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Beschluss vom 17. Februar 2003, Nr. 406
Regelung der Bewilligung und Akkreditierung der medizinischen Einrichtungen und des freiberuflichen Fachpersonals im Gesundheitswesen. Festlegung der technischen Organe für die Akkreditierung und Bewilligung und Erstellung der Register der bewilligten und akkreditierten Einrichtungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 1428 vom 19.09.2011) (siehe auch Beschluss Nr. 214 vom 29.03.2022)

Anlage A

Regelung zur Bewilligung und Akkreditierung der medizinischen Einrichtungen und des freiberuflichen Fachpersonals im Gesundheitswesen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

1. Die vorliegenden Bestimmungen regeln die Bewilligung zur Errichtung, Übersiedlung, Erweiterung oder zur Umwandlung öffentlicher und privater medizinischer Einrichtungen, die Bewilligung zur Ausübung medizinischer Tätigkeiten durch die Einrichtungen und, wo vorgesehen, durch das freiberufliche Fachpersonal sowie die institutionelle Akkreditierung dieser Einrichtungen und der Freiberufler, und zwar in Anwendung der Artikel 37, 39 und 40 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7.)

2. Die gegenständlichen Bestimmungen werden nicht auf die tierärztlichen Einrichtungen und die freiberuflich tätigen Tierärzte angewandt.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

1. Man versteht unter

a) medizinischer Einrichtung: eine Einrichtung, in der eine Betreuung im Krankenhaus entweder durchgehend oder nur tagsüber (Day Hospital) erfolgt; eine Einrichtung, in der stationäre Leistungen in eigenen Strukturen außerhalb des Krankenhauses rund um die Uhr oder in Form von Tagesstätten erbracht werden oder eine Einrichtung, in der Fachleistungen und anderen Leistungen erbracht werden, und zwar ambulant oder im Rahmen des Hauspflegedienstes, einschließlich Krankenpflege, Rehabilitation sowie Instrumental- und Labordiagnostik,

b) Umbau: jegliche Maßnahme, die Veränderungen der bestehenden Gebäude oder Versorgungsanlagen zur Folge hat, mit oder ohne Veränderung der Kubatur;

c) Erweiterung: die Erhöhung der Bettenzahl oder der Diagnose- oder Therapieplätze oder die Einführung zusätzlicher Funktionen zu den bereits bewilligten, mit oder ohne Veränderung der Kubatur;

d) Umwandlung: Änderung bereits bewilligter Funktionen im Sinne einer Summe von Tätigkeiten und Prozessen oder Änderung der Zweckbestimmung der Gebäude bzw. einzelner, für medizinische Zwecke vorgesehener Bereiche, auch wenn dabei keine Bauarbeiten durchgeführt werden.

Art. 3 (Bewilligungen)

1. Die Landesregierung

a) bewilligt die Errichtung neuer medizinischer Einrichtungen sowie die Umwandlung, Übersiedlung, Erweiterung und den Umbau bestehender medizinischer Einrichtungen,

b) bewilligt die Ausübung medizinischer Tätigkeiten,

c) legt die allgemeinen und spezifischen Mindestanforderungen fest, denen die Ausstellung der Bewilligungen laut Buchstaben a) und b) unterliegt, welche alle drei Jahre bestätigt oder aktualisiert werden müssen.

2. Für folgende Einrichtungen und Freiberufler unterliegt die Ausübung der medizinischen Tätigkeit der Bewilligung laut Absatz 1 Buchstabe b):

a) Krankenhausstrukturen,

b) stationäre Einrichtungen, in denen eine Betreuung entweder durchgehend oder nur tagsüber erfolgt,

c) Einrichtungen für ambulante fachärztliche Betreuung oder fachärztliche Betreuung zu Hause,

d) Freiberufler im Gesundheitswesen, insofern sie nicht Ärzte oder Zahnärzte sind,

e) Zahnarzt- und Arztpraxen, in denen auch ambulante chirurgische Eingriffe oder besonders komplexe diagnostische und therapeutische Dienstleistungen erbracht werden oder solche, die aufgrund der Verwendung medizinischer Geräte ein Risiko für den Patienten mit sich bringen.

