(1) Nach Artikel 22/bis des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 22/ter (Grundausbildung und periodische Weiterbildung der Berufskraftfahrer)
1. Ausbildungsstätten mit Sitz im Landesgebiet, welche gemäß Artikel 3 des Dekretes des Ministeriums für Infrastrukturen und Transport vom 16. Oktober 2009 die Autorisierung erhalten haben, die Grundausbildung und die obligatorische Weiterbildung für Berufskraftfahrer gemäß Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003, gesetzesvertretendem Dekret vom 21. November 2005, Nr. 286, sowie Dekret des Ministeriums für Infrastrukturen und Transport vom 16. Oktober 2009 abzuhalten, können die genannten Kurse abhalten, sofern sie über folgende Ausbilder verfügen:
- befähigter Fahrschullehrer für Theorie, welcher diese Tätigkeit in den letzten 5 Jahren mindestens drei Jahre lang ausgeübt hat,
- befähigter Fahrschullehrer für die Praxis im Besitz sämtlicher Führerscheinkategorien, welcher diese Tätigkeit in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang ausgeübt hat,
- Sozialmediziner, Rechtsmediziner oder Arbeitsmediziner oder alternativ ein Allgemeinmediziner, welcher in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang als Ausbilder bei Aus- und Weiterbildungskursen im Bereich Transport tätig war. Unter Aufsicht eines Arztes/einer Ärztin, wobei ein Facharzt bzw. eine Fachärztin in Notfall- oder Arbeitsmedizin bevorzugt werden, können auch folgende Personen die Ausbildung durchführen:
- diplomierte Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, wobei jene mit Zusatzausbildung bevorzugt werden, die im Rettungs- und Notfalldienst tätig sind,
- Ausbilder/Ausbilderinnen der Ersten Hilfe, die das Ausbildungsprogramm der Stufe B zum Rettungssanitäter oder freiwilligen Rettungshelfer absolviert haben,
- Experten in Betriebsorganisation mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Transportsektor bzw. in damit zusammenhängenden Sektoren. Dem hier angeführten Experten sind gleichgestellt:
- die Fahrschullehrer gemäß Buchstabe a) im Besitz der Berufsbefähigung für Personen und Warentransport,
- Personen, welche in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang als Ausbilder bei Aus- und Weiterbildungen im Transportsektor tätig waren.
2. Die in Absatz 1 angeführten Ausbildungsstätten, welche lediglich den theoretischen Teil der Grundausbildung bzw. der obligatorischen Weiterbildung anbieten, sind nicht verpflichtet, über einen Ausbilder gemäß Absatz 1 Buchstabe b) zu verfügen.“