(1) Nach Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Für Betriebe, welche Schweine für den familiären Eigenbedarf halten, wird die Registrierungspflicht in der staatlichen Viehdatenbank laut den geltenden Bestimmungen vom Verkäufer der Schweine oder von einem von ihm Bevollmächtigten wahrgenommen. Falls die Schlachtung der Schweine nicht gemeldet wird, werden diese von amtswegen als geschlachtet angesehen und Ende Februar des auf die Eintragung folgenden Jahres von der staatlichen Datenbank gelöscht.“