Der zusätzliche Vertrieb eines neuen Treibstoffs und von neuen Zapfsäulen an schon bestehenden Anlagen darf genehmigt werden, sofern die Tankstelle über einen entsprechend überdachten Tankbereich für die neu zu installierenden Vorrichtungen verfügt.
Die zusätzliche Installierung neuer Zapfsäulen ohne Erweiterung des Produktangebots ist, vorbehaltlich besonderer Fälle, nur jenen Tankstellen erlaubt, die
1) im Vorjahr eine Treibstoffmenge von über 500.000 Litern abgesetzt haben,
2) über einen für die Installierung der neuen Zapfsäulen ausreichend großen Platz verfügen, der einen rationellen Vertrieb der Treibstoffe erlaubt,
3) über eine angemessene Überdachung verfügen.
Die Änderung von bestehenden Flüssig- und Methangasanlagen durch Hinzufügung weiterer Treibstoffe ist von der Einhaltung der räumlichen und qualitativen Voraussetzungen abhängig.
Änderungen an Tankstellen, welche der neuen Straßenverkehrsordnung und den jeweiligen Landes- bzw. Gemeindebestimmungen nicht entsprechen, werden auf keinen Fall genehmigt. Dasselbe gilt für Änderungen an Tankstellen, die als verkehrsbehindernd oder –gefährdend eingestuft sind, sowie an Tankstellen, die im Gehsteigbereich liegen.
Die Lagerung und Erhöhung des Lagerbestands von Altölen, von Heizöl für die Beheizung der Räume der Tankstelle sowie von sonstigen nicht für den Verkauf bestimmten Erdölprodukten stellt keine Änderung dar, unterliegt jedoch der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften. Der Bestand muss allerdings der Verwaltung, welche die Konzession gewährt, zur Kenntnis mitgeteilt werden. Diese wird ihn im ersten Genehmigungsbescheid erwähnen oder, in Ermangelung eines solchen, der Finanzverwaltung mitteilen.
Die Verpflichtungen der Betroffenen hinsichtlich der Mitteilung an die Gemeinde und an die anderen betroffenen Körperschaften zum Zweck der Ajourierung der Benützungserlaubnis und der Erlaubnis des Technischen Finanzamtes bleiben aufrecht.