(1) Zum Zwecke der Einführung der interkulturellen Mediation, die zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, der örtlichen Gemeinschaft und den Einrichtungen insbesondere in den Bereichen Bildung, Arbeit, Berufsbildung, Sozialfürsorge, Gesundheitsschutz und geförderter Wohnbau beitragen soll, wird das Landesverzeichnis der interkulturellen Mediatorinnen und Mediatoren errichtet; diese müssen die erforderliche fachliche Eignung nachweisen können.
(2) Das Land unterstützt die Inanspruchnahme der interkulturellen Mediation seitens seiner Ämter und der von ihm abhängigen Einrichtungen. Dies geschieht über geeignete organisatorische Maßnahmen, die Synergien bei der Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel schaffen.
(3) Mit Durchführungsverordnung wird die Führung des Verzeichnisses geregelt. Zudem sind darin die Standards für die Anerkennung der fachlichen Eignung sowohl für natürliche als auch für juristische Personen festgelegt. Darüber hinaus enthält die Durchführungsverordnung Richtlinien über die Inanspruchnahme der interkulturellen Mediatorinnen und Mediatoren durch die Institutionen.