In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss Nr. 1986 vom 06.06.2006
Massnahmen zur Förderung der Sozialgenossenschaften zur Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Menschen

…omissis…

 

1)     die beiliegende Mustervereinbarung (Anlage „A“) zwischen öffentlicher Körperschaft und Sozialgenossenschaft im Sinne des Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 381 als Bezugsmodell für die öffentlichen Körperschaften, die dieses Instrument nutzen wollen, zu genehmigen;

2)     durch entsprechende Anreize und Sensibilisierungsmaßnahmen die Verwendung der Vereinbarungen im Sinne des Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 381 durch die Autonome Provinz, die Gemeinden und anderen öffentlichen Körperschaften, einschließlich der Wirtschaftskörperschaften und der Kapitalgesellschaften mit öffentlicher Beteiligung als bevorzugte Form für den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen und als Instrument zur Unterstützung der Arbeitseingliederung von sozial benachteiligten Personen zu fördern und diesbezüglich die für das Genossenschaftswesen und das Sozialwesen zuständigen Landesräte mit der Durchführung geeigneter Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu beauftragen;

3)      die einzelnen Abteilungen der Landesverwaltung zu verpflichten, für Vereinbarungen und Aufträge an Sozialgenossenschaften zur Arbeitseingliederung von sozial benachteiligten Personen eine Quote ihrer jährlichen Ausgaben in den von diesen abgedeckten Tätigkeitsbereichen zu verwenden und die für das Genossenschaftswesen und das Sozialwesen zuständigen Landesräte mit der Durchführung der diesbezüglich geeigneten Förderungs- und Überprüfungsmaßnahmen zu beauftragen.

 
Anlage A
 
VEREINBARUNG ZWISCHEN ÖFFENTLICHER KÖRPERSCHAFT UND SOZIALGENOSSENSCHAFT IM SINNE DES ARTIKES 5 DES GESETZES VOM 8. NOVEMBER 1991, NR. 381
 
Die öffentliche Körperschaft ...................... und die Sozialgenossenschaft/Konsortium von Sozialgenossenschaften ……………………. (welches im Auftrag der folgenden Mitgliedesgenossenschaften handelt) schließen im Sinne des Art. 5 des Gesetzes 381/91 und mit der Zielsetzung der Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Menschen gemäß Art. 4 des Gesetzes 381/91 und darauf folgenden Änderungen folgende Vereinbarung ab.
 
Am ……………. wird zwischen der öffentlichen Körperschaft …………….. (von nun an als KÖRPERSCHAFT bezeichnet) mit Sitz in  …..………………… Strasse ………………. Nr. ……. Steuernummer ……………………. vertreten durch ………..……………………….. geboren in …………….. am ……………… welche/r zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch Beschluss/Dekret ……………………… befugt ist und der Sozialgenossenschaft/Konsortium von Sozialgenossenschaften ………………………………. (von nun an als GENOSSENSCHAFT bezeichnet), mit Sitz in  …………………. Strasse …………………… Nr. ..… Steuernummer ……………………. eingetragen in der Sektion “…” des Landesgenossenschaftsregisters mit der Nr. ............... , in der Person des gesetzlichen Vertreters Herrn/Frau …...…………………….. geboren in  …………..… am ………….. und wohnhaft in ………………… Strasse…………….,
 
 
EINSICHT GENOMMEN
in die Artikel 1, 2, 4, 5, 8, 9 des Gesetzes 381/91
in den Beschluss der Landesregierung Nr. 4346 vom 25.11.2002,
und in den Beschluss der Landesregierung Nr.      vom  . . 2006,
 
VORAUSGESCHICKT
- dass sich mit der Beauftragung der GENOSSENSCHAFT mit den Tätigkeiten welche Gegenstand dieser Vereinbarung sind, die KÖRPERSCHAFT und die GENOSSENSCHAFT das Ziel der Schaffung von Arbeits- und Berufausbildungsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Menschen setzen, und somit die Vereinbarung neben der Durchführung der Tätigkeiten welche Gegenstand der Beauftragung sind wichtige soziale Zielsetzungen beinhaltet;
- dass zur Verwirklichung der statutarischen Zielsetzung der Arbeitseingliederung sozial benachteiligter Menschen die GENOSSNENSCHAFT Tätigkeiten ausübt, unter welchen auch die Tätigkeiten welche Gegenstand dieser Vereinbarung sind fallen, wie aus dem beim Handelsregister hinterlegten Gesellschaftsstatut ersichtlich;
- dass die GENOSSENSCHAFT über die notwendigen technischen Fähigkeiten und Ressourcen für die zeit- und sachgerechte Durchführung der Tätigkeiten welche Gegenstand dieser Vereinbarung sind verfügt;
- dass für die GENOSSENSCHAFT zum Zeitpunkt der Unterzeichnung die Voraussetzungen für die Eintragung ins Landesgenossenschaftsregister weiterhin gegeben sind, was mit Selbsterklärung des gesetzlichen Vertreters belegt wird;
 
FOLGENDES VEREINBART
 
Art. 1 – Gegenstand der Vereinbarung
Die GENOSSENSCHAFT wird mit der Durchführung folgender Tätigkeiten beauftragt:
 
Art. 2 – Dauer
Die gegenständliche Vereinbarung hat Dauer vom …………… bis ……………. .
 
