(1) Artikel 3 Absatz 1 vorletzter Satz des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Den Vorsitz führt der Direktor oder sein Stellvertreter oder ein vom Direktor beauftragter Lehrer der Klasse.“
(2) Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Bei alleiniger Anwesenheit der Lehrpersonen und des Direktors oder dessen Stellvertreters sind die Klassenräte für die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit und die fächerübergreifende Zusammenarbeit sowie für die Beurteilung der Schüler in den Jahresabschnitten und am Jahresschluss zuständig. An den Sitzungen der Klassenräte nehmen, ohne Stimmrecht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration teil, wenn entsprechende Tätigkeiten und Beurteilungen behinderte Kinder betreffen. Für die Beurteilung der Schüler ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.“
(3) In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, in geltender Fassung, sind die Worte „, der auf sechs oder fünf Unterrichtstage aufgeteilt ist” gestrichen.