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f) Landesgesetz vom 21. Juni 2011, Nr. 41)
Massnahmen zur Einschränkung der Lichtverschmutzung und andere Bestimmungen in den Bereichen Nutzung öffentlicher Gewässer, Verwaltungsverfahren und Raumordnung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 1 (Ziele und Anwendungsbereich)     delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol fördert die Vorbeugung und die Einschränkung der Lichtverschmutzung und damit die Energieeinsparung zum Schutz und zur Aufwertung der Umwelt sowie zur Wahrung des ökologischen Gleichgewichts und zum Schutz der Gesundheit der Bürger.

(2)  Indiesem Sinne ist Lichtverschmutzung jede Form von künstlichem Licht, das außerhalb der zu beleuchtenden Bereiche gestreut wird, wo es keinen eigentlichen Beleuchtungszweck erfüllt, vor allem, wenn es über den Horizont hinaus gerichtet ist.

(3) Zur Erreichung der Ziele laut Absatz 1 legt die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien für den Bau neuer Anlagen zur öffentlichen Außenbeleuchtung sowie für die stufenweise Anpassung bereits bestehender öffentlicher Beleuchtungsanlagen fest. Binnen eines Jahres nach Genehmigung des in diesem Absatz genannten Beschlusses erstellen die Gemeinden einen Plan für die Anpassung der bestehenden öffentlichen Beleuchtungsanlagen.

(4) Zur Umsetzung der Ziele laut Absatz 1 legt die Landesregierung Richtlinien über die Abschaltung der Beleuchtung von Schildern, selbstleuchtenden Schildern und Schriften sowie jeder Art von dekorativer Beleuchtung, Schaufensterbeleuchtung sowie Beleuchtung von Bau- und Kunstdenkmälern während der Nachtstunden fest. Die Verwendung beweglicher oder fixer Projektionsscheinwerfer (Skybeamer) ist verboten. Ausgenommen von den Einschränkungen und Verboten ist jede Art der Beleuchtung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Dienste. 2)

(5) Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen laut Absatz 4 stellt die Gemeinde eine Mahnung aus. Bei Nichtbeachtung der Mahnung verhängt die Gemeinde Verwaltungsstrafen von mindestens 500,00 Euro bis höchstens 1.500,00 Euro. 3)

massimeBeschluss vom 15. November 2022, Nr. 843 - Externe Weihnachtsbeleuchtung 2022
massimeBeschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 477 - Richtlinien zur Einschränkung der Lichtverschmutzung und zur Energieeinsparung bei öffentlichen Außenbeleuchtungsanlagen
2)
Art. 1 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2022, Nr. 1.
3)
Art. 1 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2022, Nr. 1.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen“)  delibera sentenza

(1)  Im ersten Satz von Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, ingeltender Fassung, sind die Wörter „oder Änderung“ gestrichen.

(2)  Am Ende von Artikel 3 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, ingeltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Vorbehaltlich der Übereinstimmung mit der landschaftlichen Unterschutzstellung wird Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, nicht angewandt.“

(3) Nach Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, wird folgender Absatz hinzugefügt:

5. Der Betreiber einer Wassernutzungsanlage hat die Pflicht, seine Anlagen aus technischer Sicht so instand zu halten, dass ihre Funktionstüchtigkeit und Festigkeit ständig gewährleistet sind und keine Gefahr davon ausgeht.“

(4)  Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Wer öffentliche Gewässer nutzt und Änderungen an einer bereits anerkannten oder in Konzession vergebenen Ableitung durchführen will, muss - unbeschadet dessen, was im Absatz 6 vorgesehen ist - ein entsprechendes Gesuch an das zuständige Amt der Landesabteilung Wasser und Energie richten.“

(5)  Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

2. Als wesentliche Änderungen gelten jene Eingriffe, welche die Erhöhung, auch nur in einzelnen Zeitabschnitten der Nutzungsperiode, der in der Konzession vergebenen oder anerkannten Wassermengen, die Ausdehnung des Nutzungszeitraumes und die Verlegung der Wasserfassung- oder Rückgabestelle betreffen. Sie unterliegen den für die neuen Konzessionen vorgesehenen Bestimmungen.“

(6)  Artikel 8 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, ingeltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

3. Jeder Antrag auf wesentliche Änderung eines Wasserableitungsgesuchs im Zuge der Untersuchung wird in jeder Hinsicht als neues Gesuch betrachtet, welches das vorhergehende ersetzt.

