(1) Diese Verordnung setzt den Artikel 10 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, im Folgenden Gesetz genannt, um und regelt die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, den Luftqualitätsplan, die Programme zur Reduzierung und Vorbeugung der Luftverschmutzung, die Aktionspläne sowie die entsprechenden technischen Normen und Grenzwerte der Luftqualität.
(2) Diese Verordnung setzt außerdem die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft in Europa, die Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft und die entsprechenden staatlichen Bestimmungen um.