Art. 4 (Anträge um Bewilligung)

1. Der Antrag zur Ausstellung einer Bewilligung laut Art. 3 Absatz 1 Buchstabe a), ist an die Abteilung Gesundheitswesen – Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit – zu richten, und muss folgendes enthalten:

a) die Personaldaten oder die Gesellschaftsbezeichnung des Antragsstellers sowie die Lage und die genaue Bezeichnung der Einrichtung

b) die Art der Einrichtung, für die eine Bewilligung eingeholt wird, mit entsprechender Aufzählung der geplanten medizinischen Tätigkeiten unter Bezugnahme auf die vorgesehenen Fachbereiche
c) eine Schätzung der vorhersehbaren Leistungen

d) einen technisch – medizinischen Bericht mit den architektonischen, technologischen, hygienisch- medizinischen und funktionalen Kriterien aufgrund des Projektes;

e) die Erklärung des gesetzlichen Vertreters, wonach die Projektunterlagen unter Beachtung der Mindestanforderungen für Gebäude und Versorgungsanlagen, wie von der Landesregierung festgelegt, ausgearbeitet wurden.

2. bezüglich der Art des Eingriffes, müssen dem Antrag die Dokumente laut Analge Nr. 1 beigelegt werden.

3. Der Antrag zur Ausstellung einer Bewilligung laut Art. 3, Absatz 1, Buchstabe b), ist an die Abteilung Gesundheitswesen – Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit – zu richten und muss folgendes enthalten:

a) die Personaldaten oder die Gesellschaftsbezeichnung des Antragsstellers sowie die Lage und die genaue Bezeichnung der Einrichtung

b) die Art der Einrichtung, für die eine Bewilligung eingeholt wird, mit entsprechender Aufzählung der geplanten medizinischen Tätigkeiten unter Bezugnahme auf die entsprechenden Fachbereiche

c) die Personaldaten und den Studientitel jenes Freiberuflers, der die medizinische Leitung der Einrichtung übernehmen wird, falls diese Funktion vorgesehen ist

d) den Sitz und die Öffnungszeiten der Einrichtung (im Falle saisonal tätiger Einrichtungen ist zudem der Öffnungszeitraum anzugeben).

4. Dem Bewilligungsantrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) ein Lageplan der Räumlichkeiten im Maßstab 1:100, sowie ein technisch – sanitärer Bericht laut Absatz 1 , Buchstabe d), wenn ein solcher nicht bereits zum Zwecke der Bewilligung zur Errichtung vorgelegt wurde;

b) die Bewohnbarkeitsbescheinigung der Räumlichkeiten und die Dokumentation zur Brandverhütung;

c) die Charta der Dienste des Sanitätsbetriebes oder eine interne Verordnung, betreffend die Zulassungsmodalitäten der Patienten und die Bestimmungen zur Dienstleistungserbringung;

d) die Amtsübernahmeerklärung des Sanitätsdirektors, wenn eine solche Funktion vorgesehen ist

e) eine Selbstbewertung auf Grund der für die Bewilligung erforderlichen Mindestanforderungen;

f) ein Mitarbeiterverzeichnis mit entsprechenden Qualifikationen und einer Abschrift der Berufstitel

g) Verzeichnis der Geräte und deren Instandhaltungsplan.

5. Die Arztpraxen, in denen der Freiberufler gewöhnlich seine eigene vorwiegend berufliche Tätigkeit ausübt und über die der Freiberufler selbst oder die Partner individuell verantwortlich sind, müssen nicht einer Bewilligung unterzogen werden.

Art. 5 (Voruntersuchung)

1. Das Bewilligungsverfahren laut Art. 3, Absatz 1, Buchstabe a), wird vom Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit bearbeitet und dieses wendet sich, falls es zweckmäßig erscheint, an den zuständigen betrieblichen Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit und an das Landesamt für Sanitätsbauten. Das Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit sorgt für die Formulierung eines Schlussvorschlages. Im Falle eines Umbaues ohne Auswirkungen auf die Ausübung der Tätigkeit, kann sich das Amt für die nicht Notwendigkeit eines Bewilligungsverfahrens aussprechen.

