(1) Ausgehend von der Erreichung der Zielsetzungen im Bereich der öffentlichen Finanzen im Finanzjahr 2011 gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, sind die Landesstrukturen, die Landesanstalten und jene Körperschaften, deren Regelung in die eigene oder übertragene gesetzgebende Gewalt des Landes fallen, die noch nicht zur Gänze innerhalb des Finanzjahres 2011 die spezifischen Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 des genannten Gesetzes umgesetzt haben, angehalten, diese innerhalb des Finanzjahres 2012 vollständig zu verwirklichen.
(2) Für das Finanzjahr 2012 wirkt das Land an der Verfolgung der Ziele im Bereich der öffentlichen Finanzen mit einem Einsparungsanteil betreffend den Unterbereich „Regionen mit Sonderstatut” mit, der unter Beachtung des Autonomiestatutes und der finanziellen Restrukturierung in Durchführung des Artikels 27 des Gesetzes vom 5. Mai 2009, Nr. 42, und des Artikels 19-bis des Gesetzesdekrets vom 13. August 2011, Nr. 138, mit Änderungen umgewandelt in Gesetz vom 14. September 2011, Nr. 148, festgelegt wurde.
(3) Die Mitwirkung an den Zielen im Bereich der öffentlichen Finanzen vonseiten der Gemeinden des Landes ist mit den Verfahren gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, und mit den Modalitäten des Finanzsaldos nach gemischter Kompetenz und bezogen auf die gesamten Gemeinden festgelegt. Der Finanzsaldo zwischen endgültigen Einnahmen und endgültigen Ausgaben ergibt sich aus der Summe der Beträge, die sich aus der Differenz der Feststellungen und Zweckbindungen für die laufenden Posten und aus der Differenz zwischen Einhebungen und Zahlungen bei den Investitionen ergeben, ohne die Einnahmen, die aus der Einhebung der Forderungen und der Ausgaben aus Kreditkonzessionen herrühren.
(4) Zur Bestimmung des zu erreichenden gesamten Finanzsaldos der Gemeinden tragen die Ausgabeneinsparungen bei, die sich aus den Zusammenschlüssen von Gemeinden oder aus anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden für die Ausübung der Dienste allgemeinen Interesses ergeben, die im Rahmen der jährlichen Finanzvereinbarung gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt werden.8)