Die Zufahrten der Tankstellen, insbesondere was ihre Entfernung von Abzweigungen, Kuppen, Kurven, Kreuzungen und Ampelanlagen betrifft, unterliegen den Bestimmungen der neuen Straßenverkehrsordnung ( gesetzesvertretendes Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285) und der entsprechenden Verordnung ( Dekret des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495). Das Tankstellengelände muss in jedem Fall durch eine zweckmäßige Trennungsinsel von der Straße getrennt sein.
Bei neuen Tankstellen, die an Ortsviertelstraßen und Lokalstraßen im Siedlungsgebiet errichtet werden, müssen die Zufahrten den von der neuen Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Voraussetzungen für Ein- und Ausfahrten sowie den einschlägigen Landesbestimmungen entsprechen.
Entlang den von der neuen Straßenverkehrsordnung als Straßen vom Typ B (erstrangige Freilandstraßen), C (zweitrangige Freilandstraßen) und D (Schnellstraßen im Ortsgebiet) klassifizierten Straßen bestehen die Zufahrten zu den neuen Tankstellen aus Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren von mindestens 3 m Breite, die mit dem Tankstellengelände durch Kurven mit Krümmungsradien von mindestens 10 m verbunden sind. Die von den Fahrspuren eingenommene Fläche wird zur Fläche des Tankstellengeländes, die für die jeweiligen Anlagentypen vorgesehen ist, hinzugezählt.
Bei Tankstellen längs der Straßen mit vier oder mehr Fahrspuren müssen die Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren aus Sicherheitsgründen eine Mindestlänge von 75 m bzw. 60 m und eine Mindestbreite von 3 m aufweisen und mit dem Tankstellengelände durch Kurven mit Krümmungsradien von mindestens 10 m verbunden sein. Die von den Fahrspuren eingenommene Fläche wird zur Fläche des Tankstellengeländes hinzugezählt.
Unbeschadet der geltenden Gemeindepläne über Stadtmöblierung wird bezüglich der Schilder, die auf Tankstellen verweisen, auf die einschlägigen Richtlinien und Rechtsvorschriften des Landes verwiesen.
Die Errichtung der Tankstellen muss außerdem gemäß den baurechtlichen und Umweltschutzbestimmungen erfolgen.