4. Folgende Änderungen werden vom zuständigen Amt der Landesabteilung Wasser und Energie ermächtigt:

  1. Errichtung von Anlagen zur Fassung von Oberflächengewässern, Sanierungen solcher Anlagen oder Verbesserungsarbeiten daran;
  2. Errichtung oder Sanierung von Teilen der Anlagen für die hydroelektrische Nutzung und öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen, mit Ausnahme des Verteilernetzes und der Hausanschlüsse. Die Ermächtigung wird nach Anhören der Dienststellenkonferenz laut Artikel 3 Absatz 6 ausgestellt. Die Ermächtigung ersetzt in jeder Hinsicht alle weiteren Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen. Beibehalten werden in jedem Fall das UVP-Verfahren, sofern vorgesehen, und das Gutachten der Baukommission.“

(7)  Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

5. Das zuständige Amt der Landesabteilung Wasser und Energie erlässt ein bindendes Gutachten für die Errichtung oder Erweiterung von Speicherbecken mit einem Volumen über 5.000 Kubikmeter.“

(8)  Nach Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, ingeltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

6. Im Voraus werden dem zuständigen Amt der Landesabteilung Wasser und Energie ausschließlich Änderungen mitgeteilt, die Folgendes betreffen:

  1. Maschinen zur Stromerzeugung,
  2. Ausdehnung der bewässerten Fläche, der Versorgungszone des öffentlichen Trinkwassernetzes und der Flächen der technischen Beschneiung, ohne Erhöhung der abgeleiteten Wassermenge, sofern Maßnahmen zur Wassereinsparung oder zu einer rationelleren Wassernutzung getroffen werden oder Änderungen an Bewässerungs- oder Beschneiungstechniken vorgenommen werden.“

(9) Nach Artikel 15 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, wird folgender Artikel eingefügt:

Art. 15/bis (Zugang zu Daten)

1. Zu Informations- und Beratungszwecken können Gemeinden sowie - für ihre Mitglieder oder Eingeschriebenen - Berufsverbände, Genossenschaften und Landwirtschaftskonsortien Zugang zu den von der Autonomen Provinz Bozen verwalteten Daten betreffend Wasserableitungen haben.“

(10) Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

[„1. Mit Ausnahme der Konzessionen für die hydroelektrische Nutzung sind alle Wasserkonzessionen bei deren Ablauf für einen Zeitraum von 30 Jahren erneuert, vorbehaltlich der Festlegung eines geringeren Zeitraums zur Überprüfung von notwendigen Maßnahmen zum guten Wasserhaushalt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: es steht kein übergeordnetes öffentliches Interesse entgegen, der Nutzungszweck und die Ableitung bestehen weiterhin und sind mit dem guten Wasserhaushalt vereinbar, die Anlagen entsprechen dem Stand der Technik und es liegt, im Falle von Trinkwasserleitungen, das Einverständnis der Gemeinde zur Weiterführung des Betriebes gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ingeltender Fassung, vor.“] 4)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 7. Mai 2012, Nr. 114 - Konzessionen zur Wasserableitung – Verfall – automatische Verlängerung um dreißig Jahre, mit Ausnahme der Ableitungen zur Stromerzeugung – nicht vorgesehenes UVP-Verfahren – mehrere Konzessionen eines einzigen Inhabers – Abtretung des Eigentums der Anlagen durch die örtlichen Körperschaften – Wärmeisolierung der Gebäude und Verwendung von Sonnenenergie – Möglichkeit einer Ausnahme von den Mindestabständen zwischen Gebäuden - Verfassungswidrigkeit
4)
Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 30. September 2005, Nr. 7 wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 10 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4, und dann durch Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, abgeändert und später mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 für verfassungwidrig erklärt.

