(1) Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Vorbehaltlich dessen, was in Absatz 10 vorgesehen ist, werden die Verträge nach Eingang der von den geltenden Rechtsvorschriften verlangten Unterlagen in Form einer Privaturkunde, durch Auftragsschreiben oder durch den Austausch von Korrespondenz geschlossen und sie sind unmittelbar vollstreckbar.“
(2) Artikel 6 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(3) Artikel 6 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Für jedes durch einen öffentlichen Auftrag zu realisierende Vorhaben übernimmt der sachzuständige Abteilungsdirektor oder ein von ihm designierter Beamter die Aufgaben des einzigen Verantwortlichen. Er nimmt sämtliche mit den Vergabeverfahren verbundenen Aufgaben wahr, führt alle nötigen Ermittlungshandlungen aus und wacht über die korrekte Durchführung der Verträge, die nicht eigens anderen Organen oder Subjekten zugewiesen sind.“
(4) In Artikel 6 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Worte „der von der Behörde laut Absatz 6 geleitet wird“ gestrichen.
(5) In Artikel 6 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Worte „und die für sie stehenden Protokolle“ gestrichen.
(6) Artikel 6 Absatz 10 erster Satz des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Die Verträge, die grundbücherlich einzuverleiben sind, werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Notariatsgesetzes über die Notariatsakte, soweit diese anwendbar sind, in öffentlich-rechtlicher Form abgefasst, im Verzeichnis gemäß den Artikeln 67 und 68 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. April 1986, Nr. 131, in geltender Fassung, eingetragen und in einer eigenen Sammlung aufbewahrt.“