(1) Nach Artikel 1-bis des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, ist folgender Artikel eingefügt:
„Art. 1-ter (Kindergarten- und Schulkalender)
1. Das Kindergarten- und Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres.
2. Die Bildungstätigkeit in den Kindergärten und die Unterrichtszeit in den Schulen der Unter- und Oberstufe des Landes müssen mindestens 34 Wochen im Kindergarten- und Schuljahr umfassen.
3. Die Landesregierung legt den Beginn, das Ende und die Unterbrechungen der Bildungstätigkeit in den Kindergärten und der Unterrichtszeit in den Schulen der Unter- und Oberstufe fest und erlässt Richtlinien für die Verteilung der Unterrichtszeit und zu den unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen, einschließlich des Austausches von Schülern und Schülerinnen.“
(2) Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Artikel 2, 3, 6, 8, 10 und 11 sowie die Bestimmungen des 3. Abschnittes zur Unterstufe finden ab dem Schuljahr 2009/2010, die Artikel 4, 5, 7 und 9 des 2. Abschnittes zum Kindergarten mit Wirkung ab Inkrafttreten der von diesem Gesetz vorgesehenen Durchführungsverordnungen im Bereich Kindergarten Anwendung.“