Art. 3 (Zusammenlegung von Konzessionen für Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie)  delibera sentenza

[(1) Zum Zwecke der Verbesserung des Umweltzustandes der betroffenen Wasserläufe können die Inhaber zweier oder mehrerer bestehender Konzessionen für Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie, die aufeinander folgende Anlagen betreffen, die Zusammenlegung der Konzessionen beantragen.] 5)

(2) Sofern die Zusammenlegung der Konzessionen nicht die Verlegung der Wasserfassungsstelle der höchstgelegenen Anlage sowie der Rückgabestelle der tiefstgelegenen Anlage und auch nicht die Ausdehnung des Nutzungszeitraumes bewirkt, wird die beantragte Zusammenlegung laut Absatz 1 vom zuständigen Landesrat bzw. von der Landesregierung autorisiert, vorausgesetzt, es handelt sich bei zumindest einer der zusammengelegten Konzessionen um eine Konzession für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie.

[(3) Die einzelnen Auflagenhefte und die Konzessionsdekrete der Konzessionen, die zusammengelegt werden, werden durch ein einziges Auflagenheft und ein einziges Konzessionsdekret ersetzt. Gemeinsames Ablaufdatum der zusammengelegten Konzessionen ist das Ablaufdatum der einverleibten Konzession mit der längsten Restlaufzeit.] 5)

massimeBeschluss vom 27. August 2012, Nr. 1220 - Große Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie - Durchführung von öffentlichen Ausschreibungen und Archivierung von Gesuchen
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 7. Mai 2012, Nr. 114 - Konzessionen zur Wasserableitung – Verfall – automatische Verlängerung um dreißig Jahre, mit Ausnahme der Ableitungen zur Stromerzeugung – nicht vorgesehenes UVP-Verfahren – mehrere Konzessionen eines einzigen Inhabers – Abtretung des Eigentums der Anlagen durch die örtlichen Körperschaften – Wärmeisolierung der Gebäude und Verwendung von Sonnenenergie – Möglichkeit einer Ausnahme von den Mindestabständen zwischen Gebäuden - Verfassungswidrigkeit
5)
Die Absätze 1 und 3 des Art. 3 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4 wurden mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 4 (Unerledigte Gesuche)

(1)  Die Bestimmungen nach Artikel 19 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, ingeltender Fassung, werden auch auf die unerledigten Gesuche angewandt, die vor dem 2. August 2006 eingereicht wurden. Sofern mehrere Gesuche für dasselbe Verfahren eingereicht werden, wird das Datum der Einreichung des ersten Gesuchs um Konzession berücksichtigt.

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, „Bestimmungen über die Gewässer“)  delibera sentenza

(1)  Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„[4. Die lokalen Körperschaften dürfen, auch wenn sie in Verbänden zusammengeschlossen sind, das Eigentum der Anlagen, der Netze und der anderen Einrichtungen, welche für die Führung des Trinkwasser-, Abwasser- und Kanaldienstes bestimmt sind, ausschließlich an Konsortien, an Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung oder mit überwiegend öffentlicher Beteiligung, an Bezirksgemeinschaften, die gemäß Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 7, ingeltender Fassung, errichtet wurden, oder der Standortgemeinde abtreten. Im Falle der Auflösung von Konsortien ist das Eigentum von Bauten und Anlagen von übergemeindlichem Interesse laut Absatz 1 Buchstabe a) unentgeltlich einer der von der Landesregierung laut Absatz 2 festgelegten Zusammenschlussformen oder der Standortgemeinde zu übertragen.“] 6)

