(1) Das Land anerkennt und unterstützt die wesentliche Rolle der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften im Integrationsprozess, der Gegenstand des vorliegenden Gesetzes ist.
(2) Das Land unterstützt Projekte und Vorhaben privater Organisationen ohne Gewinnabsicht, sofern diese die Projekte und Vorhaben in Absprache mit den Gemeinden oder Bezirksgemeinschaften umsetzen. 17)