5.1 Leistungen des Landes
5.1.1 Zivilschutzmeldungen
Die Zivilschutzmeldungen werden bei Notwendigkeit von einer vom Amt für Zivilschutz beauftragten Person in deutscher und in italienischer Sprache gelesen und den Hörfunksendern zur Verfügung gestellt.
Es werden technische Überprüfungsübertragungen in der Regel einmal im Monat am Donnerstag zwischen 5.00 Uhr und 5.30 Uhr durchgeführt. Dabei wird ein kurzer Instrumentaljingle übermittelt.
5.1.2 Verkehrsmeldungen und allgemeine Verkehrslageberichte
Die Verkehrsmeldungen werden täglich von 6.00 Uhr bis 18.30 Uhr und bei Notwendigkeit auch außerhalb dieser Zeiten von einer vom Amt für Zivilschutz beauftragten Person gelesen und den Hörfunksendern je nach Wahl in deutscher oder italienischer Sprache zur Verfügung gestellt.
Die Verkehrsmeldungen können den Hinweis enthalten, dass weitere Informationen über der Internetseite des Hörfunksenders zur Verfügung stehen.
Die Verkehrsmeldungen können durchschnittlich einmal die Woche auch einen Hinweis auf die Landesverkehrsmeldezentrale, auf ihre Telefonnummer und auf die Staureporter enthalten.
Es können periodisch auch allgemeine Verkehrslageberichte zur Verfügung gestellt werden.
5.1.3 Interviews
Die Landesverkehrsmeldezentrale steht allen Hörfunksendern je nach Möglichkeit und Absprache für Interviews zur Verfügung.
5.2 Leistungen des Hörfunksenders
Der Hörfunksender verpflichtet sich, die BIS-Meldungen gemäß einer der folgenden zwei Modalitäten auszustrahlen:
- Ausstrahlung von Zivilschutz- und Verkehrsmeldungen,
- Ausstrahlung nur von Zivilschutzmeldungen.
5.2.1 Zivilschutzmeldungen
Der Hörfunksender muss die Zivilschutzmeldungen in beiden Sprachen in Echtzeit oder innerhalb von 5 Minuten nach Zur-Verfügung-Stellung ausstrahlen.
In Sonderfällen können mit dem Amt für Zivilschutz andere Bedingungen vereinbart werden.
5.2.2 Verkehrsmeldungen und allgemeine Verkehrslageberichte
Der Hörfunksender muss die Verkehrsmeldungen innerhalb von 15 Minuten nach Zur-Verfügung-Stellung ausstrahlen.
Geisterfahrermeldungen müssen innerhalb von 1 Minute nach Zur-Verfügung-Stellung ausgestrahlt werden.
Die allgemeinen Verkehrslageberichte können von den Hörfunksendern fakultativ ausgestrahlt werden und haben keinen Einfluss auf die Vergütung.
Der Hörfunksender muss auf der Startseite der eigenen Internetseite an einer gut sichtbaren Stelle den Link zur Internetseite der Landesverkehrsmeldezentrale anbringen.