(2) Artikel 18 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

4. Die graphischen Unterlagen mit der Ausdehnung der Trinkwasserschutzgebiete werden übermittelt: an die Betreiber der Trinkwasserversorgungsanlagen, an den Sanitätsbetrieb, an die Landesabteilung Forstwirtschaft und Landesabteilung Raumentwicklung, an die auf Landesebene repräsentativste Bauernvereinigung und an die zuständigen Gemeinden, welche die betroffenen Grundeigentümer verständigen und die Unterlagen an der Amtstafel der Gemeinde für 30 Tage veröffentlichen. Die Landesabteilung Raumentwicklung nimmt die Eintragung der Trinkwasserschutzgebiete in den Bauleitplan von Amts wegen vor.“

(3)  Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Unbeschadet der Absätze 1/bis und 2 ermächtigt der zuständige Landesrat zu Grundwasseraufschlüssen und Grundwasserentnahmen, auch zwecks Absenkung des Grundwassers, sowie zur Wärmegewinnung durch Grundwasser, oder er vergibt sie in Konzession.“

(4)  Nach Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ingeltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

1/bis. Die Erdsonden im Grundwasser zur Wärmegewinnung ohne Wasserentnahme werden nach den von der Landesregierung festgelegten Verfahren und technischen Richtlinien realisiert.“ 7)

(5)  Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

2. Keine Ermächtigung oder Konzession ist erforderlich für vorübergehende Grundwasseraufschlüsse, die nicht direkt für die Wasserentnahme oder -nutzung bestimmt sind. Dazu gehören Sondierungsbohrungen für geologische oder hydrogeologische Erhebungen, Grundwasseraufschlüsse, die bei der Errichtung von Bauten und Anlagen oder bei Erdbewegungsarbeiten entstehen, sowie Grundwasserabsenkungen mit einer Fördermenge von weniger als 50 Litern pro Sekunde, zu denen der Bürgermeister der zuständigen Gemeinde ermächtigt.“

(6)  Artikel 20 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

3. Zu Probebohrungen und Grundwasserabsenkungen ermächtigt der für Gewässernutzung zuständige Landesrat.“

(7)  Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes 18. Juni 2002, Nr. 8, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

2. Für die Ableitungen laut Absatz 1 kann eine präventive hydrogeologische Untersuchung gefordert werden, wenn die hydrogeologische Lage noch nicht bekannt ist.“

(8)  InArtikel 34 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8 wird folgender Satz hinzugefügt: „Mit Beschluss der Landesregierung werden jene Fälle festgelegt, in denen aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten und des geringen Verschmutzungspotentials vereinfachte individuelle Entsorgungssysteme vorgeschrieben werden.“

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 7. Mai 2012, Nr. 114 - Konzessionen zur Wasserableitung – Verfall – automatische Verlängerung um dreißig Jahre, mit Ausnahme der Ableitungen zur Stromerzeugung – nicht vorgesehenes UVP-Verfahren – mehrere Konzessionen eines einzigen Inhabers – Abtretung des Eigentums der Anlagen durch die örtlichen Körperschaften – Wärmeisolierung der Gebäude und Verwendung von Sonnenenergie – Möglichkeit einer Ausnahme von den Mindestabständen zwischen Gebäuden - Verfassungswidrigkeit
6)
Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 18. Juni 2002, Nr. 8 wurde zuerst durch Art. 14 Absatz 8 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, und später durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4, ersetzt und schließlich mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 für verfassungswidrig erklärt.
7)
Art. 19 Absatz 1/bis des L.G. vom 18. Juni 2002, Nr. 8 wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4, und später so geändert durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15. Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 wurde die Verfassungsbeschwerde aufgrund der Abänderung für beendet erklärt.

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. März 1983, Nr. 10, „Änderung der Wasserzinse für die Nutzung öffentlicher Gewässer“)

(1) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Satz des Landesgesetzes vom 29. März 1983, Nr. 10, erhält folgende Fassung: „Jahreszinse unter 50,00 Euro müssen nicht bezahlt werden.”

(2) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Satz des Landesgesetzes vom 29. März 1983, Nr. 10, erhält folgende Fassung: „Jahreszinse unter 50,00 Euro müssen nicht bezahlt werden.”

