1. Folgende Tatbestände stellen einen Grund für den Widerruf der Zuweisung der Kleinwohnung dar:
a) die strafrechtliche Verurteilung in erster Instanz, für die in den Artikeln 380 und 381 der Strafprozessordnung vorgesehenen Verbrechen,
b) der Missbrauch von Betäubungsmitteln oder der Missbrauch von alkoholischen Substanzen, der sich als belästigend für andere Mieter auswirkt; in beiden Fällen nach dreimaliger schriftlicher Vorhaltung durch die Leitung der Wohnanlage,
c) der Besitz oder der Verkauf von Betäubungsmitteln, die aufgrund einer schriftlichen Mitteilung der Gerichtspolizei nachgewiesen worden sind,
d) die wiederholte Verletzung der internen Hausordnung trotz dreimaliger Mahnung,
e) die nachgewiesene Säumigkeit in der Bezahlung der Miete für einen Zeitraum von zwei Monaten,
f) der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Mieter,
g) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Sanitätsbetrieb Bozen,
h) die Abwesenheit für mehr als 30 Tage im Jahr, ohne dass dieselbe vorher mitgeteilt und begründet wird,
i) der Ablauf der in Artikel 3 dieser Kriterien vorgesehenen Frist von fünf Jahren. Der Gesundheitsbezirk Bozen des Südtiroler Sanitätsbetriebes kann den Verbleib in der Kleinwohnung nach der im Artikel 3 Absatz 1, vorgesehenen Frist an jene Personen verfügen, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung von Kleinwohnungen erfüllen und denen gegenüber keine Verfügung zur Freistellung der Kleinwohnung im Sinne dieses Artikels vorliegt bzw. erlassen wurde; der Verbleib kann auf höchstens 3 Jahre wiederholbar verlängert werden,
l) die Überlassung der Kleinwohnung an Dritte,
m) der wiederholte tätliche Angriff gegen andere Mieter nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ein derartiges Verhalten zu unterlassen,
n) der Missbrauch der Kleinwohnung zu unerlaubten und unmoralischen Zwecken,
o) die missbräuchliche Nutzung der Kleinwohnung,
p) das respektlose Verhalten gegenüber dem Personal des Wohnbauinstitutes oder des mit der Bewachung der Wohnanlage beauftragten Personals nach zweimaliger schriftlicher Vorhaltung,
q) die Beherbergung von außen stehenden Personen, die nicht zur Wohnanlage gehören, auch wenn diese mit dem Mieter verwandt oder befreundet sind.
2. Bei nachgewiesenem Vorliegen eines Widerrufgrundes laut Absatz 1 dieses Artikels verfügt der Präsident des Wohnbauinstitutes oder die von ihm bevollmächtigte Person den Widerruf der Zuweisung der Kleinwohnung und ordnet dem Mieter an, die Kleinwohnung innerhalb der vom Wohnbauinstitut in der internen Hausordnung festgesetzten Frist freizustellen. Der Widerruf hat zur Folge, dass der Mieter für die Dauer von fünf Jahren von der Zuweisung einer Kleinwohnung oder eines Bettenplatzes in einem Arbeiterwohnheim ausgeschlossen ist. Bei nicht freiwilliger Freistellung der Kleinwohnung kommt das in der internen Hausordnung der Wohnanlage vorgesehene Verfahren zur Zwangsfreistellung zur Anwendung.