Art. 3 – Pflichten der Genossenschaft
Die GENOSSENSCHAFT verpflichtet sich:

a) die Arbeitstätigkeit zu organisieren und dabei sozial benachteiligte Personen zu beschäftigen, wie in Art. 4 des Gesetzes Nr. 381/91 vorgesehen, für die das in Buchstabe o) dieser Vereinbarung genannte Projekt vorgesehen ist;

b) für die Tätigkeiten, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, Mitarbeiter und freiwillige Helfer einzusetzen, die über die beruflichen Voraussetzungen für die korrekte Durchführung der Tätigkeiten verfügen. Die Mitarbeiter und die freiwilligen Helfer sind einzeln in Listen aufzuführen, die vom gesetzlichen Vertreter der GENOSSENSCHAFT ordnungsgemäß zu unterzeichnen sind und alle möglichen Informationen zur Bestimmung der Funktion und Professionalität der jeweiligen Personen (Berufsbild, Qualifikation, Stufe) enthalten müssen. Die GENOSSENSCHAFT haftet für die Richtigkeit der angegebenen Daten;

c) eine verantwortliche Person für die Dienstleistung zu benennen und im Bedarfsfall zu ersetzen sowie die erforderliche Kontinuität und Qualifikation zu garantieren;

d) die freiwilligen Mitglieder unter Einhaltung der in Art. 2 des Gesetzes Nr. 381/91 genannten Bestimmungen einzusetzen;

e) zu Gunsten der beschäftigten Arbeitnehmer die Vertrags- und Vergütungsbedingungen anzuwenden, die aus dem von den repräsentativsten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen unterzeichneten gesamtstaatlichen Arbeitsvertrag der Sozialgenossenschaften oder aus dem gesamtstaatlichen Kollektivvertrag des Sektors und den eventuellen ergänzenden lokalen Gebietsvereinbarungen für den Ort, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, hervorgehen sowie die vom Gesetz vorgesehenen Bestimmungen und Verfahren einzuhalten;

f) die gesetzlichen Bestimmungen über die Art des mit den beschäftigten Genossenschaftsmitgliedern und Werktätigen abgeschlossenen Arbeitsverhältnis einzuhalten und zu Gunsten der beschäftigten Genossenschaftsmitglieder die Vertrags- und Vergütungsbedingungen anzuwenden, die aus dem von den repräsentativsten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen unterzeichneten gesamtstaatlichen Arbeitsvertrag der Sozialgenossenschaften oder aus dem gesamtstaatlichen Kollektivvertrag des Sektors und den eventuellen ergänzenden lokalen Gebietsvereinbarungen für den Ort, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, hervorgehen, sowie die vom Gesetz vorgesehenen Bestimmungen und Verfahren einzuhalten bzw. für die nicht abhängigen Beschäftigungsverhältnisse in Ermangelung spezifischer Kollektivverträge oder -vereinbarungen die vom Gesetz und der Geschäftsordnung vorgesehenen Entgelte zu zahlen;

g) für alle sozial benachteiligte Personen, die in die Arbeit eingegliedert werden, die in dem von den repräsentativsten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen unterzeichneten gesamtstaatlichen Arbeitsvertrag der Sozialgenossenschaften oder dem gesamtstaatlichen Kollektivvertrag des Sektors und den entsprechenden Gebietsvereinbarungen vorgesehenen Vertrags- und Vergütungsbedingungen anzuwenden;

h) die Durchführung der Dienstleistung unter Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Unfallverhütung und die Hygiene am Arbeitsplatz sicherzustellen;

i) jegliche Haftung und Aufwendungen gegenüber der KÖRPERSCHAFT oder gegenüber Dritten zu übernehmen für den Fall, dass die zum Schutz der an der Durchführung der Dienstleistung beteiligten Personen und Instrumente geeigneten Maßnahmen nicht ergriffen wurden;