Art. 7 (Übergangsregelung)

(1) Die mit Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, eingefügte Änderung des Artikels 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, gilt für Beiträge an öffentliche Körperschaften, die nach dem 1. Jänner 2011 gewährt werden.

Art. 8 (Häufungsverbot von Beiträgen)  

(1) Das Verbot der Häufung von Beiträgen oder Begünstigungen laut Artikel 2 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, findet keine Anwendung bei Anträgen, welche vor dem Inkrafttreten desselben Gesetzes eingereicht worden sind.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)  delibera sentenza

(1)  Nach Artikel 44/ter Absatz 4 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ingeltender Fassung, ist folgender Buchstabe hinzugefügt:

e) in Betrieben mit Rechts- und Hauptsitz in Südtirol, die Markenartikel herstellen und einen Umsatz und eine Exportquote über dem Südtiroler Durchschnitt haben, wenn sie eine Ausstellungsfläche zur Produktinszenierung realisieren. Die Verkaufsfläche darf nicht größer als 500 Quadratmeter sein und ein Fünftel der Ausstellungsfläche nicht überschreiten. Zugelassen ist der Detailhandel für ein Produkt mit der Marke des Unternehmens bzw. der verbundenen Unternehmen und für nicht eigene Produkte im Ausmaß von höchstens 10 %, berechnet auf die Produkte im Warenangebot der Verkaufsstelle.“

(2) Der letzte Satz des Absatzes 3 des Artikels 85 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung: „Diese Geldbuße entspricht 25 Prozent der Baukosten je Kubikmeter gemäß Artikel 73 für die im Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und g) aufgezählten Zweckbestimmungskategorien. Für die im Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben d) und e) sowie für das unterirdische Volumen entspricht die Geldbuße 10 Prozent der Baukosten je Kubikmeter gemäß Artikel 73.“

(3)  Nach Artikel 107 Absatz 17 des Landesgesetzes vorn 11. August 1997, Nr. 13, ingeltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

17/bis. In der Wirtschaftskubatur an der Hofstelle, welche zum 1. Jänner 2011 bestanden hat, darf der selbstbearbeitende Eigentümer Räumlichkeiten ausschließlich für die zeitweilige Unterkunft von Saisonarbeitern im unbedingt notwendigen Ausmaß bereitstellen. Die einschlägigen Hygienebestimmungen müssen eingehalten werden. Für die notwendigen Arbeiten ist eine Baubeginnmeldung im Sinne von Artikel 132 erforderlich. Die ursprüngliche Zweckbestimmung als Wirtschaftsgebäude bleibt auf jeden Fall aufrecht. Die Landesregierung kann mit Beschluss Kriterien für die Erhebung des notwendigen Ausmaßes einführen.“

(4)  Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 127 (Umsetzung der Richtlinien 2010/31/EU und 2009/28/EG und Maßnahmen an Gebäuden) 1. InUmsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen müssen Gebäude und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass die von der Landesregierung festgelegte Gesamtenergieeffizienz nach dem Stand der Technik erreicht wird. Sie ist bei Neubauten, einschließlich Abbruch und Wiederaufbau, und bei Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, zu gewährleisten. Davon ausgenommen sind Gebäude unter Denkmalschutz oder Ensembleschutz, wenn die Verpflichtung zur Gesamtenergieeffizienz mit dem Schutz der Eigenart und des Erscheinungsbildes eines Gebäudes unvereinbar ist. 8)

2. Zum Zwecke laut Absatz 1 legt die Landesregierung die bautechnischen Eigenschaften der Gebäude und ihrer Teile sowie den Mindestanteil, den Energie aus erneuerbaren Quellen an der insgesamt eingesetzten Energie ausmachen muss, fest, damit die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz erfüllt werden. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gebäudes unter Berücksichtigung der damit verbundenen Erfordernisse, insbesondere hinsichtlich Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung. Unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit können für bestehende Gebäude andere Erfordernisse als für Neubauten festgelegt werden; bei bestimmten Arten von Gebäuden kann in Anbetracht ihrer besonderen oder zeitlich beschränkten Nutzung, ihrer geringen Größe oder ihres niedrigen Energiebedarfs von der Verpflichtung zur Gesamtenergieeffizienz abgesehen werden. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens laut Richtlinien 2010/31/EU und 2009/28/EG legt die Landesregierung die Methode der Berechnung der Energieeffizienz sowie Form und Inhalte des Energieausweises fest.