2. Das Bewilligungsverfahren laut Art. 3, Absatz 1, Buchstabe b), wird vom Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit bearbeitet, das sich für die Untersuchung der Mindestanforderungen der Gebäude und Versorgungsanlagen an den zuständigen betrieblichen Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit wendet. Die Überprüfung der restlichen Mindestanforderungen und die Erstellung eines gesamten Überprüfungsberichtes wird von Prüferteams durchgeführt, die vom zentralen Dienst für Bewilligung und Akkreditierung (ZDBA) laut Art. 15 Absatz 2 koordiniert werden, gemäß den im Art. 16 vorgesehenen Modalitäten, mit Ausnahme von dem, was im Punkt 3, Buchstabe g) vorgesehen ist. Der Überprüfungsbericht wird dem Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit für die Formulierung des Schlussvorschlages vorgelegt.

3. Der Schlussvorschlag laut Absatz 1 und 2 wird dem Landeskomitee für die Planung im Gesundheitswesen laut Art. 42, Absatz 3, des Landesgesetzes vom 05. März 2001, Nr. 7 unterbreitet.

Artikel 6 ( Ausstellung der Bewilligungen)

1. Die Bewilligungen zur Errichtung neuer stationärer Einrichtungen und zu Eingriffen an bereits bestehenden werden von der Landesregierung innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt des entsprechenden Antrags ausgestellt.

2. Die Bewilligungen zur Ausübung medizinischer Tätigkeiten werden von der Landesregierung innerhalb von hundertachzig Tagen ab Erhalt des entsprechenden Antrags ausgestellt.

3. Die Frist zur Ausstellung der Bewilligung wird unterbrochen, falls ein formeller Antrag um Informationen oder Beweisdokumente vorliegt.

4. Die Bewilligungen werden mit Bezug auf die Funktionen, Tätigkeiten, ausgeübten Fächer erteilt und geben die Art, die Lage und die Bezeichnung der Einrichtung sowie die Personaldaten des Inhabers oder des gesetzlichen Vertreters der Einrichtung wieder.

5. Die Landesregierung kann bedingte Bewilligungen mit Auflagen hinsichtlich der Anpassung an die Mindestanforderungen innerhalb von festgelegten Fristen ausstellen. Zusätzlich zu den vorgesehenen Anforderungen kann sie auch begründete Auflagen verfügen.

Artikel 7 (Aufsicht und Kontrolle)

1. Die Landesregierung überprüft unter Inanspruchnahme der zuständigen Dienste mindestens alle fünf Jahre das Fortbestehen der Mindestanforderungen für die Bewilligungen.

2. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden die Bewilligungen widerrufen, außer wenn eine Anpassung an die Vorschriften innerhalb der von der Landesregierung festgelegten Frist vorgenommen wird, die in Ausnahmefällen verlängert werden kann.

3. Die Aufsicht über die medizinischen Einrichtungen und über das freiberufliche Fachpersonal im Gesundheitswesen wird hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen und der Brandschutzbestimmungen von den zuständigen Diensten ausgeführt. Die sanitäre Aufsicht hinsichtlich der von dieser Regelung nicht vorgesehenen Anforderungen wird von den zuständigen Diensten für Hygiene und öffentliche Gesundheit der Sanitätsbetriebe durchgeführt. Unbeschadet der Maßnahmen ihrer eigenen Zuständigkeit, übermitteln die Dienste des Landes der Landesabteilung für Gesundheitswesen rechtzeitig angemessene Informationen über die durchgeführte Aufsichtstätigkeit.