j) bei der Erbringung der Dienstleistung gemäß dieser Vereinbarung die Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Personen zu sichern und zu fördern, die in dem in Punkt m) genannten Halbjahresbericht anzugeben sind; die Tätigkeit und die Anzahl der Arbeitseingliederungen sind entsprechend der Art der Dienstleistung und der Vergütung zu bemessen: hinsichtlich der Einhaltung der Anzahl von Eingliederungen werden alle von der Genossenschaft insgesamt vorgenommenen Eingliederungen angerechnet;

k) alle Informationen über subjektive Situationen der in die Arbeitstätigkeit eingegliederten Personen mit der notwendigen Vertraulichkeit gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zu behandeln;

l) die in den dieser Vereinbarung beiliegenden Besonderen Vergabebedingungen vorgesehenen Angaben und Ausführungsmodalitäten sowie alle sonstigen operativen Kriterien zu befolgen und einzuhalten;

m) der KÖRPERSCHAFT halbjährlich einen Bericht über die durchgeführten Tätigkeiten zu übermitteln, der eine Liste mit den Namen der nicht benachteiligten Mitarbeiter und der eingegliederten sozial benachteiligten Mitarbeiter enthalten muss, wobei jeweils Folgendes anzugeben ist: Art der Benachteiligung, der Dienst, der die Person überwiesen bzw. ihren Status gemäß Art. 4 des Gesetzes Nr. 381/91 bescheinigt hat, die Art des eingegangenen Arbeitsverhältnisses (Vollzeit/Teilzeit, Lehre), das Einstellungsdatum;

n) der KÖRPERSCHAFT nach jeder Revision eine Bescheinigung des Revisionsbeauftragten über das Fortbestehen der in Art. 4 des Gesetzes Nr. 381/91 genannten Voraussetzungen zu übermitteln;

o) ein individuelles Arbeitseingliederungsprojekt für die sozial benachteiligten Personen auszuarbeiten. Die Durchführung der Maßnahmen zugunsten der eingegliederten sozial benachteiligten Personen obliegt der GENOSSENSCHAFT entsprechend dem vereinbarten individuellen Projekt.

 
Art. 4 – Regelmäßige Überprüfungen und Kontrollen
Um die effektive Umsetzung dieser Vereinbarung sicherzustellen, kann die KÖRPERSCHAFT die zweckmäßigen Kontrollen zur Überprüfung der korrekten Anwendung der Arbeitseingliederungsmodalitäten und der erzielten Ergebnisse durch direkte Kontakte mit der GENOSSENSCHAFT durchführen. Über diese Kontrolltätigkeiten sind entsprechende Berichte anzufertigen, welche auch an die GENOSSENSCHAFT zu übermitteln sind. Der/die mit der Kontrolle und Aufsicht beauftragte/n Referent/en der KÖRPERSCHAFT ist/sind.............................. Die KÖRPERSCHAFT hat der GENOSSENSCHAFT die eventuelle Ersetzung der oben genannten Referenten binnen 30 Tagen mitzuteilen.

Art. 5 – Pflichten der Körperschaft
Die KÖRPERSCHAFT verpflichtet sich, für die Lieferung der vereinbarten Dienstleistungen das auf Euro  ……………… + MwSt festgesetzte Entgelt zu zahlen, das 30 Tage nach Ausstellung der monatlichen Rechnung fällig ist.
 
Art. 6 - Zahlungsverzögerungen
Für Zahlungsverzögerungen hat die KÖRPERSCHAFT der GENOSSENSCHAFT die gesetzlichen Zinsen zu zahlen.
 
Art. 7 - Konsortien
Wenn die Vereinbarung mit einem Konsortium abgeschlossen wird, muss der eventuelle Austausch der ausführenden Genossenschaft von der KÖRPERSCHAFT genehmigt werden.
 
Art. 8 – Auflösung der Vereinbarung
Die vorliegende Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien aufgelöst werden bei Missachtung der Vertragsvorschriften durch:
- schwerwiegende Nichterfüllung der GENOSSENSCHAFT in der Ausführung der vorliegenden Vereinbarung;
- schwerwiegende Nichterfüllung der KÖRPERSCHAFT in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen;
- Zahlungsverzug der KÖRPERSCHAFT von über 6 Monaten ab der in Art. 5 genannten Fälligkeit;
- Verringerung des Prozentsatzes der Personen in Arbeitseingliederung gemäß Art. 4, Absatz 2 des Gesetzes Nr. 381/91 und Verstoß gegen die Auflagen in Art. 4 des Dekretes des Präsidenten der Region vom 11.11.1992, Nr. 5/L.
Ein Grund für die Auflösung der Vereinbarung ist die Löschung der GENOSSENSCHAFT aus dem Landesgenossenschaftsregister, vorbehaltlich der Willenserklärung der KÖRPERSCHAFT, die Vereinbarung auf Grund einer begründeten Verfügung bis zu ihrem natürlichen Ablauf fortzusetzen.
 
