Zur Gewährleistung der kontinuierlichen Anpassung des Vertriebsnetzes an die Erfordernisse des Verkehrs und der touristischen, urbanistischen und gewerblichen Entwicklung des Landes sowie unter Berücksichtigung der Umweltbelange und der Erfordernisse des Schutzes und der Wiedergewinnung historischer Ortskerne laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, sind folgende Beschränkungen oder Unvereinbarkeitsgründe vorgesehen.
Die Errichtung neuer Tankstellen ist nicht erlaubt
a) an Straßenabschnitten, an denen mehrere Verkehrsströme aufeinander treffen oder in Bereichen, wo Verkehrsströme kanalisiert werden,
b) auf Flächen, die zu Gebäuden gehören oder an diese angrenzen, die im Sinne des vereinheitlichten Textes der Rechtsvorschriften über Denkmal- und Landschaftsschutz ( gesetzesvertretendes Dekret vom 29. Oktober 1999, Nr. 490) geschützt sind,
c) auf Zubehörsflächen oder auf mit Bauverbot geschützten Flächen im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, "Landschaftsschutz",
d) in Sichtkegeln oder in landschaftlich bedeutsamen Orten, die im Bauleitplan der Gemeinde oder im Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan (LEROP) erfasst sind; die Errichtung neuer Tankstellen ist ferner verboten, wenn diese auch nur teilweise die Sicht auf Güter von geschichtlichem, künstlerischem und architektonischem Interesse verdecken oder sich störend auf die Sicht auf besonders wertvolle städtebauliche Gefüge auswirken.
In der Nähe von im Sinne der geltenden Bestimmungen ausgewiesenen Landschafts- und Umweltschutzgebieten (Naturparke, Naturschutzgebiete, Biotope, Naturdenkmäler, Seen, Schutzzonen etc.) sind nur Tankstellen vom Typ "Kiosk" erlaubt. Diese werden, falls von der Landschaftsschutzbehörde als verträglich befunden, aus ästhetischen Gründen mit geeigneten Sichtschutzmaßnahmen errichtet.