Art. 8 (Institutionelle Akkreditierung)

1. Durch die institutionelle Akkreditierung werden öffentlichen und privaten Einrichtungen oder Freiberuflern, die darum ansuchen, die Mindestanforderungen und zusätzlichen Qualifikationsanforderungen anerkannt, und zwar nachdem die Erfüllung folgender Bedingungen überprüft wurde:

a) Bewilligung zur Ausübung von medizinischen Tätigkeiten, sofern vorgesehen,

b) Funktionalität hinsichtlich der Ziele der Gesundheitsplanung und des Betreuungsbedarfs,

c) Wirksamkeit der durchgeführten Tätigkeiten und der erzielten Ergebnisse.

2. Die Landesregierung legt folgendes fest:

a) die Parameter des Betreuungsbedarfs unter Bezugnahme auf die in der Gesundheitsplanung festgelegten medizinischen Bedürfnisse, damit die zu akkreditierenden Einrichtungen aufgrund der Planungsziele bewertet werden können;

b) die Kriterien für die Bewertung (auch auf der Grundlage von Indikatoren) der von den akkreditierten Einrichtungen zum Zwecke der Beibehaltung der Akkreditierung durchgeführten Tätigkeiten und erzielten Ergebnisse,

c) die zusätzlichen Qualifikationsanforderungen, die mindestens alle drei Jahre bestätigt oder aktualisiert werden müssen.

Art. 9 (Einrichtungen und Freiberufler, die der Akkreditierung unterliegen)

1. Die öffentlichen und privaten medizinischen Einrichtungen sowie die im Gesundheitswesen tätigen Freiberufler, die im Auftrag des Landesgesundheitsdienstes Leistungen erbringen möchten, müssen über die Akkreditierung verfügen.

2. Für private Einrichtungen und Freiberufler genügt die Akkreditierung nicht, um Leistungen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes durchzuführen; sie ist eine notwendige Voraussetzung für die Unterzeichnung von Vertragsabkommen mit den Sanitätsbetrieben.

Art. 10 (Antrag auf Akkreditierung)

1. Der Antrag auf Akkreditierung ist an die Abteilung Gesundheitswesen zu richten und muss ausgefüllt werden:

a) bei medizinischen Einrichtungen laut Schema in der Beilage Nr. 2 dieser Maßnahme;

b) bei Freiberuflern im Gesundheitswesen, laut Schema in der Beilage Nr. 3 dieser Maßnahme.

2. Dem Antrag muss außerdem die im Schema angeführte Dokumentation beigelegt werden und jede weitere Dokumentation, die vom Antragsteller als nützlich erachtet wird, sowie eine Selbstbewertung bezüglich der Anforderungen, die für die Akkreditierung vorausgesetzt sind.

Art. 11 (Voruntersuchungen)

1. Die Abteilung Gesundheitswesen überprüft das Vorhandensein der Bedingungen laut Art. 8, Absatz 1, Buchstabe a), b) und c) und erteilt, im Falle einer positiven Bewertung, innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Antrages, dem Zentralen Dienst für Bewilligungen und Akkreditierungen (ZDBA), den Auftrag zur Überprüfung der Anforderungen.

2. Der ZDBA veranlasst die Überprüfung durch Prüferteams, die nach 120 Tagen ab Erhalt des Auftrages einen Überprüfungsbericht verfassen. Die Frist wird unterbrochen, wenn Informationen oder für die Bewertung notwendige Beweisdokumente zur Prüfung verlangt werden.

3. Der Technische Akkreditierungsbeirat (TAB) laut Art. 15, Absatz 1, formuliert aufgrund des Überprüfungsberichtes den Schlussvorschlag, der für ein weiteres Beratungsgutachten an das Landeskomitee für die Planung im Gesundheitswesen laut Art. 42, Absatz 3 des Landesgesetzes. vom 05. März 2001, Nr. 7, zu übermitteln ist. Dieses Gutachten wird innerhalb 90 Tagen ab Erstellung des Überprüfungsberichtes abgegeben.

