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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. November 2011, Nr. 411)
Technische Bestimmungen über die Abnahme und die statische sowie periodische Kontrolle von Straßenbrücken

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 6. Dezember 2011, Nr. 49.

Art. 3 (Inhalt der statischen Abnahme von neuen und bestehenden Brücken)

(1) Ergänzend zu den Vorschriften über die statische Abnahme und zum Betrieb der Brücke während ihrer Lebensdauer ist die Abnahmeurkunde mit folgenden Unterlagen und Angaben zu versehen:

  1. genaue Kartierung des Bauwerks,
  2. statische Berechnung und Konstruktionszeichnungen in endgültiger Fassung für den tatsächlichen Zustand des Bauwerks mit allen Angaben zu den Tragwerken und zu den mechanischen Eigenschaften der Werkstoffe, sofern die Abnahme bestehender Brücken nicht nach Artikel 4 Absätze 12 und 15 erfolgt,
  3. Bericht des Bauleiters nach der Fertigstellung des Tragwerks (für neue Brücken),
  4. ausführliche Beschreibung der Abnahmeprüfungen mit Angabe der Lasteinleitungspunkte, der Lastengröße, der gemessenen Verformungen, der Messempfindlichkeit der verwendeten Geräte und der Erhebungsintervalle. Anhand der Beschreibung müssen die Prüfungen zu einem späteren Zeitpunkt mit vergleichbaren Ergebnissen wiederholt werden können,
  5. bei besonders bedeutungsvollen Bauwerken ist das dynamische Verhalten des Überbaus für mindestens die ersten drei Eigenschwingungsformen sowohl rechnerisch als auch mittels Modellversuchen zu belegen; die Erregungsverfahren und die Wetterbedingungen (Temperatur, Windgeschwindigkeit) sind zur Erzielung genau vergleichbarer Messwerte ausführlich festzuhalten,
  6. Grenzwerte für die Befahrbarkeit mit Sonderfahrzeugen; diese Grenzwerte sind in den technischen Bedingungen für die statische Kontrolle durch die Verwaltung enthalten,
  7. fallen die auf die Nennlasten laut den geltenden Vorschriften zur Planung neuer Brücken bezogenen Prüfungsergebnisse nicht zufriedenstellend aus, so sind die zulässigen Ladungen von LKWs und Baumaschinen anzugeben,
  8. begründete Vorschriften über die Art und Häufigkeit der Prüfungen und über die Überwachung der Brücke während ihrer Lebensdauer zur Gewährleistung der sicheren Nutzung, sofern sie von den Vorschriften laut Artikel 6 abweichen,
  9. erste Prüfung “zum Zeitpunkt 0” mit Beilage von Lichtbildern gemäß Regelverfahren des Zentraldienstes für den Betrieb von Brücken (in der Folge Zentraldienst bezeichnet). Bei neuen Brücken ist das Prüfprotokoll, als Beleg für den tatsächlichen Zustand des Bauwerks bei der Übergabe, auch vom ausführenden Unternehmen zu unterschreiben,
  10. Instandhaltungsplan nach dem technischen Standard der Verwaltung; der Abnahmeprüfer muss die Übereinstimmung mit den eigenen Vorgaben prüfen,
  11. bei der Abnahme von bestehenden Brücken ist die allfällige kürzere Frist als jene laut Artikel 7 zur Überprüfung oder zur Erneuerung der Abnahme samt entsprechender Begründung anzugeben.
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