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Beschluss vom 4. Juli 2011, Nr. 1020
Landesgesetz vom 24. September 2010, Nr. 11 - Festlegung allgemeiner und verfahrensrechtlicher Bestimmungen zur Bewertung der Schülerinnen und Schüler der Gymnasien, Fachoberschulen und berufsbildenden Schulen Südtirols (abgeändert mit Beschluss Nr. 164 vom 06.02.2012, Beschluss Nr. 219 vom 02.04.2019 und Beschluss Nr. 620 vom 25.08.2020)

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1. Die in diesem Beschluss als integrierender Bestandteil beigefügte Regelung zur „BEWERTUNG DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER AN DEN OBERSCHULEN DES LANDES“ ist genehmigt.

2. Die Bewertung des Faches „Katholische Religion“ erfolgt an den Oberschulen des Landes mit Ziffernoten.

3. Die Regelung laut Artikel 15, Absatz 4 der Anlage zum Beschluss der Landesregierung vom 22. Oktober 2009, Nr. 2485, betreffend die negative Bewertung des Verhaltens an den Oberschulen des Landes ist bestätigt.

4. Die Regelung laut Artikel 9, Absätze 1 bis 4 der Anlage zum vorliegenden Beschluss gilt ab dem Schuljahr 2011/2012 für alle Klassen der Oberschulen des Landes.

5. Die in anderen vorhergehenden Beschlüssen der Landesregierung, insbesondere im Beschluss der Landesregierung vom 5. Juni 2000, Nr. 2015 auf dem Sachgebiet der Bewertung der Schülerinnen und Schüler des Landes enthaltenen Bestimmungen sind widerrufen, sofern sie mit den Bestimmungen dieses Beschlusses und dessen Anlage unvereinbar sind.

6. Dieser Beschluss wird samt Anlage im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

Anlage

BEWERTUNG DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER AN DEN OBERSCHULEN DES LANDES

Art. 1 (Gegenstand)

1. Die vorliegende Regelung enthält in Durchführung des Artikels 12 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, betreffend die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol, die allgemeinen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Bewertung der Schülerinnen und Schüler der Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsbildenden Oberschulen Südtirols.

Art. 2 (Gültigkeit)

1. Die vorliegende Regelung gilt ab dem Schuljahr 2011/2012 für die ersten Klassen, ab dem Schuljahr 2012/2013 für die ersten, zweiten und dritten Klassen, ab dem Schuljahr 2013/2014 für die ersten, zweiten, dritten und vierten Klassen und ab dem Schuljahr 2014/2015 für alle Klassen der Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsbildenden Oberschulen Südtirols.

Art. 3 (Die Bewertung)

1. Die Bewertung ist sowohl in ihrer individuellen als auch kollegialen Ausprägung Ausdruck der Unabhängigkeit der Lehrtätigkeit und von didaktischer Autonomie der Schulen.

2. Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf eine transparente, umgehend erfolgende und klar und deutlich mitgeteilte Bewertung. Die Bewertung erfolgt sowohl durch formative als auch summative Verfahren und hat bildenden Wert und betrifft die Überprüfung der Erreichung von Kompetenzen.

3. Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler trägt zu deren Bildungserfolg bei und verfolgt das Ziel, durch die Feststellung der von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse einerseits und der Feststellung ihrer Lernrückstände andererseits, ihre Selbsteinschätzung zu fördern, die Bildungs- und Kompetenzniveaus zu verbessern, das Lernverhalten zu bestätigen und/oder zu verändern.

4. Methoden und Instrumente der Bewertung werden so gewählt, dass sie eine gut abgestimmte Wechselwirkung zwischen Selbst- und Fremdbewertung ermöglichen.

Art. 4 (Gegenstand und Gliederung der Bewertung)

1. Gegenstand der Bewertung sind die Lernprozesse, die erworbenen Kompetenzen, einschließlich der Kompetenzen des fächerübergreifenden Lernbereichs bzw. die Lernergebnisse laut den Bildungsprofilen, wie sie in den jeweiligen Rahmenrichtlinien des Landes formuliert sind, die aufgezeigten Fertigkeiten, Kenntnisse, der Lernfortschritt sowie das Verhalten der Schülerinnen und Schüler.

2. Die Bewertung nimmt Bezug auf die jeweils geltenden Rahmenrichtlinien des Landes und die Schulcurricula und erstreckt sich auf alle Fächer und auf alle weiteren didaktischen Tätigkeiten im Rahmen der gesamten Unterrichtszeit.

3. Die Bewertung ist ein kontinuierlicher Prozess. Sie nimmt periodisch und am Schuljahresende kollegiale Formen an.

4. Die Leistungserhebungen werden so gestaltet, dass sie dem erteilten Unterricht entsprechen und geeignet sind, den Fortschritt der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf ihre Möglichkeiten und Ausgangslage zu beurteilen.

Art. 5 (Aufgaben des Lehrerkollegiums)

1. Um die Einheitlichkeit, Transparenz und Gleichheit der Bewertung aller Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten, erlässt das Lehrerkollegium, unter Berücksichtigung der vorliegenden Regelung die allgemeinen Kriterien und Verfahrensregeln für die Bewertung der Schülerinnen und Schüler, einschließlich der Bewertung des Verhaltens, sowie allgemeine Kriterien laut Art. 9, Absatz 3 zur Gültigkeit des Schuljahres. Diese Kriterien bilden einen integrierenden Bestandteil des Schulprogramms und werden auf der Homepage der Schule veröffentlicht.

Art. 6 (Aufgaben der Lehrpersonen)

1. Die Lehrpersonen bewerten während des gesamten Schuljahres die Lernprozesse, die erworbenen Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und allen weiteren didaktischen Tätigkeiten. Die Bewertung berücksichtigt die verschiedenen Kompetenzbereiche und Fertigkeiten, wie sie von den Rahmenrichtlinien des Landes vorgesehen sind, stützt sich auf schriftliche, grafische, mündliche und/oder praktische Leistungserhebungen und andere geeignete Bewertungselemente und nutzt geeignete Methoden und Instrumente.

2. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, während eines Bewertungsabschnittes eine angemessene Anzahl von Bewertungen vorzunehmen und in den einschlägigen Dokumenten der Schule zu vermerken, damit die periodische und Jahresbewertung der Schülerinnen und Schüler eindeutig begründet werden kann.

3. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, das Verhalten der Schülerinnen und Schüler und den Erwerb der Kompetenzen, einschließlich der Kompetenzen des fächerübergreifenden Lernbereichs bzw. die Lernergebnisse laut Bildungsprofil der jeweiligen Rahmenrichtlinien des Landes regelmäßig zu beobachten und zu dokumentieren. Entsprechende Kriterien und Formen werden vom Lehrerkollegium in Übereinstimmung mit der Planung im Schulcurriculum definiert.

Art. 7 (Zusammensetzung des Klassenrats bei der Bewertung)

1. Vorbehaltlich der Bestimmung laut Absatz 3 gehören dem Klassenrat für die periodische Bewertung und für die Bewertung der Schülerinnen und Schüler am Schuljahresende als Vorsitzende/r der/die Schuldirektor/in sowie als Mitglieder alle Lehrpersonen an, welche die Schülerinnen und Schüler in allen Fächern, gegebenenfalls auch im Team, unterrichtet haben, ebenso die der Klasse zugewiesenen Integrationslehrpersonen. Für Schülerinnen und Schüler, die das Fach katholische Religion besuchen, gehört auch die Religionslehrperson dem Klassenrat an. Lehrpersonen, welche im fächerübergreifenden Lernangebot und/oder im Wahlbereich unterrichten gehören dem Klassenrat nicht an, es sei denn, sie sind gleichzeitig Fach- oder Integrationslehrpersonen der Klasse. Sie sind jedoch verpflichtet, die gesammelten Beobachtungs- und Bewertungselemente und einen Bewertungsvorschlag rechtzeitig an die/den Vorsitzende/n des Klassenrates zu übermitteln. Die Mitarbeiter für Integration nehmen an den Bewertungssitzungen ohne Stimmrecht teil.

2. Jedes Mitglied des Klassenrats hat eine Stimme. Wird eine Schülerin oder ein Schüler von mehreren Integrationslehrpersonen unterrichtet, haben diese eine einzige Stimme.

3. Die Bewertungssitzungen können, unter Berücksichtigung der organisatorischen Erfordernisse der Schulen, unmittelbar vor dem Ende des jeweiligen Bewertungsabschnittes oder Schuljahres stattfinden. Der Zeitplan der Bewertungskonferenzen wird vom /von der Schuldirektor/in festgelegt und im Tätigkeitsplan eingefügt. Den Vorsitz bei den Bewertungskonferenzen führt der/die Schuldirektor/in oder sein/e oder ihr/ihre Stellvertreter/in oder eine vom/von der Schuldirektor/in beauftragte Lehrperson der Klasse. Jede abwesende Lehrperson, die Mitglied des Klassenrats ist, muss durch eine andere Lehrperson möglichst desselben Fachs einer anderen Klasse ersetzt werden.

Art. 8 (Form der Bewertung)

1. Die periodische Bewertung des Verhaltens und die Bewertung der aufgezeigten Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fächern erfolgt mit Ziffernnoten. Die Schulamtsleiter legen für die Schulen ihrer Zuständigkeit mit Rundschreiben jene Fächer fest, deren periodische Bewertung durch eine einzige Ziffernnote erfolgt, sowie jene Fächer, deren periodische Bewertung getrennt durch eine eigene schriftliche, mündliche und/oder praktische Note erfolgt.

2. Die Bewertung der fächerübergreifenden bzw. zusätzlichen Lernangebote – wie in den Beschlüssen der Landesregierung vom 13. Dezember 2010, Nr. 2040, und Nr. 2042, vorgesehen – fließt, je nach Beschluss des Lehrerkollegiums und in Übereinstimmung mit der Planung im Schulcurriculum, in die Bewertung der beteiligten Fächer ein oder erfolgt getrennt. Die getrennte Bewertung der zusätzlichen Lernangebote kann periodisch oder am Jahresende erfolgen, die Bewertung der fächerübergreifenden Lernangebote erfolgt nur am Jahresende. Die Bewertung erfolgt durch eine einzige Ziffernnote oder in beschreibender Form und wird im Bewertungsdokument angeführt. Dies gilt auch, wenn sich das Angebot nicht über das gesamte Schuljahr erstreckt.

3. Die Bewertung des fächerübergreifenden Lernbereiches Gesellschaftliche Bildung im ersten Biennium fließt, je nach Beschluss des Lehrerkollegiums und in Übereinstimmung mit der Planung im Schulcurriculum, in die Bewertung der beteiligten Fächer ein oder erfolgt getrennt. Die getrennte Bewertung des fächerübergreifenden Lernbereichs Gesellschaftliche Bildung kann periodisch oder am Jahresende erfolgen. Falls die Bewertung getrennt erfolgt, wird diese mit einer einzigen Ziffernnote zum Ausdruck gebracht und im Bewertungsdokument angeführt.

4. Die Bewertung des fächerübergreifenden Lernbereichs Gesellschaftliche Bildung im zweiten Biennium und in der fünften Klasse erfolgt auf jeden Fall mit einer einzigen Ziffernnote. Die Bewertung kann periodisch oder am Jahresende erfolgen und zählt auch für die Berechnung des Schulguthabens.

5. Die Bewertung des eventuellen Wahlangebotes erfolgt in beschreibender Form laut Kriterien, die vom Lehrerkollegium festgelegt werden, und wird im Bewertungsdokument angeführt.

6. Der Klassenrat berücksichtigt bei der Bewertung den Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler und die Erfahrungen, welche im fächerübergreifenden Lernbereich Bildungswege Übergreifende Kompetenzen und Orientierung gewonnen wurden, vorausgesetzt, diese sind entsprechend dokumentiert und im Dreijahresplan des Bildungsangebotes verankert.

7. Die Zuteilung der Ziffernnoten erfolgt auf der Grundlage der Zehnerskala. In den offiziellen Bewertungsdokumenten werden die Ziffernnoten ausgeschrieben. Es wird empfohlen, die Notenskala von vier bis zehn zu verwenden. Die positive Bewertung liegt zwischen sechs und zehn.

Art. 9 (Gültigkeit des Schuljahres)
Versetzung und Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule

1. Bei der Schlussbewertungskonferenz muss der Klassenrat vorab die Gültigkeit des Schuljahres der Schülerinnen und Schüler feststellen, welche Voraussetzung für die Jahresbewertung ist.

2. Die Gültigkeit wird festgestellt, wenn der Schüler oder die Schülerin an mindestens drei Vierteln des persönlichen Jahresstundenplans teilgenommen hat.

3. In Abweichung zur Regelung laut Absatz 1 kann der Klassenrat, auf der Grundlage von Kriterien des Lehrerkollegiums, jene Schülerinnen und Schülern am Jahresende bewerten, die den Schulbesuch gemäß Absatz 2 aus triftigen Gründen nicht erreichen, falls eine angemessene Anzahl an fundierten Bewertungselementen vorliegt.

4. Die Feststellung der Ungültigkeit des Schuljahres hat die Nichtversetzung in die nächste Klasse sowie die Nichtzulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule zur Folge.

5. Vorbehaltlich der Regelung zu den Aufholmaßnahmen, welche im Sinne von Artikel 14, Absatz 1 mit getrenntem Beschluss der Landesregierung erfolgt, werden die Schülerinnen und Schüler in die nächste Klasse versetzt und zur Abschlussprüfung der Oberstufe zugelassen, wenn sie in allen Fächern und im Verhalten und, sofern mit getrennter Ziffernnote bewertet, im fächerübergreifenden Lernbereich mit mindestens sechs Zehnteln bewertet wurden. Falls ein Fach oder eine Fächergruppe mit weniger als sechs Zehnteln bewertet wird, kann der Klassenrat mit einer angemessenen Begründung die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule beschließen. Falls die Stimme der Lehrperson für Katholische Religion bzw. für den Alternativunterricht für Katholische Religion für die Nichtzulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule ausschlaggebend ist, wird die Begründung des Stimmverhaltens im Protokoll festgehalten. Die Versetzung bzw. Zulassung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Klassenrats. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Vorsitzenden ausschlaggebend.

6. Die positive Bewertung der fächerübergreifenden Lernangebote des Wahlbereichs und des Faches katholische Religion ist für die Versetzung in die nächste Klasse und für die Zulassung zur Abschlussprüfung der Oberschule nicht erforderlich. Alle entsprechenden Bewertungen werden als Teil des gesamten Lernfortschrittes gemäß Artikel 4, Absatz 1 bei den Schlussbewertungskonferenzen mit berücksichtigt und gelten als zusätzliche Elemente bei der Zuweisung des Schulguthabens.

Art. 10 (Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit „Funktionsdiagnose“)

1. Die Bewertung der Lernprozesse, der erworbenen Kompetenzen und des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler mit Funktionsdiagnose erfolgt, auf der Grundlage des Individuellen Erziehungsplans (IEP).

2. Bei der Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit Funktionsdiagnose muss im Lehrerregister bzw. im Protokoll der Bewertungskonferenz angegeben werden, in welchen Fächern und weiteren didaktischen Tätigkeiten des gesamten persönlichen Jahresstundenplans besondere Unterrichtsmaßnahmen oder Bewertungskriterien angewandt wurden und welche Fördermaßnahmen, teilweise auch anstelle der geplanten Inhalte in den einzelnen Fächern, durchgeführt wurden. Im Zeugnis scheint kein Hinweis auf besondere Unterrichtsmaßnahmen oder differenzierte Bewertungskriterien auf.

3. Die Leistungserhebungen werden so gestaltet, dass sie dem erteilten Unterricht entsprechen und geeignet sind, den Fortschritt der Schülerinnen und Schüler mit Funktionsdiagnose in Bezug auf ihre Möglichkeiten und Ausgangslage zu beurteilen.

4. Bei den Leistungserhebungen haben die Schülerinnen und Schüler mit Funktionsdiagnose Anrecht auf geeignete Unterstützung und auf die notwendigen Hilfsmittel.

5. Für Schülerinnen und Schüler mit Funktionsdiagnose kann die Vorlage zur Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen auf der Grundlage des jeweiligen Individuellen Erziehungsplanes angepasst werden.

Art. 11 (Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit „Funktionsbeschreibung“)

1. Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit Funktionsbeschreibung erfolgt auf der Grundlage der in den jeweils geltenden Rahmenrichtlinien des Landes vorgegebenen Kompetenzen bzw. Lernergebnisse unter Berücksichtigung aller geplanten individuellen Förder- und Ausgleichsmaßnahmen.

2. Bei den Leistungserhebungen haben die Schülerinnen und Schüler mit Funktionsbeschreibung Anrecht auf geeignete Unterstützung und auf die notwendigen Hilfsmittel.

Art. 12 (Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund)

1. Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund erfolgt auf der Grundlage dieses Beschlusses nach denselben Modalitäten wie für die anderen Schülerinnen und Schüler des Landes.

2. Um die Integration der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund zu fördern, erfolgt ihre Bewertung, solange dies erforderlich ist, mit Bezug auf die Lernziele in den Fächern und anderen didaktischen Tätigkeiten im Rahmen der gesamten Unterrichtszeit, laut personenbezogenen Lernplan (PLP), der vom Klassenrat angefertigt wurde.

3. Bei der Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, welche Kurse zum Erlernen der Unterrichtssprache besuchen, berücksichtigt der Klassenrat die von den Lehrpersonen dieser Kurse übermittelten Beobachtungen.

Art. 13 (Bewertung der Schülerinnen und Schüler welche zeitweilig eine Oberschule mit anderer Unterrichtssprache in Südtirol besuchen.)

1. Die Schülerinnen und Schüler, welche im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 17. November 2008, Nr. 4250 oder einer nachfolgenden Regelung zeitweilig eine Oberschule mit anderer Unterrichtssprache in Südtirol besuchen, werden auf der Grundlage der Kriterien des Lehrerkollegiums sowie der Zielsetzungen jener Schule bewertet, welche sie besuchen.

2. Die periodische und Endbewertung für den entsprechenden Zeitraum wird vom Klassenrat jener Schule vorgenommen, welche die Schülerinnen und Schüler besucht haben. Bei zeitweiligem Besuch einer Oberschule mit anderer Unterrichtssprache in Südtirol berücksichtigt der zuständige Klassenrat bei der Bewertung nicht nur das offizielle Bewertungsdokument des Klassenrats der vorher besuchten Schule, sondern auch die Bewertung der erworbenen Kompetenzen, welche dieser dem Klassenrat der besuchten Schule übermittelt.

3. Die vom Klassenrat der besuchten Schule beschlossene Versetzung in die nächste Klasse ist für die Herkunftsschule verbindlich auch wenn die Studienpläne nicht vollständig übereinstimmen. Damit die Schülerinnen und Schüler das Studium von gegebenenfalls nicht besuchten Fächern erfolgreich fortsetzen können, bietet die Schule Beratung an.

Art. 14 (Verweisbestimmung)

1. Die Modalitäten für die Bewertung der Schülerinnen und Schüler welche ein Schuljahr im Ausland absolvieren, für die Durchführung der Maßnahmen betreffend das Nachholen von Lernrückständen, die Regelung der Eignungs- und Ergänzungsprüfungen, die Kriterien für die Anerkennung von Bildungsguthaben und für die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen sowie Regelungen für die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in Schulen mit besonderer Gliederung des Unterrichts werden mit getrennten Beschlüssen der Landesregierung festgelegt.

2. Die Regelung über die Bescheinigungen der erworbenen Kompetenzen erfolgt ebenfalls mit getrenntem Beschluss der Landesregierung. Bis zum Erlass dieses Beschlusses werden den Schülerinnen und Schülern, welche die Schulpflicht und die Bildungspflicht erfüllt haben und die Schule verlassen, auf Antrag, eine von den einzelnen Schulen ausgearbeitete Bescheinigung über die erworbenen Kompetenzen ausgehändigt.

 

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