Art. 12 (Akkreditierungsmaßnahme)

1. Die Akkreditierung wird mit Beschluss der Landesregierung innerhalb von 300 Tagen ab Erhalt des Antrages vorgenommen.

2. Bei einer nur teilweisen Erfüllung der Qualifikationsanforderungen kann die Landesregierung, nach Einreichen eines Programms zur Anpassung, eine bedingte Akkreditierung gewähren. In der bedingten Akkreditierung wird die Frist für die erneute Überprüfung festgelegt. Sie kann auch begründete Auflagen verfügen, die über die vorgesehenen Anforderungen hinausgehen.

3. Die Landesregierung kann die Durchführung weiterer Ermittlungen oder zusätzliche Unterlagen verlangen.

4. Der Akkreditierungsantrag wird in folgenden Fällen abgelehnt:

a) bei negativer Bewertung der Funktionalität in Bezug auf die Ziele der Gesundheitsplanung,

b) bei negativer Bewertung der durchgeführten Tätigkeiten und der erzielten Ergebnisse,

c) bei Nichterfüllung oder ungenügender Erfüllung der Anforderungen.

Art. 13 (Gültigkeit der Akkreditierung)

1. Die Akkreditierung ist für fünf Jahre gültig und kann auf Antrag erneuert werden, der mindestens zweihundertsiebzig Tage vor dem Verfall gestellt werden muss. Mit begründeter Maßnahme kann die Gültigkeit verkürzt werden.

2. Zum Zwecke der Erneuerung der Akkreditierung wird der entsprechende Antrag nach den Modalitäten laut den Artikeln 10, 11 und 12 bearbeitet.

Art. 14 (Überprüfungen und Widerruf der Akkreditierung)

1. Die Landesregierung kann das Fortbestehen der Erfüllung der Anforderungen zu jedem Zeitpunkt überprüfen, indem sie die zuständigen Organe in Anspruch nimmt, die gemäß den Modalitäten laut Artikel 11 vorgehen.

2. Falls der Verlust der Akkreditierungsanforderungen die Betreuungsqualität schwerwiegend beeinträchtigt, widerruft die Landesregierung, auf Vorschlag des Landeskomitees für die Planung im Gesundheitswesen, nach entsprechender Mahnung, die Akkreditierung.

3. Die Landesregierung kann die Akkreditierung, auf Vorschlag des Landeskomitees für die Planung im Gesundheitswesen, bei einer schwerwiegenden und andauernden Verletzung der mit den Sanitätsbetrieben unterzeichneten Vertragsabkommen, widerrufen.

4. Der Widerruf der Akkreditierung bewirkt den sofortigen Verfall der unterzeichneten Vertragsabkommen.

Art. 15 (Landesorgane für das Akkreditierungsverfahren)

1. Gegründet wird der Technische Akkreditierungsbeirat (TAB), mit Beratungsfunktionen gegenüber der Landesregierung.

Der TAB bleibt für die Dauer von fünf Jahren im Amt und umfasst folgende Mitglieder:

- Ein Experte in klinischen Ingeneurswissenschaften und strukturellen und einrichtungsspezifischen Aspekten und Bauwesen,

- Ein medizinischer Experte in Qualitätsverbesserungsverfahren, welcher die Funktion des Präsidenten wahrnimmt,

- Ein Pflegeexperte in Qualitätsverbesserungsverfahren.

- Ein Vertreter des Südtiroler Sanitätsbetriebes

Sekretär ist ein Beamter der Abteilung Gesundheitswesen des Landes, der mindestens in der VI. Funktionsebene eingestuft ist.

Der TAB

a) gibt Gutachten über technische Fragestellungen ab, sowie Interpretationen über die Anwendung der jeweiligen Anforderungen,

b) formuliert, aufgrund des Überprüfungsberichtes des Bewertungsteams, den Schlussvorschlag für die Ausstellung, Ablehnung oder bedingte Akkreditierung mit den Fristen für die Anpassung sowie für die Erneuerung oder den Widerruf der Akkreditierung.

c) überprüft die Interventionspläne zur Anpassung der von den provisorisch akkreditierten Einrichtungen besessenen Anforderungen gemäß der vorgesehenen Verfahren, wobei hier auch Berater, welche aus der Landesverwaltung oder außerhalb derselben stammen bei Bedarf hinzugezogen werden können.

