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Beschluss Nr. 3016 vom 01.09.2003
L.G. vom 19.8.1991, Nr. 24: Bau, Ausbau und Begradigung von Straßen im Interessenbereich des Landes; Festlegung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an die Gemeinden (geändert mit Beschluss Nr. 4033 vom 08.11.2004 und mit Beschluss Nr. 2078 vom 18.06.2007)

…omissis…

 
Für die Gewährung von Beiträgen an die Gemeinden für den Bau, Ausbau und Begradigung von Straßen im Interessenbereich des Landes werden folgende Kriterien festgelegt:

1.     Aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel und der eingegangenen Gesuche genehemigt die Landesregierung ein mehrjähriges Finanzierungsprogramm für die Gewährung von Beiträgen an die Gemeinden für den Bau, Ausbau und Begradigung der Straßen von Landesinteresse.

2.     Gesuche, welche in den vorhergehenden Jahren wegen unzureichender Mittel nicht berücksichtigt werden konnten, können in den folgenden Jahren erneuert werden.

3.     Für die Zulassung der fristgerecht und vollständig eingereichten Gesuche gelten folgende Bevorzugungskriterien in absteigender Reihenfolge:

a.     Bauten, die durchgeführt werden müssen, da die Straßen hinsichtlich der Befahrbarkeit und Sicherheit in einem sehr schlechten Zustand sind oder eine Gefahr für die umliegenden Einrichtungen darstellen und dies unabhängig ob es sich um Staats-, Landes- oder Gemeindestraßen handelt;

b.     Bauten auf Staatsstraßen;

c.     Bauten auf Landesstraßen;

d.     Bauten auf Gemeindestraßen von Landesinteresse, wobei die Höhe der Selbstbeteiligung der Gemeinde ein weiteres Vorzugskriterium darstellt, indem Gesuchen mit einem höheren Selbstbeteiligungsprozentsatz der Vorzug eingeräumt wird;

e.     Arbeiten für Fahrradwege, vorausgesetzt sie erfolgen im Rahmen eines Bauvorhabens im Sinne der vorhergehenden Buchstaben und sind Teil des Bauwerkes.

4.     die Beiträge können das gesamte Bauvorhaben oder bei umfangreichen Bauvorhaben, welche sich über mehrere Jahre hinziehen, auch nur Teile derselben betreffen. In letzterem Fall können in den folgenden Jahren auch die restlichen Teile, welche noch nicht Gegenstand eines Beitrages waren, zum Beitrag zugelassen werden.

5.     Die Gesamtsumme der Beiträge kann

a) für Arbeiten auf Staats- und Landesstraßen bis zu 100 % der effektiven Ausgaben für das gesamte Bauvorhaben betragen;

b) für Arbeiten auf Gemeindestraßen und Fahrradwegen 90 % der effektiven Ausgaben für das gesamte Bauvorhaben nicht überschreiten.

6.     Das Ausmaß des zustehenden Beitrages wird vom Landesrat für öffentliche Arbeiten aufgrund eines entsprechenden Berichts des zuständigen Amtsdirektors, der vom Direktor der Abteilung 10. Tiefbau bestätigt wird, vorgeschlagen. In diesem Bericht sind die Gründe für den Vorschlag zur Gewährung des Beitrages auch in Bezug auf die oben angegebenen Vorzugskriterien anzuführen.

7.     Die Auszahlung der Beiträge wird wie folgt durchgeführt:

a)     bei einmaligen Beiträgen: 50 % des Beitrages werden gegen Vorlage des Übergabeprotokolls oder aufgrund von Unterlagen, welche belegen, dass die Arbeiten bereits im Gange sind, ausbezahlt und die restlichen 50 % werden gegen Vorlage entsprechender Buchhaltungsunterlagen ausbezahlt, aus welchen hervorgeht, dass die tatsächlich getätigten Ausgaben gleich oder höher als der laut Puntk 5 zustehende Beitrag sind;

b)     bei Beiträgen, die in Form von mehrhährigen Finanzierungen gewährt werden:

alle Teilfinanzierungen - mit Ausnahme der letzten - werden gegen Vorlage des Übergabeprotokolls oder aufgrund von Unterlagen, welche belegen, dass die Arbeiten bereits im Gange sind, ausbezahlt, die letzte Teilfinanzierung wird gegen Vorlage entsprechender Buchhaltungsunterlagen ausbezahlt, aus welchen hervorgeht, dass die tatsächlich getätigten Ausgaben gleich oder höher als der laut Punkt 5 zustehende Gesamtbeitrag sind.

8.     Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

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