1. Die Ansuchen um Gewährung von Zuschüssen nach den Artikeln 4 und 5 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 25, sind innerhalb 31. Jänner jeden Jahres bei den zuständigen Ämtern der Abteilungen 14 und 15 der Landesregierung einzureichen. Wird das Ansuchen als Einschreibesendung übermittelt, so gilt das Datum des Stempels des Postamtes, welches das Einschreiben angenommen hat.
2. Die Filme, für die um einen Zuschuss angesucht wird, müssen innerhalb eines Jahres vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin, zu dem das Ansuchen eingereicht wird, eingeführt beziehungsweise vorgeführt werden.
3. Die in Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 25, angeführten Inhaber von öffentlichen Lichtspielhäusern können die Zuschüsse nach Artikel 5 des genannten Gesetzes für höchstens zwei Kinösäle erhalten, die in einem einzigen Gebäude untergebracht sind. Die Zuschüsse können auch für Vorführungen in Freiluftkinos gewährt werden.
4. Die Ansuchen, denen die in den folgenden Bestimmungen angeführten Unterlagen nicht beigelegt sind, werden abgelehnt.
5. Tritt der in Artikel 6 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 25/1987 beschriebene Fall ein, so werden die Ansuchen um Zuschüsse in der Reihenfolge berücksichtigt, in der sie eingereicht wurden.