(1) Für die Deckung der ausserordentlichen Beiträge für Zwecke gemäß Artikel 6-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, ist die Landesregierung ermächtigt, die entsprechenden Mittel aus dem Reservefonds zu beheben.
(2) Da die Realisierung des Sportzentrums laut Artikel 45 des Landesgesetzes vom 10. Juni 2008, Nr. 4, nicht erfolgt, wird der ermächtigte außerordentliche Beitrag für die Renovierung und die Anpassung von anderen Sportanlagen verwendet.
(3) Die Festlegung der Typologien der einzelnen berufsmäßig oder amateurhaft ausgeübten Sportdisziplinen ist Aufgabe der jeweiligen Verbandsordnung. 10)
(4) Die in Abweichung der Ordnung des jeweiligen Sportverbandes durchgeführten Ermittlungen sind archiviert. 10)