Der TAB versammelt sich auf Antrag des Koordinators der operativen Einheit „Klinische Führung“ (OEKF) laut Absatz 2. An den Sitzungen nimmt ein Mitglied der OEKF ohne Stimmrecht teil.

2. Bei der Abteilung für Gesundheitswesen des Landes wird die “Operative Einheit Klinische Führung” (institutionelle Akkreditierung - Qualität - Klinisches Risiko - gesundheitsspezifische Bewertung der Technologien im Gesundheitswesen) - OEKF gegründet.

Die OEKF setzt sich zusammen aus:

a) einem Koordinator

b) drei Mitarbeitern als Experten in technischen und medizinischen Fragen

c) einem Mitarbeiter für die Verwaltung.

Die OEKF

a) programmiert und überwacht die Aktivitäten in den Bereichen der klinischen Führung wie Qualität, Patientensicherheit und klinische Beurteilung von Gesundheitstechnologien (HTA) durch noch separat zu definierenden spezifischen Richtlinien, Leitlinien und Maßnahmen und wird bei dieser Tätigkeit durch die Ämter und Dienste der Abteilung für Gesundheit unterstützt.

b) koordiniert auf der Grundlage des erteilten Auftrages die Überprüfung der Anforderungen

c) ernennt die Prüferteams und steht beratend und unterstützend bei der Vorbereitung der Überprüfungen und der Erstellung der Überprüfungsberichte bei,

d) kontaktiert eventuelle Experten inner- und außerhalb des Landes

e) verwaltet das Landesregister der Qualitätsanreger und Qualitätsprüfer,

f) legt den zuständigen Ämtern Fortbildungsvorschläge für die Aus- und Weiterbildung der Qualitätsprüfer und Qualitätsanreger, und den Referenten für die Bereiche Qualität, klinisches Risikomanagement und HTA vor,

g) erarbeitet Vorschläge für die Aktualisierung der Mindestanforderungen und der Zusatzanforderungen für die Bewilligung, die institutionelle und internationale Akkreditierung, um die Umsetzung eines integrierten Systems im Hinblick auf die Bereiche kontinuierliche Qualitätsverbesserung, klinisches Risikomanagement und Beurteilung von Gesundheitstechnologien, zu ermöglichen. Wobei hier auch Berater, welche aus der Landesverwaltung oder außerhalb derselben stammen bei Bedarf hinzugezogen werden können.

3. Bei der Operativen Einheit Klinische Führung OEKF wird das Landesregister der Qualitätsanreger und Qualitätsprüfer eingerichtet.

Die Qualitätsanreger sind in eigenen Aus- und Weiterbildungskursen geschulte Mitarbeiter im Gesundheitsbereich, deren Aufgabe es ist, in ihrem Arbeitsbereich Qualitätssysteme zu fördern und umzusetzen.

Die Qualitätsprüfer sind Qualitätsanreger, die auf der Grundlage ihrer Kenntnisse und Professionalität vom Südtiroler Sanitätsbetriebes auf Vorschlag der OEKF beauftragt werden, die Erfüllung der Anforderungen seitens der zu bewilligenden und / oder zu akkreditierenden Einrichtungen zu überprüfen.

Zum Zwecke der Durchführung der Überprüfungen kann der OEKF auch externe Experten in das Prüferteam berufen.

Art. 16 (Verfahrensablauf zur Überprüfung der Anforderungen für die Bewilligung und Akkreditierung)

1. Für die Überprüfung der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen ernennt der ZDBA von Mal zu Mal eigene Prüferteams (Teamleiter und Prüfer), denen er beratend und unterstützend zur Seite steht.)

2. Der Teamleiter koordiniert und leitet die Überprüfung, er zeichnet für die Abfassung des Überprüfungsberichtes verantwortlich und tritt gegenüber dem TAB als Berichterstatter auf.

