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g) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 141)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft, Umwelt, Gemeinnutzungsrechte, Landwirtschaft, Vermögen und Raumordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 20. Dezember 2011, Nr. 51.

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, „Kennzeichnung gentechnikfreier Produkte“)

(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Kennzeichnung von Lebensmitteln ohne GVO-Eigenschaften“.

(2) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 1 (Zielsetzung)

1. Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln ohne GVO-Eigenschaften, um den Verbraucher über deren Eigenschaften zu informieren.“

(3) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung :

„Art. 2 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)

1. Dieses Gesetz ermöglicht die Kennzeichnung von Lebensmitteln ohne GVO-Eigenschaften, die in Südtirol hergestellt werden. Bei der Herstellung von Lebensmitteln tierischer Herkunft ohne GVO-Eigenschaften werden nur Futtermittel ohne GVO-Eigenschaften eingesetzt.

2. Für dieses Gesetzes gelten als Lebensmittel und Futtermittel ohne GVO-Eigenschaften, in der Folge Lebensmittel und Futtermittel „ohne Gentechnik“ genannt, jene, die:

  1. nicht aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen und keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten,
  2. nicht aus gentechnisch veränderten Organismen oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden,
  3. keine Bestandteile oder Zusatzstoffe enthalten, welche aus oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden und der Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Organismen unterliegen,
  4. ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellt werden,
  5. nicht aus Kreuzungen gentechnisch veränderter Organismen oder aus Kreuzungen gentechnisch veränderter mit unveränderten Organismen hervorgehen.

3. Zufälliges und technisch nicht vermeidbares Vorhandensein von GVO sowie von Erzeugnissen aus und durch GVO bleibt außer Betracht, sofern über die Kontrolle die Einhaltung der vorgegebenen Regeln nachgewiesen werden kann.“

(4) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 3 (Kennzeichnung)

1. Die Lebensmittel, welche die Voraussetzungen laut Artikel 2 aufweisen, können nach Ermächtigung durch das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik mit der Bezeichnung „ohne Gentechnik“ gekennzeichnet werden.

2. Der entsprechende Antrag wird an das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik gerichtet und muss mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  1. Erklärung betreffend die Bestandteile des Produkts (technische Beschreibung),
  2. Beschreibung des Produktionsverfahrens,
  3. Attestate oder Erklärungen betreffend die „ohne GVO“-Eigenschaft aller Zutaten und Hilfsstoffe sowie der eingesetzten Kulturen.

3. Das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik verleiht dem Antragsteller für einen Zeitraum von vier Jahren das Recht, die Lebensmittel mit dem Kennzeichen „ohne Gentechnik“ zu versehen.

4. Der Antragsteller hat Änderungen des Lebensmittels in Bezug auf die Voraussetzungen unverzüglich der Landesagentur für Umwelt mitzuteilen und, wenn das Produkt den Voraussetzungen nicht mehr entspricht, die Kennzeichnung des Produkts zu unterlassen.

5. Erfüllt das Lebensmittel die Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht mehr, so wird das Recht zur Kennzeichnung desselben widerrufen.”

(5) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 4 (Produktprüfung)

1. Das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik überprüft die im Ansuchen angeführten Angaben und die Produkte, für die das Kennzeichen „ohne Gentechnik“ beantragt wird.

2. Zum Zweck dieser Überprüfung kann das Komitee auch die Durchführung spezifischer Laboranalysen verlangen, welche von den Labors der Landesagentur für Umwelt oder von anderen anerkannten Labors vorgenommen werden. Diese Analysen sind kostenpflichtig.

