(1) Das Land, die von ihm kontrollierten Gesellschaften sowie die Landesanstalten weisen innerhalb 2014 laut Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 381, in geltender Fassung, den Sozialgenossenschaften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) des Regionalgesetzes vom 22. Oktober 1988, Nr. 24, sowie entsprechenden Einrichtungen mit Sitz in Mitgliedstaaten der europäischen Union einen Anteil von mindestens zwei Prozent des Wertes der jährlichen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen zu.
(2) Um eine korrekte Umsetzung der Bestimmung zu unterstützen, legen die im Absatz 1 genannten Körperschaften spezielle Waren- und Dienstleistungskategorien fest, welche für den in Absatz 1 genannten Zweck als besonders angemessen erscheinen.
(3) Die im Absatz 1 genannten Körperschaften und die örtlichen Körperschaften bestimmen im Rahmen der Sozial- und Entwicklungspolitik sowie der aktiven Arbeitspolitik zu Gunsten von benachteiligten Personen und Arbeitern, wie in den europäischen, staatlichen, regionalen und Landesbestimmungen festgelegt, spezifische Sozialklauseln im Sinne von Artikel 69 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 12. April 2006, Nr. 163, hinsichtlich der Anvertrauung von Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Vertragswert, welcher die EU-Schwellenwerte erreicht oder diese überschreitet. 24)
(4) Die Landesregierung legt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Bewertungskriterien und die Ausführungsart der von Absatz 3 vorgesehenen Sozialklauseln fest.