3. Die Landesregierung fördert die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, den Einsatz von erneuerbaren Energien und die energetische Sanierung, auch über die Mindeststandards hinaus,  sowie die städtebauliche Erneuerung und die Verbesserung von bebauten Flächen mit Nutzungsmischung, die Verfallserscheinungen aufweisen. Die Maßnahmen berücksichtigen die Erfordernisse der Denkmalpflege und des Landschafts- und Umweltschutzes sowie, differenziert nach städtisch und ländlich geprägten Siedlungen, die klimatischen und lokalen Bedingungen und schließlich den erforderlichen Ausbau der Infrastrukturen. Zu diesem Zweck regelt die Landesregierung, auch durch Maßnahmen der Verwaltungsvereinfachung, zusätzliche Baumöglichkeiten und die Erleichterung von Änderungen der Zweckbestimmung und erlässt spezifische Regelungen der Konzessionsgebühren, der Konventionierungspflichten und der Bindungen; dabei kann sie auch von diesem Gesetz und dem Wohnbauförderungsgesetz sowie von geltenden Planungsinstrumenten abweichen. Die Erweiterung bestehender Gebäude, die am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben bzw. vor diesem Datum die Baukonzession hatten und überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, kann im Rahmen von nicht mehr als 20 Prozent der bestehenden Baumasse und jedenfalls bis zu 200 Kubikmeter genehmigt werden, sofern das gesamte Gebäude zumindest Klimahausstandard C oder, im Falle von Abbruch und Wiederaufbau, Klimahausstandard A erreicht.

4. Die Zertifizierung der Gesamtenergieeffizienz wird von der Landesverwaltung oder von anderen Einrichtungen oder bevollmächtigten Freiberuflern durchgeführt, die gemäß den Vorgaben der Landesregierung qualifiziert sind. Falls dabei festgestellt wird, dass die im Sinne dieses Artikels durchgeführten Maßnahmen die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen, so findet Artikel 83 Anwendung.

5. Die Errichtung neuer Anlagen und die Durchführung von Arbeiten zur Einschränkung des Energieverbrauchs und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind von der Baukostenabgabe befreit. Wenn sie an Gebäuden ausgeführt werden, die bereits am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben bzw. vor diesem Datum die Baukonzession hatten, werden sie nicht für die Berechnung der Baumasse herangezogen.

[6. Zwecks Wärmedämmung von Gebäuden, die bereits am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben bzw. vor diesem Datum die Baukonzession hatten, ist es, unter Einhaltung der vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Abstände, möglich, von den im Gemeindebauleitplan oder Durchführungsplan vorgesehenen Gebäudeabständen, Gebäudehöhen und Grenzabständen abzuweichen.] 9)

[7. Die Landesregierung legt fest, welche technischen Merkmale Wintergärten haben müssen, damit deren Errichtung als Maßnahme zur Nutzung von Sonnenenergie im Sinne von Absatz 5 gilt. Dabei kann von den Gebäudeabständen und den Grenzabständen sowie von der überbaubaren Fläche, wie sie im Gemeindebauleitplan oder im Durchführungsplan vorgesehen sind, abgewichen werden, jedoch nur unter Einhaltung der vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Abstände und unter der Voraussetzung, dass der Abstand zur Eigentumsgrenze nicht geringer als die halbe Höhe der Fassade des Wintergartens ist.] 9)

8. Unbeschadet der Fälle, in denen das Gesetz offene Fluchttreppen vorsieht, müssen Treppenaufgänge von Gebäuden, mit denen, bezogen auf das Eingangsniveau, mehr als ein Stockwerk überwunden wird, als geschlossene Verteilerräume ausgeführt werden.”

(5)  Nach Artikel 128/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ingeltender Fassung, ist folgender Absatz eingefügt:

1/bis. Auf der Bp. 2405 K.G. Mais und auf jenem Teil der Bp. 3893, immer K.G. Mais, wo sich das Thermenhotel befindet, beträgt die höchstzulässige Baumasse 8,2 m3/m2. Das bestehende Gebäude darf um höchstens einen Stock aufgestockt werden. Für die besagte Fläche ist ein Durchführungsplan zu erstellen, der von der Landesregierung gemäß dem Verfahren laut Artikel 47 Absatz 4 genehmigt wird. Es sind nur Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, zulässig.“

(6)  Nach Artikel 128/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ingeltender Fassung, ist folgender Artikel eingefügt:

Art. 128/quater (Maßnahmen zur Bewältigung der Wirtschafts- und Finanzkrise) - 1. Im Geiste der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 2010 über die Verlängerung des vorübergehenden Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise und der staatlichen Umsetzungsmaßnahme laut Richtlinie des Ministerratspräsidenten vom 23. Dezember 2010, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 18. Jänner 2011, Nr. 13, werden die Fristen laut Artikel 72, die innerhalb des Bezugszeitraumes der gegenwärtigen Krise ablaufen, auf Antrag des Betroffenen für die Dauer von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgesetzt. Für jene Fristen, die im selben Bezugszeitraum bereits abgelaufen sind, wird der Betroffene, auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen ist, zwecks der besagten Aussetzung wieder in die Fristen eingesetzt.“

(7) Nach Artikel 128/quater des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ist folgender Artikel eingefügt:

Art. 128/quinquies (Sportzentrum Leifers)

1. Inder Gemeinde Leifers kann gemäß Artikel 21 eine Zone für das Sportzentrum ausgewiesen werden, welche für die erforderlichen Einrichtungen zur Ausübung des Sportes und für Sportveranstaltungen sowie für schulische Einrichtungen bestimmt ist. In der Zone können außerdem Einrichtungen für Handels- und Dienstleistungstätigkeiten realisiert werden, auch in Abweichung von Artikel 15 Absatz 4. Die Einrichtungen müssen im Gemeindebauleitplan definiert werden. Die maximale Fläche für den Detailhandel beträgt 7.000 m².”

(8) Die Bestimmungen laut dem letzten Satz des Absatzes 3 des Artikels 85 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, finden Anwendung für alle noch nicht definitiven Verwaltungsmaßnahmen, welche die Verhängung der Geldbuße zum Gegenstand haben, bzw. für all jene Maßnahmen selbigen Gegenstands, bezüglich welcher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Gesetzes Rechtsstreitigkeiten behängen.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 7. Mai 2012, Nr. 114 - Konzessionen zur Wasserableitung – Verfall – automatische Verlängerung um dreißig Jahre, mit Ausnahme der Ableitungen zur Stromerzeugung – nicht vorgesehenes UVP-Verfahren – mehrere Konzessionen eines einzigen Inhabers – Abtretung des Eigentums der Anlagen durch die örtlichen Körperschaften – Wärmeisolierung der Gebäude und Verwendung von Sonnenenergie – Möglichkeit einer Ausnahme von den Mindestabständen zwischen Gebäuden - Verfassungswidrigkeit
8)
Die Verfassungsbeschwerde des Unterabsatzes 1 des Absatzes 4 des Art. 9 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4 , wurde aufgrund einer Abänderung mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 für beendet erklärt.
9)
Die Unterabsätze 6 und 7 des Absatzes 4 des Art. 9 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4 wurden mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 10 (Wasserstoffbetriebene Autobusse)

