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Beschluss Nr. 1827 vom 08.11.2010
Ergänzung zum Beschluss Nr. 3155/09 - Neuregelung der Landesparkplätze

…omissis…

Der Beschluss Nr. 3155 vom 30.12.2009 wird ersetzt und erhält folgenden Wortlaut:
 

1) Mit Wirkung vom 01.04.2010 gelten für die Benutzung und die Führung der landeseigenen Parkplätze folgende Bestimmungen:

A

PARKPLÄTZE

1. Die Zuweisung der landeseigenen Parkplätze erfolgt unter Beachtung folgender Vorzugskriterien:

a) Dienstfahrzeuge;

b) Fahrzeuge von Bediensteten die Invaliden sind;

c) die Fahrzeuge der Landesräte/innen;

d) die Fahrzeuge des Generaldirektors und der Ressortdirektoren/innen;

e) die Fahrzeuge der Abteilungsdirektoren/innen;

f) die Fahrzeuge der Amtsdirektoren/innen;

g) die Fahrzeuge der Referenten/innen der Landesregierungsmitglieder;

h) die Fahrzeuge, der im Stellenplan eingestuften Bediensteten, die  weder ihren Wohnsitz noch ihren Aufenthaltsort in der Dienstsitzgemeinde haben;

i) die Fahrzeuge, der im Stellenplan nicht eingestuften Bediensteten, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Aufenthaltsort nicht in der Dienstsitzgemeinde haben;

j) die Fahrzeuge, der im Stellenplan eingestuften Bediensteten mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Dienstsitzgemeinde;

k) die Fahrzeuge, der im Stellenplan nicht eingestuften Bediensteten mit Wohnsitz oder auch mit Aufenthaltsort in der Dienstsitzgemeinde;

l) die eventuell noch freistehenden Plätze können von Bediensteten  anderer öffentlicher Körperschaften/Vereinigungen (z.B. Gemeinden, Sanitätsbezirke, Bezirksgemeinschaften, Vereinigungen mit öffentlichen Zwecken), zugewiesen werden, aber nur unter der Voraussetzung, dass alle Gesuche vonseiten der Landesbediensteten berücksichtigt worden sind.

 
2. Wenn die Anzahl der Abstellplätze eines Parkplatzes nicht ausreicht, um die Antragsteller/innen einer Kategorie der Rangfolge zufrieden zu stellen, werden die Bediensteten mit dem höheren Dienstalter bevorzugt.
3. Die Benutzung eines Parkplatzes unterliegt der Bezahlung einer monatlichen Gebühr; die derzeitige Gebühr beträgt 31,03 Euro.
4. Für Bedienstete die eine Teilzeitarbeit welche die 50% nicht überschreitet ausüben, sowie für  Turnuspersonal, sowie für das Lehrpersonal welches bis zu 18 wöchentliche Arbeitsstunden ausübt, wird die monatliche Parkgebühr um 50% erniedrigt.
5. Personal, welches an mehreren Dienstsitzen arbeitet, muss die Gebühr nur für den Hauptdienstsitz entrichten.
6. Von der Parkplatzgebühr sind folgende Kategorien befreit:

Bedienstete, die einen  Sonderausweis für Invaliden der von der Gemeinde ausgestellt wird  aufweisen,

Bedienstete, welche aufgrund der Arbeitszeit oder aufgrund der Arbeitslage, mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Arbeitsplatz nicht erreichen können,

freiwillige Mitarbeiter und Helfer sämtlicher ehrenamtlicher Organisationen (Freiwillige Feuerwehr, Weißes Kreuz usw.), sofern die Benutzung der Parkplätze im Rahmen von Weiterbildungskursen, Veranstaltungen und allgemein bei der Ausübung der ehrenamtlichen Vereinstätigkeit im jeweiligen Dienstsitz, erfolgt.

Teilnehmer von abendlichen Kursen oder Schulungen, die von den Schulen im Rahmen ihres grundlegenden institutionellen Tätigkeitsprogramms veranstaltet werden. Dies gilt nicht für externe Kurse, Turnstunden und Tätigkeiten die von externen Vereinen und Körperschaften veranstaltet werden.

