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Beschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3647
Änderung der Landesrichtlinien zur Anpassung des Treibstoffvertriebsnetzes (abgeändert mit Beschluss Nr. 4230 vom 20.11.2006 und Beschluss Nr. 2091 vom 30.12.2011)

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3.5 Errichtung neuer Anlagen

3.5.1 Brennerautobahn – A22

Bedingung für die Ausstellung der Erlaubnis zur Errichtung neuer Anlagen entlang der Autobahnen sind die Einhaltung des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, "Neue Handelsordnung", und des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, sowie eine Zustimmungserklärung der Gesellschaft, die Inhaberin der Autobahnkonzession ist.

3.5.2 Grosse Verkehrsadern – Erstrangige Freilandstraßen

Für die Errichtung neuer Tankstellen entlang der großen Verkehrsadern, also Durchzugsstraßen, die abseits der Siedlungsgebiete verlaufen, derzeit nur Schnellstraße MeBo, können neue Erlaubnisse ausgestellt werden, sofern

a) der Bau von Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren und, bei Fehlen einer gegenüberliegenden Anlage, die Errichtung von Fahrbahnteilern vorgesehen sind,

b) die Abgabe aller Treibstoffe einschließlich Methangas oder, falls das betreffende Einzugsgebiet nicht an das Methangasnetz angeschlossen ist, Flüssiggas gewährleistet wird,

c) das Schutzdach mit photovoltaischen Paneelen ausgestattet wird, die eine installierte Leistung von mindestens 8 kW gewährleisten,

d) Senkgruben für die Entsorgung von organischem Müll sowie von Abwässern aus Campern vorgesehen sind (Camper-Service).

3.5.3 Überörtliche Straßen – Schnellstraßen im Ortsgebiet - Allgemeine Straßen

Die überörtlichen Straßen, die in die großen Gemeinden (Bozen, Meran, Brixen, Bruneck, Leifers, Eppan) führen oder diese durchqueren, fallen nicht in die Kategorie "große Verkehrsadern", sondern in die Kategorie "allgemeine Straßen".

Entlang dieser Straßen kann die Errichtung neuer Tankstellen erlaubt werden, sofern

a) die Abgabe aller Treibstoffe einschließlich Methangas. Falls das betreffende Einzugsgebiet nicht an das Methangasnetz angeschlossen ist oder die betreffende Bezirksgemeinschaft bereits über drei Erdgas-Tankstellen verfügt, muss in Alternative die Abgabe von Flüssiggas oder die Stromversorgung gewährleistet werden,

b) das Schutzdach mit photovoltaischen Paneelen ausgestattet wird, die eine installierte Leistung von mindestens 8 kW gewährleisten,

c) der Bau von Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren vorgesehen ist. Die Länge dieser Spuren wird bei Erteilung der entsprechenden Konzession angesichts der Merkmale des zutreffenden Straßenabschnitts festgelegt. Handelt es sich um zweitrangige Freilandstraßen oder um Schnellstraßen im Ortsgebiet, kann der Straßeneigentümer oder –verwalter von der Errichtung der Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren absehen, falls er der Auffassung ist, dass genannte Spuren eine Gefahr für den Verkehr darstellen.

3.5.4 Bergdörfer und abgelegene Ortschaften

In Berggemeinden und abgelegenen Ortschaften ohne Tankstelle kann eine Erlaubnis zur Errichtung einer Tankstelle für die Allgemeinheit erteilt werden, die ausschließlich mit Selbstbedienungsvorrichtungen samt Vorauszahlungsmöglichkeit, also ohne Tankwart, betrieben wird, sofern die nächstgelegene Tankstelle 10 km entfernt ist und bei Defekten und Störungen ein Bereitschaftsdienst seitens des Betreibers gewährleistet wird.

