(1) Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. In den Kosten sind die Ausgaben für die Abschreibungen, die Instandhaltung und die Erneuerung der Einrichtung, welche zu Lasten des Trägers gehen, enthalten; sie dürfen insgesamt nicht mehr als 5 Prozent der nach Absatz 2 festgelegten Kosten ausmachen.“