe decken.

7.3 Liegen die tatsächlich bestrittenen Ausgaben unter den anerkannten Kosten, wird die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben erneut berechnet, wobei der genehmigte Prozentsatz angewandt wird.

8. Verfall

8.1 Falls im Zuge oder nach der Flüssigmachung der Beihilfe das Fehlen der Voraussetzungen für deren Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung der Beihilfe oder in irgend einem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so verliert die betroffene Organisation ihr Anrecht auf die Beihilfe. Wurde diese bereits ausgezahlt, muss sie samt gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

9. Stichprobenkontrollen

9.1 Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

9.2 Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem Direktor des für die Auszahlung der Beihilfe zuständigen Landesamtes und dem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst. Darüber hinaus können zusätzlich weitere Zweifelsfälle überprüft werden.

9.3 Die Verwaltungskontrollen sowie die Kontrollen vor Ort werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.

9.4 Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

 

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