Art. 9 – Beilegung von Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung der vorliegenden Vereinbarung werden einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung übertragen, wobei die Schiedsrichter wie folgt ernannt werden: einer vom Antragsteller, einer vom Antraggegner und der dritte im gegenseitigen Einvernehmen oder in Ermangelung dessen auf Antrag der nicht säumigen Partei vom Präsidenten des Landesgerichtes Bozen.
Die Anrufung des Schiedsgerichtes muss bei sonstigem Ausschluss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung der Maßnahme, die zu der Streitigkeit geführt hat, beantragt werden.
Die Schiedsrichter entscheiden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften als Beauftragte der Vertragsparteien im Sinne der Artikel 810 und ff. der Zivilprozessordnung. Das Schiedsgericht entscheidet binnen neunzig Tagen nach Annahme des letzten Schiedsrichters. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig, außer in den Fällen, in denen das Gesetz die Anfechtung vor Gericht zulässt.
 
Art. 10 – Kaution
Als Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit/Güterlieferung leistet die GENOSSENSCHAFT eine Kaution in Höhe von Euro …………… bzw. 3% des Jahresbetrages in Form einer von einem qualifizierten Institut oder einer anderen ermächtigten Körperschaft ausgestellten Bürgschaft, die für die Dauer der Vereinbarung gilt und 30 Tage nach Ablauf gelöscht wird.
 
Art. 11 – Kosten für den Abschluss der Vereinbarung
Die Kosten im Zusammenhang und in Folge des Abschlusses der vorliegenden Vereinbarung gehen zu Lasten von ………..…...
 
Art. 12 – Anlagen der Vereinbarung
Die folgenden Anlagen sind integrierender Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung:
- Eigenerklärung über die Eintragung in das Landesregister
- Liste der Mitarbeiter
- Liste der freiwilligen Helfer
- Besondere Vergabebedingungen, zur Annahme unterzeichnet
- Bürgschaft.
 
Art. 13 –Verantwortliche/r Sachbearbeiter/in
Die KÖRPERSCHAFT benennt als verantwortliche/n Sachbearbeiter/in Herrn/Frau ………………., an den/die sich die GENOSSENSCHAFT bei allen Fragen organisatorischer oder betriebs- und verwaltungstechnischer Art wenden kann.
 
Gelesen, bestätigt und unterzeichnet
 
Ort und Datum
 
Für die Sozialgenossenschaft/das Konsortium
Für die Körperschaft
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction Beschluss Nr. 217 vom 30.01.2006
ActionAction Beschluss Nr. 307 vom 06.02.2006
ActionAction Beschluss Nr. 324 vom 06.02.2006
ActionAction Beschluss Nr. 335 vom 06.02.2006
ActionAction Beschluss Nr. 428 vom 13.02.2006
ActionAction Beschluss Nr. 675 vom 27.02.2006
ActionAction Beschluss Nr. 801 vom 13.03.2006
ActionAction Beschluss Nr. 858 vom 13.03.2006
ActionAction Beschluss vom 27. März 2006, Nr. 901
ActionAction Beschluss vom 27. März 2006, Nr. 902
ActionAction Beschluss vom 27. März 2006, Nr. 1022
ActionAction Beschluss Nr. 1107 vom 03.04.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1148 vom 03.04.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1193 vom 10.04.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1262 vom 10.04.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1271 vom 10.04.2006
ActionAction Beschluss vom 18. April 2006, Nr. 1347
ActionAction Beschluss Nr. 1354 vom 18.04.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1485 vom 02.05.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1749 vom 22.05.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1869 vom 29.05.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1986 vom 06.06.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1998 vom 06.06.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2033 vom 06.06.2006
ActionAction Beschluss vom 19. Juni 2006, Nr. 2215
ActionAction Beschluss Nr. 2352 vom 26.06.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2591 vom 17.07.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2673 vom 24.07.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2723 vom 24.07.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2742 vom 24.07.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2858 vom 11.08.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2985 vom 28.08.2006
ActionAction Beschluss Nr. 3461 vom 25.09.2006
ActionAction Beschluss Nr. 3922 vom 30.10.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4047 vom 06.11.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4054 vom 06.11.2006
ActionAction Beschluss vom 27. November 2006, Nr. 4274
ActionAction Beschluss Nr. 4394 vom 27.11.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4520 vom 04.12.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4830 vom 18.12.2006
ActionAction Beschluss Nr. 5071 vom 29.12.2006
ActionAction Beschluss Nr. 5072 vom 29.12.2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis