(1) Im Absatz 2 des Artikels 1/ter des Landesgesetzes vom 9. April 1996, Nr. 8, werden nach den Worten "Unternehmen und ihren Verbänden" die Worte "sowie öffentlichen und privaten Körperschaften" eingefügt.
(2) Im Absatz 3, zweiter Satz, des Artikels 1/ter des Landesgesetzes vom 9. April 1996, Nr. 8, sind die Worte "Die Unternehmen" mit den Worten "Die Unternehmen sowie die öffentlichen und privaten Körperschaften" ersetzt.