(1) Die Eingriffe zur Sanierung von Brücken werden wie folgt eingeteilt:
(2) Bei Anpassungs- und Verstärkungseingriffen ist das Bauwerk, nach Abschluss der Arbeiten, erneut durch einen befähigten Ingenieur statisch abzunehmen; bei Instandsetzungseingriffen ist hingegen, nach Abschluss der Arbeiten, ein Bericht des Bauleiters ausreichend.