(1) Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, erhält folgende Fassung:
„3. Die Anpassungen des Schulkalenders werden vom Schulrat nach den Erfordernissen des Schulprogramms und unter Beachtung der von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen beschlossen.“
(2) Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz und Artikel 19 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, sind aufgehoben.