(1) Die Landesregierung ist für einen Gesamtbetrag von maximal 9 Millionen Euro ermächtigt, Ausschreibungen für den Ankauf, den Probebetrieb in Südtirol und die Erhaltung von fünf wasserstoffbetriebenen Autobussen zu fördern, sofern die Europäische Kommission mindestens 31 Prozent der damit zusammenhängenden Gesamtkosten übernimmt, basierend auf dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1639/2006/EG, welcher ein Rahmenprogramm für die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation eingerichtet hat (2007-2013), veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L310 vom 9. November 2006. 10)

10)
Art. 10 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 28 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 11 (Aufhebungen)

(1) Aufgehoben sind:

  1. Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, hinzugefügt durch Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Jänner 2011, Nr. 1,
  2. Artikel 1/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, hinzugefügt durch Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Jänner 2011, Nr. 1,
  3. Artikel 8 des Landesgesetzes vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, mit Wiederaufleben des Artikels 4/bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, so wie er von Artikel 21 des Landesgesetzes vom 23. Juli 2007, Nr. 6, eingefügt wurde.

Art. 12 (Finanzbestimmung)

(1) Das gegenständliche Gesetz bringt keine Mehrausgaben für das Haushaltsjahr 2011 mit sich.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActiona) Landesgesetz vom 10. Juni 2008, Nr. 4
ActionActionb) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 1
ActionActionc) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 2
ActionActiond) Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 1
ActionActione) Landesgesetz vom 13. Mai 2011, Nr. 3
ActionActionf) Landesgesetz vom 21. Juni 2011, Nr. 4
ActionActionArt. 1 (Ziele und Anwendungsbereich)    
ActionActionArt. 2 (Änderung des , „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen“)
ActionActionArt. 3 (Zusammenlegung von Konzessionen für Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie)
ActionActionArt. 4 (Unerledigte Gesuche)
ActionActionArt. 5 (Änderung des , „Bestimmungen über die Gewässer“)
ActionActionArt. 6 (Änderung des , „Änderung der Wasserzinse für die Nutzung öffentlicher Gewässer“)
ActionActionArt. 7 (Übergangsregelung)
ActionActionArt. 8 (Häufungsverbot von Beiträgen)  
ActionActionArt. 9 (Änderung des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 10 (Wasserstoffbetriebene Autobusse)
ActionActionArt. 11 (Aufhebungen)
ActionActionArt. 12 (Finanzbestimmung)
ActionActiong) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 14
ActionActionh) Landesgesetz vom 8. März 2013, Nr. 3
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 9
ActionActionj) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10
ActionActionk) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 11
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 16
ActionActionm) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 7
ActionActionn) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 8
ActionActiono) Landesgesetz vom 16. Oktober 2014, Nr. 9
ActionActionp) Landesgesetz vom 23. Oktober 2014, Nr. 10
ActionActionq) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 1
ActionActionr) Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 8
ActionActions) Landesgesetz vom 12. Oktober 2015, Nr. 14
ActionActiont) Landesgesetz vom 24. Mai 2016, Nr. 10
ActionActionu) Landesgesetz vom 12. Juli 2016, Nr. 15
ActionActionv) Landesgesetz vom 18. Oktober 2016, Nr. 21
ActionActionw) Landesgesetz vom 6. Juli 2017, Nr. 8
ActionActionx) Landesgesetz vom 17. November 2017, Nr. 21
ActionActiony) Landesgesetz vom 11. Juli 2018, Nr. 10
ActionActionz) Landesgesetz vom 24. September 2019, Nr. 8
ActionActiona') Landesgesetz vom 17. Oktober 2019, Nr. 10
ActionActionb') Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 13
ActionActionc') Landesgesetz vom 27. März 2020, Nr. 2
ActionActiond') Landesgesetz vom 23. Juli 2021, Nr. 5
ActionActione') Landesgesetz vom 23. Dezember 2021, Nr. 14
ActionActionf') Landesgesetz vom 16. August 2022, Nr. 10
ActionActiong') Landesgesetz vom 29. Juni 2023, Nr. 12
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis