(1) Nach Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, ingeltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Bei Abwesenheit oder Verhinderung designieren die Mitglieder von Fall zu Fall ein Ersatzmitglied. Das Komitee für gentechnikfreie Produkte ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.”