3. Die Überprüfung erfolgt in mehreren Phasen:

a) Überprüfung der Unterlagen und der Selbstbewertung durch die Einrichtung aufgrund einschlägiger Checklisten, mit eventuellen Vertiefungen und Klärungen

b) eventuelle Vor-Audits

c) Planung der Kontrolle vor Ort in Abstimmung mit der zu prüfenden Einrichtung

d) Zusendung der Kontrollankündigung mit Angabe des Zeitplanes und der Art ihrer Durchführung;

e) Abfassung des Überprüfungsberichtes; dieser besteht aus einem Bericht und aus den vom Team ausgefüllten Checklisten

f) Vorstellung des Überprüfungsberichtes vor der untersuchten Einrichtung und Einholen eventueller Anmerkungen und Hinweise zu den Fristen für die Anpassung an die mangelhaft erfüllten Anforderungen;

g) Vorstellung des Berichtes und der einschlägigen Anmerkungen vor dem TAB für die Abfassung des Schlussvorschlages.

4. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Tarife und die Beträge der Spesenrückvergütung vonseiten der Einrichtungen für die Überprüfungsverfahren festgelegt.

Art. 17 (Register)

1. Die Landesabteilung für Gesundheitswesen führt die öffentlichen Register der medizinischen Einrichtungen und der Freiberufler im Gesundheitswesen, die gemäß dieser Regelung bewilligt, beziehungsweise akkreditiert sind.

2. Die Register enthalten Angaben, die es erlauben

a) die bewilligten und akkreditierten Einrichtungen und Freiberufler zu identifizieren;
b) die Einrichtungen und die Freiberufler aufgrund der Art der bewilligten oder akkreditierten Tätigkeiten zu klassifizieren.

3. Die Sanitätsbetriebe machen zudem auf angemessene Weise das Verzeichnis der akkreditierten Einrichtungen und Privatpersonen bekannt, mit denen Vertragsabkommen unterzeichnet wurden. Es werden die Art und der Umfang der von jeder Einrichtung oder jedem Freiberufler zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes erbrachten Leistungen angegeben.

Art. 18 (Übergangsbestimmungen)

1. Innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Region der Mindest- und Zusatzanforderungen, reichen die bereits bewilligten, akkreditierten oder konventionierten Einrichtungen und Freiberufler, sowie die öffentlichen Einrichtungen, bei der Abteilung Gesundheitswesen eine Selbstbewertung ein, die die eigene Lage hinsichtlich der Anforderungen sowie die eventuell notwendigen Anpassungen und die Fristen für die Umsetzung derselben bewertet. Die Landesregierung kann die Richtigkeit der Selbstbewertung überprüfen und eventuell die Einleitung des Bewilligungs- und Akkreditierungsverfahrens anordnen.

2. Die Landesregierung plant außerdem die Einleitung der Verfahren für die operativen Einheiten und Freiberufler, die aufgrund von Prioritätskriterien ermittelt werden.

3. Bis zum Ergebnis des Akkreditierungsverfahrens laut vorhergehendem Absatz bleiben provisorisch akkreditiert:

a) die öffentlichen Einrichtungen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahme ihre Tätigkeit ausüben;

b) die privaten Einrichtungen und die Freiberufler, die laut den vorher geltenden Bestimmungen provisorisch akkreditiert sind

4. Die provisorische Akkreditierung ist auch hinsichtlich der Vertragsabkommen mit den Einrichtungen laut Absatz 3, Buchstabe b) wirksam.

5. Die Verfahren laut vorhergehender Artikel werden sofort angewandt bei:

a) Anträgen für die Bewilligung neuer Einrichtungen;

b) neuen Anträgen für Akkreditierungen;

c) Anträgen zur Übersiedlung, Umwandlung, Erweiterung, und zum Umbau von bereits bestehenden medizinischen Einrichtungen.

6. Bis zur Ernennung der Mitglieder laut Art. 15 Absatz 1 werden die Funktionen des TAB von der Beratungskommission laut Beschluss der Landesregierung vom 1. März 1999, Nr. 582 , ausgeübt.

