(1) Um die Koordinierung und den Zusammenschluss der verwaltungsmäßigen, didaktischen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zwischen der Freien Universität Bozen und dem Musikkonservatorium „Claudio Monteverdi” im Zeichen einer Rationalisierung und Optimierung der Gesamtkosten und einer wesentlichen Verminderung der strukturellen Ausgaben zu fördern, ist die Landesregierung ermächtigt, dem Musikkonservatorium „Claudio Monteverdi“, beginnend mit dem laufenden akademischen Jahr, die Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um die durch die Verhandlungen zum Landeszusatzvertrag für den Lehrkörper und den Direktor des Konservatoriums entstehenden Kosten für zusätzliche Mehrleistungen abzudecken, die sich aufgrund der obgenannten Umwandlung und Vertragsverhandlungen ergeben.
(2) Für die Zwecke gemäß Absatz 1 wird zu Lasten des Landeshaushaltes (HGE 31100) die Ausgabe von 1,5 Millionen Euro für das Finanzjahr 2012 und von 1,5 Millionen Euro jährlich für die Jahre 2013 und 2014 autorisiert.