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Beschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3647
Änderung der Landesrichtlinien zur Anpassung des Treibstoffvertriebsnetzes (abgeändert mit Beschluss Nr. 4230 vom 20.11.2006 und Beschluss Nr. 2091 vom 30.12.2011)

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3.1 Begriffsbestimmungen und strukturelle Mindeststandards für Tankstellen

Zum Zwecke einer optimalen Anwendung der geltenden Bestimmungen und einer Verbesserung des Dienstes an die Verbraucherinnen und Verbraucher laut Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, werden nachstehend die Anlagentypen des Treibstoffvertriebsnetzes, deren Beschaffenheit sowie deren übliche Einteilung angeführt:

3.1.1 Großtankstelle: Anlage bestehend aus

  1. mindestens vier Einzel- oder Doppelzapfsäulen oder zwei Mehrfachzapfsäulen (zur Abgabe mehrerer Treibstoffe) mit entsprechenden Tanks,
  2. einer angemessenen zur Tankstelle dazugehörigen Fläche, die das Tanken auf einem geeigneten, außerhalb des Straßenbereichs gelegenen Gelände ermöglicht; für jede Zapfsäule ist eine ausreichende Fläche vorzusehen,
  3. einem Reifendruckprüfer und einer Wasserzapfstelle, die auch den Autofahrern und –fahrerinnen zur Verfügung stehen,
  4. einer Überdachung, um den Fahrzeugen und dem Personal beim Tanken Schutz zu bieten,
  5. einer überbauten Gesamtfläche von mindestens 40 m² für Personalräume sowie für die Ausstellung und den Verkauf von Waren, die in der Sonderliste der Tankstellen angeführt sind,
  6. einem Umkleideraum und sanitären Anlagen, die auch den Autofahrern und –fahrerinnen zur Verfügung stehen,
  7. einem Lagerraum, einem Depot für Schmieröle, einer Autowaschanlage, Möglichkeiten für die Schmierung der Fahrzeugteile, einem Reifenservice, einer Werkstatt für KFZ-Elektrik und –Mechanik sowie Einrichtungen für verschiedene zusätzliche Dienste;

3.1.2 Tankstelle: Anlage bestehend aus

  1. mindestens drei Einzel- oder Doppelzapfsäulen oder zwei Mehrfachzapfsäulen (zur Abgabe mehrerer Treibstoffe) mit entsprechenden Tanks,
  2. einer angemessenen zur Tankstelle dazugehörigen Fläche, die das Tanken auf einem geeigneten, außerhalb des Straßenbereichs gelegenen Gelände ermöglicht; für jede Zapfsäule ist eine ausreichende Fläche vorzusehen,
  3. einem Reifendruckprüfer und einer Wasserzapfstelle, die auch den Autofahrern und –fahrerinnen zur Verfügung stehen,
  4. einer Überdachung, um den Fahrzeugen und dem Personal beim Tanken Schutz zu bieten,
  5. einer überbauten Gesamtfläche von mindestens 30 m² für Personalräume sowie für die Ausstellung und den Verkauf von Waren, die in der Sonderliste der Tankstellen angeführt sind,
  6. einem Umkleideraum und sanitären Anlagen, die auch den Autofahrern und –fahrerinnen zur Verfügung stehen;
  7. ferner verfügt die Tankstelle auch über Einrichtungen für verschiedene zusätzliche Dienste;

3.1.3 Kiosk: Anlage bestehend aus

  1. mindestens zwei Einzel- oder Doppelzapfsäulen oder einer Mehrfachzapfsäule (zur Abgabe mehrerer Treibstoffe) mit entsprechenden Tanks,
  2. einer angemessenen zur Tankstelle dazugehörigen Fläche, die das Tanken auf einem geeigneten, außerhalb des Straßenbereichs gelegenen Gelände ermöglicht; für jede Zapfsäule ist eine ausreichende Fläche vorzusehen,
  3. einem Reifendruckprüfer und einer Wasserzapfstelle, die auch den Autofahrern und –fahrerinnen zur Verfügung stehen,
  4. einer Überdachung zum Schutz der Zapfsäulen,
  5. einem Raum mit einer maximalen Gesamtfläche von 20 m², der zur Unterbringung des Personals und gegebenenfalls der Ausstellung und dem Verkauf von Waren dient, die in der Sonderliste der Tankstellen angeführt sind, sowie sanitären Anlagen, die auch den Autofahrern und –fahrerinnen zur Verfügung stehen;