7. Der für die Verwaltung des jeweiligen Parkplatzes zuständige Verwahrer/in ist verpflichtet, jegliche Abänderung dem Vermögensamt mitzuteilen.
8. Die unter Punkt 3. und 4. genannten Beträge werden jährlich und zwar im Monat Jänner aufgewertet, wobei als Grundlage die Erhöhung der allgemeinen Verbraucherpreisindexzahl für Arbeiter - und Angestelltenfamilien dient, die jährlich am 31. Oktober des vorhergehenden Jahres ermittelt wird.
9. Der Schlüssel oder das Öffnungsgerät wird für die Parkplätze die in der Nähe der zentralen Landhäuser gelegen sind, zur Zeit von LH I – LH VIII, vom Amt für Vermögensverwaltung bereitgestellt, für alle anderen Parkplätze ist der Verwahrer zuständig. Der Gebrauch desselben ist streng persönlich und muss bei Widerruf, Verzicht oder Aussetzung der Konzession zurückerstattet werden.
10. Falls der Schlüssel oder das  Öffnungsgerät wegen Verlust, Beschädigung oder Vernichtung ersetzt werden muss, verpflichtet sich der/die Parkbenutzer/in, der Landesverwaltung den Betrag von 30,00 Euro für den Schlüssel und 50,00 Euro für das Öffnungsgerät als Entschädigung zu entrichten.
11. Der/die Bedienstete darf in der Regel den Parkplatz nur während der Dienstzeit benützen wobei nur das Fahrzeug abgestellt werden darf, welches im Gesuch für die Zuweisung eines Parkplatzes angegeben wurde.
12. Das Fahrzeug muss ordnungsgemäß gesichert und verschlossen werden, da  die Benutzungsbewilligung keine Verwahrung oder Bewachung des abgestellten Fahrzeuges miteinschließt, so dass seitens der Verwaltung keine Haftung für verursachte Schäden durch Dritter, durch Einbruch und Diebstahl oder anderes mehr übernommen wird.
13. Die Parkbewilligung erlischt von Rechts wegen mit Beendigung des Dienstverhältnisses und bei nicht effektiver Dienstleistung des Konzessionsinhabers. Im Falle von bezahlter Abwesenheit bleibt der Parkplatz, auf Bezahlung, bis zu 5 Monaten erhalten. Die entsprechende Mitteilung muss der Konzessionsinhaber unverzüglich dem Vermögensamt melden.
14. Insbesondere verboten ist es in den Parkplätzen Fahrzeuge ohne polizeiliche Kenntafel, oder ohne zugelassenes Ersatzkennzeichen abzustellen.
15. Aufgrund des Ministerialdekretes vom 22.11.2002, können Fahrzeuge mit Flüssiggasantrieb unter der Voraussetzung dass diese der ECE/ONU 67-01 Verordnung angepasst wurden, nur in externen Parkplätzen oder im ersten Untergeschoss von Garagen abgestellt werden.
16. Der Landesrat für Vermögensverwaltung hat zu jeder Zeit das Recht nach seinem unanfechtbaren Ermessen diese Bewilligung aus Diensterfordernissen oder bei Missbrauch zu widerrufen.
 

2) In jenen Landesparkplätzen, die auch für das Publikum geöffnet sind, wird ab 01.01.2011 folgender Tarif angewandt:

- 0,60 € für jede angebrochene halbe Stunde von 07.00 bis 19.00 Uhr.

- 0,30 € für jede angebrochene halbe Stunde von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr.

3) Für Autoabstellplätze im Freien werden die Gebühren oder Tarife um die Hälfte reduziert. Diese Reduzierung gilt ab 01.01.2011.

4) Bei Liegenschaften mit maximal 10 Parkplätzen, wo kein Sperrsystem vorhanden ist, wird ab 01.01.2011 keine Gebühr oder Tarif eingehoben.

5) Die Verwaltung obliegt dem jeweiligen Verwahrer.

6) Das Vermögensamt wird ermächtigt, für die Einhaltung der im vorliegenden Beschluss enthaltenen Bestimmungen zu sorgen und die notwendigen Kontrollen durchzuführen

7) die einschlägigen Einnahmen sind auf dem Kapitel 324.00 des Gebarungsplanes des laufenden Haushaltsjahres zu verbuchen bzw. auf dem entsprechenden Kapitel der zukünftigen Haushaltsjahre.

 

B

PARKPLÄTZE

BEI DEN KRANKENHÄUSERN

1. Alle landeseigenen Parkplätze bei den Krankenhäusern werden weiterhin vom Sanitätsbetrieb geführt.

2. Für die Bediensteten gelten dieselben Tarife wie für das übrige Landespersonal. Der Sanitätsbetrieb wird aufgefordert der Landesregierung innerhalb den 31. März 2010 einen Vorschlag zur Regelung der Parktarife für Bedienstete aller Krankenhäuser, mit Ausnahme des Krankenhauses Bozen, zu unterbreiten.

3. Folgende Nutzerkategorien bezahlen keine Parkgebühren, d.h. sie erhalten vom Sanitätsbetrieb für die Zeit, die sie im Krankenhaus verbringen, einen Gratisparkschein:

- Chemotherapiepatienten

- Hämatologiepatienten

- Dialysepatienten

- Betreuer der Patienten der neonatalen Intensivstation

- Betreuer der Patienten der Kinderchirurgie

- Betreuer der Patienten der Pädiatrie

- Betreuer für die Fürsorge der Kranken im Endstadium

- Invaliden

- Blutspender

- Freiwillige Helfer.

4. Für alle übrigen Parkplatzbenutzer gelten ab 01.01.2011 folgende Tarife:

- 0,60 € für jede angebrochene halbe Stunde von 07.00 bis 19.00 Uhr.

- 0,30 € für jede angebrochene halbe Stunde von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr.

3) Für Autoabstellplätze im Freien werden die Gebühren oder Tarife um die Hälfte reduziert. Diese Reduzierung gilt ab 01.01.2011.

 

4) Bei Liegenschaften mit maximal 10 Parkplätzen, wo kein Sperrsystem vorhanden ist, wird ab 01.01.2011 keine Gebühr bzw. kein Tarif eingehoben.

 

C

FÜHRUNG VON PARKPLÄTZEN DURCH GEMEINDEN ODER ANDERE KÖRPERSCHAFTEN BZW. ANSTALTEN DES LANDES

a. Öffentliche Körperschaften bzw. Anstalten des Landes sowie juristische Personen  oder Vereinigungen, denen Immobilien mit Parkplätzen oder Autoabstellplätze, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, müssen sich an die in diesen Beschluss enthaltene Tarifordnung halten. Die Erträge sind jährlich der Landesverwaltung zu überweisen.

b. Dieselbe Tarifordnung ist bei Parkplätzen des Landes, die Gemeinden oder anderen Körperschaften zur Führung überlassen werden, anzuwenden.

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