Anlage Nr. 1

UNTERLAGEN, DIE DEM BEWILLIGUNGSANTRAG FüR DIE ERRICHTUNG NEUER EINRICHTUNGEN UND FüR DIE UMWANDLUNG, ÜBERSIEDLUNG, ERWEITERUNG UND DEN UMBAU BESTEHENDER EINRICHTUNGEN BEIZULEGEN SIND

A. Neubau oder Umbau mit Erweiterung

  1. Modell
  2. Überschlägiger Kostenvoranschlag (Einheitspreis) oder Eigenerklärung, mit der die Über- oder Unterschreitung des Betrages von € 2.500.000,00 für öffentliche Einrichtungen und von € 1.000.000,00 für private Einrichtungen bescheinigt wird
  3. Allgemeine Zeichnungen im Maßstab 1:100, die die wichtigsten Eigenschaften der Arbeiten, der Oberflächen und der zu verwirklichenden Kubatur beschreiben, einschließlich der Angaben für die Wahl des Fundaments
  4. Erläuterungsbericht über die für das Projekt verwendeten Kriterien, sowie über die Eigenschaften der gewählten Materialien und die Einfügung des Bauwerks in das betreffende Gebiet
  5. Unterlagen für die Ausstellung der Baugenehmigung und alle anderen Gutachten, Ermächtigungen und Unbedenklichkeitserklärungen, für die Fertigstellung des Bauwerkes (statische Berechnungen, Erdbebenschutz, Brandschutz, Lärmschutz, thermo – sanitäre Anlagen und Elektroanlagen, Arbeitsschutz, architektonische Barrieren, Anlagen für die Verteilung der medizinischen Gase, usw..)

B. Umbau mit Baugenehmigung

  1. Überschlägiger Kostenvoranschlag (Einheitspreis) oder Eigenerklärung, mit der die Über- oder Unterschreitung des Betrages von € 2.500.000,00 für öffentliche Einrichtungen und von € 1.000.000,00 für private Einrichtungen bescheinigt wird
  2. allgemeine Zeichnungen im Maßstab 1:100, die die wichtigsten Eigenschaften der Arbeiten, der Oberflächen und der umzubauenden Kubatur beschreiben
  3. Erläuterungsbericht über die für das Projekt verwendete Kriterien sowie über die Eigenschaften der gewählten Materialien
  4. Unterlagen für die Ausstellung der Baugenehmigung und alle anderen Gutachten, Ermächtigungen und Unbedenklichkeitserklärungen, für die Fertigstellung des Bauwerkes (statische Berechnungen, Erdbebenschutz, Brandschutz, Lärmschutz, thermo – sanitäre Anlagen und Elektroanlagen, Arbeitsschutz, architektonische Barrieren, Anlagen für die Verteilung der medizinischen Gase, usw..)

C. Umbau ohne Baugenehmigung

  1. Überschlägiger Kostenvoranschlag (Einheitspreis) oder Eigenerklärung, mit der die Über- oder Unterschreitung des Betrages von € 2.500.000,00 für öffentliche Einrichtungen und von € 1.000.000,00 für private Einrichtungen bescheinigt wird
  2. allgemeine Zeichnungen im Maßstab 1:100, die die wichtigsten Eigenschaften der Arbeiten, der Oberflächen und der umzubauenden Kubatur beschreiben
  3. Erläuterungsbericht über die für das Projekt verwendete Kriterien sowie über die Eigenschaften der gewählten Materialien

N.B. zu den Punkten A., B. und C.: mit Ausnahme des Modells müssen alle Unterlagen in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

Anlage Nr. 2

ANTRAG FÜR DIE GEWÄHRUNG DER AKKREDITIERUNG MEDIZINISCHER EINRICHTUNGEN

...omissis...

Anlage Nr. 3

ANTRAG FüR DIE GEWÄHRUNG DER AKKREDITIERUNG VON FREIBERUFLICHEM FACHPERSONAL IM GESUNDHEITSWESEN

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