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Beschluss vom 28. Juni 2004, Nr. 2357
Abänderung des Beschlusses der Landesregierung vom 25.11.2002, Nr. 4331 betreffend die Vergütungen an das ärztliche- und Krankenpflegepersonal, welches im Rettungswesen in Südtirol eingesetzt wird (abgeändert mit Beschluss Nr. 3190 vom 04.09.2006, Beschluss Nr. 607 vom 30.05.2017 und Beschluss Nr. 747 vom 24.08.2021)

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1. die Anlage mit den darin enthaltenen Dienstvergütungen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen und für die freiberuflichen Ärzte, die auf den Rettungswägen, dem Notarztwagen und dem Noteinsatzfahrzeug eingesetzt werden, rückwirkend ab 01.07.2004, einen Bruttobetrag von Euro 500,00.- für eine Dienstdauer von 12 Stunden, vorzusehen. Somit erhalten die freiberuflichen Ärzte dieselbe Vergütung wie die Krankenhausärzte für gleiche Leistungen;

2. die Sanitätsbetriebe werden verpflichtet, die aus dem gegenständlichen Beschluss entstehenden Kosten über die nicht zweckgebundenen Anteile des Landesgesundheitsfonds für laufende Ausgaben abzudecken (Kapitel 10100.00/2006).