3.1.4 Abgelegene Zapfstelle: Anlage bestehend aus einer oder mehreren Vorrichtungen zur automatischen Abgabe von einem oder mehreren Treibstoffen mit entsprechenden Tanks und etwaiger Überdachung; die Anlage verfügt über keine Zusatzstrukturen und liegt jedenfalls außerhalb des Straßenbereichs.

Hinsichtlich der bebaubaren Flächen und der Abmessungen der Strukturen der Anlage müssen neben den urbanistischen Vorschriften, den Bestimmungen des Bauleitplans sowie des Landschaftsplans der jeweiligen Gemeinde auch nachstehende Kriterien für Großtankstellen und Tankstellen eingehalten werden:

  1. die Strukturen dürfen die Bebauungsrichtwerte nicht überschreiten, die für die Zonen festgesetzt sind, in die sie fallen; ferner müssen sie ein Überbauungsverhältnis von höchstens 10% der Gesamtfläche der Anlage haben, wobei die Fläche, die von der Überdachung eingenommen wird, nicht berücksichtigt wird;
  2. die Zapfsäulen, die Tanks und die Autowaschanlage müssen sich in einem Mindestabstand von 5 Metern vom Straßenrand und von den Abgrenzungen der Anlage befinden. Auf dem Tankstellengelände können eigene Flächen für die Wasserversorgung sowie für die Entsorgung von Abwässern aus Campern und Wohnwagen ausgestattet werden;
  3. die für zusätzliche Tätigkeiten der Anlage bestimmte Fläche, ausgenommen jener, die von den Überdachungen eingenommen wird, darf maximal 15% der Gesamtfläche der Anlage betragen; dabei werden die Flächen, die von Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren eingenommen werden, nicht berücksichtigt.

Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, sieht die Möglichkeit der Festlegung von strukturellen Mindeststandards vor. Die neuen Tankstellen müssen daher gemäß genannten Kriterien auf einer Fläche errichtet werden, die einschließlich der Ein- und Ausfahrten die in der nachstehenden Tabelle angeführten Mindestmaße aufweist:

 

Superficie minima m²/ Mindestfläche in m²

Tipo di impianto

Art der Anlage

Zona / Zone 2

Zona / Zone 3

Zona / Zone 4

Stazione di servizio

Großtankstelle

1.000

1.200

1.500

Stazione di rifornimento

Tankstelle

800

1.00

1.200

Chiosco

Kiosk

400

500

700

Für historische Ortskerne sind keine Flächen festgelegt, zumal dort keine neuen Tankstellen errichtet werden dürfen.

Vorbehaltlich der genannten Flächen ist es bei nachgewiesener Notwendigkeit möglich, eine Toleranz von 10% zu gewähren, die in Berggebieten oder abgelegenen Ortschaften 25% betragen darf.

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ActionActionAnlage
ActionActionIII. TEIL
ActionActionEinleitung
ActionAction3.1 Begriffsbestimmungen und strukturelle Mindeststandards für Tankstellen
ActionAction3.2 Zonen und Art der Anlagen
ActionAction3.3 Ausschlussgründe für die Errichtung neuer Tankstellen
ActionAction3.4 Mindestabstände
ActionAction3.5 Errichtung neuer Anlagen
ActionAction3.6 Änderung der Anlagen
ActionAction3.7 Betriebsunterbrechung und Beseitigung der Anlage
ActionAction3.8 Konkurrierende Gesuche
ActionAction3.9 Zufahrten und Schilder
ActionAction3.10 Hinweise für Verbraucherinnen und Verbraucher
ActionAction3.11 Betriebsinterne Tankstellen
ActionAction3.12 Zusätzliche Aktivitäten
ActionAction3.13 Umsetzung der Richtlinien
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