(1) Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„[4. Die lokalen Körperschaften dürfen, auch wenn sie in Verbänden zusammengeschlossen sind, das Eigentum der Anlagen, der Netze und der anderen Einrichtungen, welche für die Führung des Trinkwasser-, Abwasser- und Kanaldienstes bestimmt sind, ausschließlich an Konsortien, an Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung oder mit überwiegend öffentlicher Beteiligung, an Bezirksgemeinschaften, die gemäß Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 7, ingeltender Fassung, errichtet wurden, oder der Standortgemeinde abtreten. Im Falle der Auflösung von Konsortien ist das Eigentum von Bauten und Anlagen von übergemeindlichem Interesse laut Absatz 1 Buchstabe a) unentgeltlich einer der von der Landesregierung laut Absatz 2 festgelegten Zusammenschlussformen oder der Standortgemeinde zu übertragen.“] 6)
(2) Artikel 18 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, erhält folgende Fassung:
„4. Die graphischen Unterlagen mit der Ausdehnung der Trinkwasserschutzgebiete werden übermittelt: an die Betreiber der Trinkwasserversorgungsanlagen, an den Sanitätsbetrieb, an die Landesabteilung Forstwirtschaft und Landesabteilung Raumentwicklung, an die auf Landesebene repräsentativste Bauernvereinigung und an die zuständigen Gemeinden, welche die betroffenen Grundeigentümer verständigen und die Unterlagen an der Amtstafel der Gemeinde für 30 Tage veröffentlichen. Die Landesabteilung Raumentwicklung nimmt die Eintragung der Trinkwasserschutzgebiete in den Bauleitplan von Amts wegen vor.“
(3) Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Unbeschadet der Absätze 1/bis und 2 ermächtigt der zuständige Landesrat zu Grundwasseraufschlüssen und Grundwasserentnahmen, auch zwecks Absenkung des Grundwassers, sowie zur Wärmegewinnung durch Grundwasser, oder er vergibt sie in Konzession.“
(4) Nach Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ingeltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Die Erdsonden im Grundwasser zur Wärmegewinnung ohne Wasserentnahme werden nach den von der Landesregierung festgelegten Verfahren und technischen Richtlinien realisiert.“ 7)
(5) Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Keine Ermächtigung oder Konzession ist erforderlich für vorübergehende Grundwasseraufschlüsse, die nicht direkt für die Wasserentnahme oder -nutzung bestimmt sind. Dazu gehören Sondierungsbohrungen für geologische oder hydrogeologische Erhebungen, Grundwasseraufschlüsse, die bei der Errichtung von Bauten und Anlagen oder bei Erdbewegungsarbeiten entstehen, sowie Grundwasserabsenkungen mit einer Fördermenge von weniger als 50 Litern pro Sekunde, zu denen der Bürgermeister der zuständigen Gemeinde ermächtigt.“
(6) Artikel 20 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Zu Probebohrungen und Grundwasserabsenkungen ermächtigt der für Gewässernutzung zuständige Landesrat.“
(7) Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes 18. Juni 2002, Nr. 8, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Für die Ableitungen laut Absatz 1 kann eine präventive hydrogeologische Untersuchung gefordert werden, wenn die hydrogeologische Lage noch nicht bekannt ist.“
(8) InArtikel 34 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8 wird folgender Satz hinzugefügt: „Mit Beschluss der Landesregierung werden jene Fälle festgelegt, in denen aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten und des geringen Verschmutzungspotentials vereinfachte individuelle Entsorgungssysteme vorgeschrieben werden.“