3. Das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik kann den tierärztlichen Diensten oder den Diensten für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Südtiroler Sanitätsbetriebs die Durchführung von spezifischen amtlichen Kontrollen zwecks Überprüfung der Einhaltung der vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorschlagen.“

(6) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 5 (Komitee für die Produkte ohne Gentechnik)

1. Das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik hat die Aufgabe, die Ansuchen laut Artikel 3 und die Beschwerden zu bearbeiten. Es wird von der Landesregierung ernannt und ist zusammengesetzt aus:

  1. einer Person, die das für die Umwelt zuständige Ressort vertritt und vom Landesrat oder der Landesrätin namhaft gemacht wird,
  2. einer Person, die das für die Gesundheit zuständige Ressort vertritt und vom Landesrat oder der Landesrätin namhaft gemacht wird,
  3. einer Person, die das für die Landwirtschaft zuständige Ressort vertritt und vom Landesrat oder der Landesrätin namhaft gemacht wird,
  4. einer Person, die das für den landestierärztlichen Dienst zuständige Ressort vertritt und vom Landesrat oder der Landesrätin namhaft gemacht wird,
  5. einer Person in Vertretung der Verbraucherzentrale,
  6. einer Person in Vertretung der Lebensmittelbranche, die von der Handelskammer Bozen namhaft gemacht wird,
  7. einer Person in Vertretung der landwirtschaftlichen Produzenten, welche von der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung namhaft gemacht wird.

2. Bei Abwesenheit oder Verhinderung designieren die Mitglieder von Fall zu Fall ein Ersatzmitglied. Das Komitee für Produkte ohne Gentechnik ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.“

(7) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 6 (Fütterung mit Futtermitteln ohne GVO-Eigenschaften)

1. Lebensmittel tierischer Herkunft können nur dann gemäß Artikel 3 gekennzeichnet werden, wenn die betreffenden Tiere mit Futtermitteln ohne Gentechnik gefüttert werden. Voraussetzung dafür ist außerdem, dass diese Tiere keine Antibiotika, Hormone, Blut- oder Knochenmehl oder andere nicht artgerechte Begleitstoffe erhalten und dass die von der Landesregierung festgelegte Futtermittelzusammenstellung eingehalten wird. Die von einem Tierarzt zu Therapiezwecken verordnete Verabreichung von Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneien ist auf jeden Fall zulässig.

2. Für die Kennzeichnung von Futtermitteln finden die Bestimmungen laut Artikel 3 Absatz 2 und folgende Anwendung, wobei folgende Bezeichnung verwendet werden muss: „geeignet zur Herstellung von Lebensmitteln ohne GVO-Eigenschaften“.“

(8) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Verwaltungsstrafen)

1. Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen in jenen Fällen, in welchen ein Straftatbestand vorliegt, werden folgende Verwaltungsstrafen festgesetzt:

  1. wer ein Produkt unter Verwendung des in den Artikeln 3 und 6 angeführten Kennzeichens oder Wortlautes kennzeichnet, ohne das entsprechende Recht verliehen bekommen zu haben, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 15.000,00 Euro bis 25.000,00 Euro bestraft,
  2. wer im Antrag laut Artikel 3 Absatz 2 falsche Angaben macht oder wer entgegen der Bestimmung laut Artikel 3 Absatz 4 es unterlässt, eine Änderung des Produktes in Bezug auf die Voraussetzungen mitzuteilen, oder die Kennzeichnung des Produktes nicht unterlässt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 2.500,00 Euro bis 25.000,00 Euro bestraft,
  3. wer nach dem Widerruf oder Verfall des Kennzeichnungsrechts ein Produkt weiterhin mit dem Kennzeichen oder dem Wortlaut laut den Artikeln 3 und 6 kennzeichnet, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 2.500,00 Euro bis 25.000,00 Euro bestraft.

2. Für die Feststellung und die Vorhaltung der Verwaltungsübertretungen und für die Verhängung der Bußgeldbescheide ist die Landesagentur für Umwelt zuständig. Für die Feststellung und die Vorhaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsübertretungen sind außerdem die in diesem Bereich von den einschlägigen Gesetzen vorgesehenen Kontrollorgane zuständig.“

(9) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 8 (Übergangsbestimmung)

1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen im Lager vorhandenen Restbestände an Verpackungsmaterial mit dem nach den vorher geltenden Bestimmungen autorisierten Kennzeichen oder Logo können noch aufgebraucht werden.“

(10) Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 9 (Inkrafttreten)

1. Diese Bestimmungen treten nach Abschluss des entsprechenden Notifizierungsverfahrens laut den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 in Kraft.“

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