(1) Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Die Landesregierung kann das Ausmaß der Förderung für solche Investitionen, die unter Absatz 2 Buchstabe b) fallen, um höchstens weitere dreißig Prozentpunkte anheben, sofern das Vorhaben von erheblichem Allgemeininteresse ist oder wenn es sich um die Verbindung von Skigebieten untereinander oder um die Verbindung der Skigebiete mit den Ortschaften handelt oder wenn zum umfassenden Schutze der Umwelt das Vorhaben einer technisch aufwendigen Lösung bedarf, sowie für solche Investitionen, die unter Buchstabe d) fallen, um höchstens weitere vierzig Prozentpunkte anheben, wenn es sich um Schlepplifte in Form von Einzelanlagen oder Anlagen von Kleinstskigebieten handelt, die wichtig für das Erlernen des Skisportes sind und somit einen wichtigen sozialpädagogischen Zweck erfüllen.“