1. Die bis Ende August eines jeden Jahres eingereichten Gesuche werden nach der folgenden Rangordnung für die Beitragsvergabe berücksichtigt:
a) im Falle von privaten Antragstellenden:
1) geförderter Wohnbau,
2) freier Wohnbau,
3) andere Bauten mit privater Zweckbestimmung,
4) von Privaten durchgeführte landschaftliche und landwirtschaftliche Eingriffe;
b) im Falle von öffentlichen Antragstellenden:
1) öffentlicher Wohnbau,
2) andere Bauten mit öffentlicher Zweckbestimmung,
3) von öffentlichen Auftraggebern finanzierte landschaftliche und landwirtschaftliche Eingriffe.
2. Die in den Monaten September bis Dezember eingereichten Gesuche werden auf das Folgejahr verschoben und gemeinsam mit den in diesem Jahr eingereichten Gesuchen gemäß den genannten Kategorien gereiht.
3. Bei nicht ausreichenden finanziellen Mitteln werden die vorhandenen Mittel bei gleichem Beitragsanspruch mehrerer Antragstellender auf diese zu gleichen Teilen aufgeteilt.
4. Bei Erschöpfung der Mittel auf den entsprechenden Haushaltskapiteln innerhalb des Finanzjahres können die nicht berücksichtigten Gesuche weder im laufenden Finanzjahr noch in den folgenden Jahren bearbeitet werden.