(1) Artikel 19 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1/bis. Die Errichtung von Erdsonden im Grundwasser zur Wärmegewinnung ohne Wasserentnahme erfolgt nach den Verfahren und technischen Richtlinien, die von der Landesregierung unter Beachtung der Vorschriften über vereinfachte Verfahren zur Auslegung von Erdsonden festgelegt wurden.“ 14)