3.5.5 Tankstellen für Flüssig-, Methangas und Stromversorgung

Zur Förderung der Nachfrage, zur Energieeinsparung und zum Schutz der Umwelt wird der Vertrieb von Methan- und Flüssiggas für Kraftfahrzeuge, auch wenn er mittels neuer und getrennter Vorrichtungen erfolgt, die an sicheren Orten angebracht sind, unter der Bedingung autorisiert, dass die Pflicht zur Verteilung von Methangas und das Verbot der Verlegung der Anlage für die Dauer von 15 Jahren befolgt werden. Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden.

Die Errichtung von Methangastankstellen in Gebieten, die nicht an das Methangasnetz angeschlossen sind, jedoch mittels Stahlflaschenwagen versorgt werden, gilt als Vorzugskriterium im Falle konkurrierender Gesuche.

Die Anlagen innerhalb der Autobahnraststätten müssen bei einer tief greifenden Umstrukturierung der Anlagen mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Methangas ausgestattet werden, sofern das betreffende Einzugsgebiet an das Methangasnetz angeschlossen ist.

Die Landesregierung kann besondere technische Voraussetzungen festlegen, die bei der Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen sind.

a) Technische Voraussetzungen für die Errichtung von Methangastankstellen laut Punkt 3.5.5 - Die Anlage muss mit einer Doppelzapfsäule ausgestattet sein. Erforderlich ist auch die Auslegung der Kompressor-Speicher-Leistung für mindestens 20 vollständige Betankungen pro Stunde (hintereinander im 6-Minuten-Takt), wobei kein Leistungszusammenbruch bei gleichzeitiger Betankung über zwei Schläuche mehrfach hintereinander erfolgen darf. Obgenannte Voraussetzungen finden bei neuen Anlagen bzw. bei Aufrüstung oder Erweiterung bestehender Anlage aber nicht im Fall von Errichtung einer Anlage die mittels Stahlflaschenwagen versorgt wird, Anwendung.

b) Technische Voraussetzungen für die Errichtung von Anlagen zur Stromversorgung bei Tankstellen laut Punkt 3.5.5- Die Anlagen zur Stromversorgung müssen folgende Merkmale aufweisen:

• mindestens eine Schnellladestation mit Gleichstromaufladung (Lademodus 4 nach IEC 62196), die das Aufladen der Batterie eines Elektrofahrzeuges mit 25kWh Richtkapazität, im Ausmaß von nicht weniger als 70% seiner Ladefähigkeit innerhalb von 35 Minuten ermöglicht,

• zwei Stromversorgungspunkte mit mittlerer Ladekapazität mit Wechselstromaufladung (Lademodus 3 nach IEC 62196), die das Aufladen der Batterie eines Elektrofahrzeuges mit 25kWh Richtkapazität, im Ausmaß von nicht weniger al 70% seiner Ladefähigkeit innerhalb von 3 Stunden ermöglicht.

Die Ladesteckvorrichtungen müssen den geltenden Europäischen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.

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ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3647
ActionActionAnlage
ActionActionIII. TEIL
ActionActionEinleitung
ActionAction3.1 Begriffsbestimmungen und strukturelle Mindeststandards für Tankstellen
ActionAction3.2 Zonen und Art der Anlagen
ActionAction3.3 Ausschlussgründe für die Errichtung neuer Tankstellen
ActionAction3.4 Mindestabstände
ActionAction3.5 Errichtung neuer Anlagen
ActionAction3.6 Änderung der Anlagen
ActionAction3.7 Betriebsunterbrechung und Beseitigung der Anlage
ActionAction3.8 Konkurrierende Gesuche
ActionAction3.9 Zufahrten und Schilder
ActionAction3.10 Hinweise für Verbraucherinnen und Verbraucher
ActionAction3.11 Betriebsinterne Tankstellen
ActionAction3.12 Zusätzliche Aktivitäten
ActionAction3.13 Umsetzung der Richtlinien
ActionAction3.14 Strafen
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3652
ActionAction Beschluss Nr. 3793 vom 10.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3988 vom 24.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4038 vom 31.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4039 vom 31.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4707 vom 05.12.2005
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